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Waffenschrank Nutzung


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Leute ein gutes, erklärendes Buch zum WaffG oder eine einfache Rechtsauskunft von einem der waffenrechtlich versierten Rechtsanwälte ist deutlich billiger als ein 0-Schrank. Und viele Jäger können kostenlos Beratung vom Anwalt ihres Landesjagdverbandes bekommen.

Warum vertraut ihr auf ein Forum, dessen Schwarmintelligenz, offensichtlich keine ist, weil sie zu über 50% Unsinn verbreitet? Auch ein SB ist keine zuverlässige Rechtsauskunftsstelle und wenn er seine Meinung nicht schriftlich kundtut kann man sich im Ernstfall auch nicht darauf berufen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Bautz:

Leute ein gutes, erklärendes Buch zum WaffG oder eine einfache Rechtsauskunft von einem der waffenrechtlich versierten Rechtsanwälte ist deutlich billiger als ein 0-Schrank. Und viele Jäger können kostenlos Beratung vom Anwalt ihres Landesjagdverbandes bekommen.

Warum vertraut ihr auf ein Forum, dessen Schwarmintelligenz, offensichtlich keine ist, weil sie zu über 50% Unsinn verbreitet? Auch ein SB ist keine zuverlässige Rechtsauskunftsstelle und wenn er seine Meinung nicht schriftlich kundtut kann man sich im Ernstfall auch nicht darauf berufen.

Scheinst ja ein ganz schlauer zu sein. 

Niemand sollte nur auf das Forum vertrauen. 

Ich persönlich verlasse mich auf den Sachbearbeiter, weil er es ist der mich erst vor Gericht bringen könnte. 

Wenn man niemandem Glaubt und bei allem Angst hat was falsch zu machen sollte man es vielleicht einfach lassen mit dem Waffenbesitz

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Bautz:

Gemeinsame Aufbewahrung ist weder eine Ausnahme, noch muss man das mit der Behörde absprechen oder gar um ihre Erlaubnis bitten. Es ist ein Vorgang der explizit vom Verordnungsgeber erlaubt ist, weil er dazu vom Gesetzgeber ermächtigt wurde.

Ich würde die gemeinsame Aufbewahrung aus genannt mehreren Haushalten schon als Ausnahme interpretieren, da die AWaffV auf die häusliche Gemeinschaft abstellt.
Zur Auslegung einer hG hatte ich mich auch entsprechend geäußert.

Zitat
(8) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Stunden schrieb Waffen Tony:

Ich würde die gemeinsame Aufbewahrung aus genannt mehreren Haushalten schon als Ausnahme interpretieren, da die AWaffV auf die häusliche Gemeinschaft abstellt.
Zur Auslegung einer hG hatte ich mich auch entsprechend geäußert.

Da hab ich dann etwas nicht gelesen. Natürlich gehe ich von einer häuslichen Gemeinschaft aus, wenn es um gemiensame Aufbewahrung geht.

 

So ich habe nochmals nachgelsen. Meine Post bezieht sich auf Deines vom 4.9.19 11:58 Uhr. Bis dahin ist aus keinem der Beiträge in diesem Faden zu entnehmen, dass es um eine gemeinsame Aufbewahrung ohne häusliche Gemeinschaft gehen könnte. Mein Post ist also völlig korrekt.

 

Wie Du nun nachträglich darauf kommst, ich wäre nicht von den Voraussetzungen der AWaffV ausgegangen ist mir unverständlich. Du hast richtig festgestellt, dass die AWaffV eine "häusliche Gemeinschaft" verlangt, das ist rechtlich und sachlich etwas anderes, als ein gemeinsamer Haushalt. Letzterer ist nicht Bedingung.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Wir können doch durchaus unterschiedliche Ausgangslagen gehabt haben. Ich hatte eben direkt auf den über mir stehenden Beitrag geantwortet.

Das hätte ich natürlich deutlicher kennzeichnen können.

 

Gruß

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Waffen Tony:

Ich hatte eben direkt auf den über mir stehenden Beitrag geantwortet.

Über Deinem Beitrag steht:

"Beispiel 3 Generationenhaus? 

Dann müssten wir theoretisch 3 Schränke anschaffen? "

 

Unter dem Stichwort "Dreigenerationenhaus" kann man sich ja verschiedene Dinge vorstellen. Meine Vorstellung entspricht etwa dem:

https://www.wissen.de/drei-generationen-haus

Also gemeinschaftliche Nutzung von Küche, Stube etc. und getrennte Schlafzimmer.

Da wäre die häusliche Gemeinschaft gegeben.

Geschrieben

Kann es alles geben. Muss aber nicht. Ich kenne das auch weniger so, sondern eher separiert. Aber wir haben ja auf die häusliche Gemeinschaft hingewiesen (die sogar noch weiter zum Vorteil ausgelegt wird).
Wir leben bspw. in einem 3 Generationenhaus und da war mir wichtig, dass es getrennte Haushalte sind und es nur einen gemeinschaftlichen "Begegnungsbereich" gibt.
Sonst wäre es in meinen Augen nur eine große Wohnung.

Geschrieben

Dann wissen wir jetzt, dass der Begriff Dreigenerationenhaus nicht ausreicht um zu beurteilen ob einen häusliche Gemeinschaft gegeben ist, was für eine Aussage zur Zulässigkeit gemeinschaftlicher Auzfbewahrung aber nötig wäre. Wie ich schon so oft sagte: Es kommt darauf an.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 5.9.2019 um 15:17 schrieb Bautz:

Dem Kontrolletti würde ich raten einen Blick in die für ihn bindende WaffVwV zu werfen. Im Übrigen den Mund geschlossen und die Füße still zu halten, bis er sich von Personen hat unterrichten lassen die sachkundig sind.

 

Auszug aus Ziffer 36.2.14 WaffVwV:

Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist.

 

vor 29 Minuten schrieb Josef Maier:

Das war noch davor, also war er im Recht. Ändert halt nix am Unsinn. Und so ein B-Würfelchen fällt im Seniorenstift weniger auf:lol:

Die AWaffV und damit die explizite Zulässigkeit gemeinschaftlicher Aufbewahrung haben wir seit Oktober 2003 (in Kraft am 1. Dez 2003).

Die Kontrolle der Aufbewahrung kam erst 2009 ins Gesetz.

Es ist also höchst unwahrscheinlich, dass die Kontrolle zu einer Zeit stattgefunden hat, als es zwar spezielle Vorschriften zur Aufbewahrung aber noch nicht die gemeinschaftliche Aufbewahrung gab, also zwischen August und November 2003.

Die WaffVwV kam zwar erst 2012 aber wenn Du sagst der Kontrolletti sprach von unterschiedlichem Erlaubnisniveau, dann verwendete er einen Begriff der im Gesetz und der AWaffV nicht vorkommt und der (außer in Sekundärliteratur) erst in der WaffVwV auftaucht. Explizit normiert ist die Sache mit dem Erlaubnisniveau bis heute nicht, es ist reine Auslegung.

 

Du erlaubst, dass ich da Zweifel an der Richtigkeit Deiner Darstellung habe.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Bautz:

Du erlaubst, dass ich da Zweifel an der Richtigkeit Deiner Darstellung habe.

Mitnichten. Du führst nur 2 verschiedene Menschen mit ihren lustigen Ansichten zum über jeden Zweifel erhabenen deutschen Waffenrecht zusammen. Also: Das waren 2 verschiedene Baustellen. Und es gab auch schon vor 2003 Behörden, die zur Frage der Aufbewahrung eine verbindliche Antwort haben wollten.

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb Josef Maier:

Und es gab auch schon vor 2003 Behörden, die zur Frage der Aufbewahrung eine verbindliche Antwort haben wollten.

Waffenschrank hat da als Auskunft vollauf genügt. Ob aus Holz, Glas oder Stahl war damals egal. Da selbst ein Art Fort Knox zu erstinstanzlichen Problemen führte, wenn etwas gestohlen wurde, war es schon fast egal wie der Schrank aussah. Es ist eine des Vorteile des neuen WaffG gewesen, dass man die Anforderungen an die sichere Aufbewahrung konkretisierte. Ab da war man fein raus, wenn die gesetzlichen Anforderungen eingahlten waren.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Bautz:

Waffenschrank hat da als Auskunft vollauf genügt. 

Nur gut daß Du besser weißt als ich was meine damalige untere Verwaltungsbehörde von mir wissen wollte. Hat allmählich Öttingerniveau und damit meine ich nicht den AH e. s. v. L! Ende.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Josef Maier:

Nur gut daß Du besser weißt als ich was meine damalige untere Verwaltungsbehörde von mir wissen wollte.

Wenn die Dich ohne Auskunftsanspruch nach der Farbe der Wäsche der Gattin fragen, gibst Du dann bereitwillig Auskunft?

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