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Verstöße gegen Transportvorschriften sanktionslos?


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Geschrieben

Ich hab in den WaffVwV folgendes gefunden. Das verwirrt mich jetzt etwas. Sind Verstöße gegen die Transportvorschriften nun sanktionslos oder verstehe ich da etwas falsch?

 

Zu § 52a: Strafvorschriften

 

§ 52a stellt einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 dann unter Strafe, wenn gegen diese Vorschriften vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich verstoßen wird und dadurch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter entsteht.

 

Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, also nur auf die Vorschriften, die die stationäre Aufbewahrung von Waffen und Munition regeln und damit lediglich auf die Fälle, bei denen die Aufbewahrung der Waffen zu Hause oder in sonstigen Räumen bzw. Gebäuden ständig erfolgt.

 

Dieser Verstoß muss dabei auch vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich erfolgen und es muss die Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter entstanden sein.

 

Mit einer solchen Regelung werden künftig solche Verstöße unter Strafe gestellt, wie sie dem Amokläufer von Winnenden den Zugriff auf die Tatwaffe erst ermöglicht haben.

 

Von der Strafvorschrift ausdrücklich nicht erfasst sind die Fälle der vorübergehenden Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, z.B. beim Transport der Waffen. Diese Verstöße bleiben nach wie vor sanktionslos. Sie sind weder mit einer Ordnungswidrigkeit belegt noch fallen sie unter die beabsichtigte Strafbewehrung.

 

Die Fälle, in denen zu Hause der vorhandene Waffenschrank versehentlich nicht abgeschlossen ist und die Waffe abhandenkommt, werden weiterhin lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt; hier liegt Unachtsamkeit vor, aber kein Vorsatz.

 

Die durch den vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften verursachte Gefahr muss im Übrigen in so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass sich das Ausbleiben der Rechtsgutverletzung nur noch als Zufall darstellt. Das heißt, dass es praktisch vom Zufall abhängen muss, dass gerade durch den vorsätzlichen Verstoß (mit Wissen und Wollen falsch aufbewahren) ein Zugriff unbefugter Dritter erfolgen kann.

 

§ 52a bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, dass ein solcher Verstoß mit einer solchen konkreten Gefahr kein Kavaliersdelikt darstellt.

Geschrieben

Eigentlich zitiert er nur die Ausführungen der WaffVwV zur vorsätzlichen Falschverwahrung bzw. zum alten § 52a WaffG (der zum 06.07.2017 ja in § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG aufgegangen ist).

 

Bemerkenswert dazu ist aber der oben fettgedruckt dargestellte Satz, da Verstöße gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nach meinem Dafürhalten zumindest dann als strafbar anzusehen sind, wenn sie das unerlaubte Führen einer Waffe betreffen bzw. einfacher ausgedrückt ohne den für den Sachverhalt vorgeschriebenen Waffenschein erfolgen (insbesondere also Transport einer zugriffsbereiten oder geladenen Waffe - Jäger außerhalb des Reviers muss im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des § 13 Abs. 6 WaffG lediglich ungeladen transportieren - oder ohne einen vom Bedürfnis umfassten Zweck).

 

Sicherlich spannend, was im Fall der Fälle ein Staatsanwalt daraus machen würde, den die WaffVwV nicht wirklich interessieren dürfte...

Geschrieben (bearbeitet)

Der "fette" Satz bezog sich doch allein auf § 52a WaffG a.F. und Verstöße gegen die Aufbewahrung nach § 13 Abs 11 AWaffV. Die Vorschrift des § 13 Abs 11 (heute Abs 9) AWaffV ist so unbestimmt, das man Verstöße gegen die Art der Aufbewahrung wegen des Bestimmtheitsgebots des GG nicht ordnungsrechtlich oder strafrechtlich verfolgen konnte und auch heute nicht kann. Das bedeutet nicht, dass ein Verstoß gegen "Transportvorschriften" sanktionslos bleibt. Wer die Bedingungen der §§ 12 Abs 3 oder 13 Abs 6 oder 7 nicht erfüllt und keine Erlaubnis zum Führen hat wird nach § 52 WaffG - unerlaubtes Führen - bestraft. Ebenso bleibt die mögliche negative Auswirkung auf die Zuverlässigkeit auch bei § 13 Abs 9 AWaffV unberührt.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Sicherlich spannend, was im Fall der Fälle ein Staatsanwalt daraus machen würde, den die WaffVwV nicht wirklich interessieren dürfte...

Das kannst Du doch aus den Fällen des Forstdirektors und des Rechtsanwalts herauslesen.

Geschrieben (bearbeitet)

§52 existiert nicht mehr, damit dürten auch die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften Geschichte sein (solange sie nicht überführt werden). In §52 WaffG werden im 4. Absatz ausdrücklich auch "fahrlässige" Verstöße berücksichtigt (mit 1 - 2 Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe), ein Wegfall von Sanktionen, solange kein Vorsatz besteht, dürfte also kaum zutreffen.

 

Darüber hinaus steht es der Waffenbehörde natürlich frei, die Zuverlässigkeit zu widerrufen - da würde mich die eventuelle Geldstrafe eher weniger tangieren (bei fehlendem Vorsatz / Wiederholung dürfte eine Freiheitsstrafe eh nicht im Raum stehen).

Bearbeitet von Sgt.Tackleberry
Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

§52 existiert nicht mehr, damit dürten auch die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften Geschichte sein (solange sie nicht überführt werden). In §52 WaffG werden im 4. Absatz ausdrücklich auch "fahrlässige" Verstöße berücksichtigt (mit 1 - 2 Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe), ein Wegfall von Sanktionen, solange kein Vorsatz besteht, dürfte also kaum zutreffen.

 

Darüber hinaus steht es der Waffenbehörde natürlich frei, die Zuverlässigkeit zu widerrufen - da würde mich die eventuelle Geldstrafe eher weniger tangieren (bei fehlendem Vorsatz / Wiederholung dürfte eine Freiheitsstrafe eh nicht im Raum stehen).

Ähm, Du meinst den § 52a WaffG. Dazu gilt, was oben steht. Sinngemäß gelten die Ausführungen der WaffVwV meines Erachtens aber weiter für den § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG.

 

Eine Zuverlässigkeit kann man übrigens nicht widerrufen, nur eine Erlaubnis. Ab 60 Tagessätzen wirds halt sehr eng, da bei Regelunzuverlässigkeit nur noch bei Erkennung besonderer Umstände vom Widerruf abgesehen werden kann. Wer bislang nicht vorbestraft ist, dürfte bei einem o.g. Verstoß aber deutlich drunter bleiben und wenn er Glück hat sogar mit einer Einstellung mit Geldstrafe an eine gemeinnützige Einrichtung davonkommen.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Quelle ?

Suche mit dem Begriff "Forstdirektor des Landesverbandes kämpft um Jagdschein" dann findest Du weitere Anhalte für die Netzrecherche.

Soweit ich erinnere hat die Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Behörde haben widerrufen und das Gericht reduzierte die Sperrfrist von 5 Jahren auf iirc 2. (VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2015 - Az. 8 K 2615_14 - zwei Verfahren)

Den Fall mit dem RA findest Du sicher in Waffenforen. Ich habe da nichts aufgehoben.

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