Zum Inhalt springen
Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

OWIs jetzt Straftaten?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo Freunde und Mitstreiter,

 

bin hier auf folgenden Artikel einer Rechtsanwaltskanzlei gestossen. Demnach sollen im Zuge der "Vereinheitlichung von Verwaltungsakten" Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bei der EU Datenschutzverordnung gleichgestellt worden sein.

https://www.wbs-law.de/datenschutzrecht/erdsgvo-irrsinn-blitzen-jetzt-verboten-77438/

 

Der Artikel steht zwar in einem ganz anderen Zusammenhang (Verkehrsdelikte), dort wird aber erwähnt, dass diese Neueinstufung generellen Charakter haben soll.

 

Wie ist das Waffenrechtlich zu bewerten?

 

Zitat

Der durch Artikel 2 Absatz 2 lit.d) DSGVO erwähnte ausgenommene Bereich ist durch die zeitgleich ergangene Richtlinie EU 2016/ 680 geregelt, welche seit 2016 gilt.

In Erwägungsgrund 13 zur dieser Richtlinie EU 2016/ 680 wird klargestellt, dass eine Straftat im Sinne der Richtlinie ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist und deshalb der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bedarf. Soweit so gut, doch bleibt die Frage, ob Ordnungswidrigkeiten mitumfasst sind weiterhin offen, denn eine entsprechende Entscheidung des EuGH gibt es bislang überhaupt nicht.

Jedenfalls die deutschen Gesetzgeber gehen davon aus, dass Ordnungswidrigkeiten von dem Begriff der Straftat im Sinne der DSGVO und der Richtlinie EU 2016/ 680 mitumfasst sind. Denn mit der Neuregelung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurde auch die Richtlinie EU 2016/ 680 in nationales Recht umgewandelt.

 

Viele Verschärfungen im Waffenrecht sind in den letzten Jahren ja auf diese Weise durch die Hintertür eingeführt worden, ohne gleich das große "Verbotsschwert" auszupacken zu müssen.

Bearbeitet von JDHarris
Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb JDHarris:

Wie ist das Waffenrechtlich zu bewerten?

 

Nur sekundär interessant. Daten im Zusammenhang mit einer waffenrechtlichen Owi gelten im Sinne der DSGVO als Daten zur Abwehr/Aufklärung einer Straftat.

Man kann sich dann auf die entsprechenden Erlaubnistatbestände innerhalb der DSGVO berufen.

 

 

Fürs Waffenrecht und 99,99 % der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnis irrelevant.

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.