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IGNORED

Definition Umgang?


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Geschrieben

Irgendwie aber doch schizo. Einerseits soll von Waffen eine derartige moralische Korruption ausgehen, daß schon das Anfassen, geschweige denn Ausprobieren (unter geeigneter Aufsicht natürlich) bei siebzehnjährigen Jugendlichen zu schweren seelischen Störungen zu führen scheint. Andererseits haben wir theoretisch ja immer noch die Wehrpflicht und wenn man dann achtzehn wird, dann kann aus dem Nichtanfassendürfen ein Anfassenmüssen werden. Auch bei den Grünen will ja kaum jemand noch die Truppe vollständig abschaffen, und den eigenen bewaffneten Personenschutz schon gar nicht. Irgendwie so eine ähnliche Einstellung wie bei Leuten, die Jäger und Metzger verachten, aber trotzdem den Hamburger im Schnellrestaurant erwarten, das sie ebenfalls verachten aber dennoch frequentieren.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb cvk:

Begrabbeln ohne Aufsicht, aber ohne Möglichkeit, die Waffe zu entwenden? (Speziell im Fall einer entmilitarisierten Kriegswaffe) 

Beschreibe oder definiere "entmilitarisierte Kriegswaffe". Sollte es um die Bundeswehr gehen, habe ich Dir schon geschrieben, dass das WaffG für die Bundeswehr nicht anzuwenden ist.

 

Im Übrigen kann jedermann in einem Waffengeschäft angekettete Langwaffen betrachten und begrabbeln, Verkäufer sind im Raum, stehen aber nicht daneben. Spezielle Regelungen dafür gibt es nicht, weil es die auch nicht braucht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb Bautz:

Beschreibe oder definiere "entmilitarisierte Kriegswaffe".

Z.B. Eine Deko M16.

 

Szenario z.B. ein kleines Vietnam-Museum, wo dann die Waffen der Parteien zum Anfassen in einem Raum liegen.

Bearbeitet von cvk
Ausführlicher erläutert
Geschrieben (bearbeitet)

Den gültigen Bestimmungen gemäß unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) sind vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommen. Das soll zwar geändert werden, aber noch ist das die Rechtslage.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Bautz:

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) sind vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommen.

Ja und Nein:

 

KrWaffUnbrUmgV
 
§4 (1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.
Geschrieben (bearbeitet)

Nicht ja und nein. Ja. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) sind vom Waffengesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommen (Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2)

Der § 4 KrWaffUnbrUmgV bleibt davon völlig unberührt. Bei einem *kleinen* Museum würde ich auf Regelungen gem. § 4 Absatz 4 KrWaffUnbrUmgV tippen. Bei einem Museum in staatlicher Trägerschaft gilt Teil 3 KrWaffUnbrUmgV nicht, folglich gibt es da auch keine Beschränkung des Umgangs.

 

Wem willst Du ans Bein pissen?

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Habe dir eine PM geschickt.

 

Zurück zur Frage: wenn man die Ausnahme gem. Par. 4(4) nicht hat; dann besser die Dekos nicht unbeaufsichtigt angrabbeln lassen (von Minderjährigen)?

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb cvk:

dann besser die Dekos nicht unbeaufsichtigt angrabbeln lassen

Es geht doch schon mit der Frage los, was das für ein Gegenstand das jeweils ist. Hat der Gegenstand die Kriegswaffeneigenschaft verloren (Deko und damit WaffG) oder ist es eine unbrauchbargemachte Kriegswaffe die unter den Bereich KrWaffKontrG und der dazu ergangen Normen fällt? Geh zum Rechtsanwalt der sich mit dem Thema auskennt, sag ihm vollumfänglich um was es geht (wer, was, wo, wie, wann, Zweck etc.) und lass Dich beraten.

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