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Waffen auf Sammler-WBK: Pflicht zum Neubeschuss?


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Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

 

Manche Händler verkaufen Waffen auf "Grün" nur mit Neubeschuss, auf "Rot" gegebenfalls auch ohne. Und offenbar gibt es da keine rechtlich abgesicherte Grundlage für derartige Unterschiede, wenn ich den Gesetzestext und die älteren Beiträge hier lese.

 

Das obige Zitat des Users byf aus einem älteren Thread sagt im Prinzip schon alles, es gibt keine rechtliche Grundlage für einen Neubeschuss von Sammlerwaffen, die auf Rot gehandelt werden, deshalb wurden auch noch nie Waffen bei Händlern oder Privatleuten mit Sammler-WBK beschlagnahmt, nur weil sie keinen gültigen Neubeschuss aufweisen.

 

Im Gegenteil, das Beschussgesetz besagt wörtlich, dass es nur auf Waffen anzuwenden ist ("Anwendungsbereich"), die gemäß Bestimmungszweck geschossen werden und um deren Benutzer und Dritte dabei zu schützen. Da Sammlerwaffen auf Sammlerkarte bestimmungsgemäß eben nicht geschossen werden, gibt es auch keine rechtliche Grundlage, geschweige denn einen logischen Grund, einen Neubeschuss zu verlangen. Macht in der Regel auch niemand, selbst in Absurdistan nicht.

 

Zitat

 

Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von
1.
Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten Teilen,
2.
Munition und
3.
sonstigen Waffen

zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung.

 

 

 

Das Gerücht, dass scharfe Waffen in der BRD nur in den Handel dürfen, wenn sie einen Neubeschuss aufweisen, ist ebenfalls genau das: ein Gerücht. Da der Anwendungsbereich des Beschussgesetz in §1 zum Sammelzweck bestimmte Waffen gar nicht abdeckt, kann der §3 auch nicht angewendet werden.

 

Richtig ist, dass es mitunter Händler gibt, die nur neu beschossene Ware einkaufen, weil sie dann einen größeren Käuferkreis abdecken können oder aus Angst vor rechtlichen Grauzonen.

 

Falls jemand irgendeinen Beleg für eine rechtliche Grundlage für einen Neubeschuss besagter Waffen hat, soll er doch bitte mal die betreffenden Passagen aus Gesetzen zitieren, ich lasse mich dann sehr gerne belehren. Das Beschussgesetz fällt wegen §1 schon mal aus und im Waffengesetz ist nichts dazu zu finden.

 

Sammlerwaffen werden in der BRD ohne Neubeschuss (auf Sammler-WBK) auf Börsen und von einigen Händlern seit Jahren verkauft und bisher hat sich auch niemand daran gestört, außer hiesige LWB, die wieder mal willfährig Gesetze schärfer auslegen wollen als jede Waffenbehörde. <_<

 

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Ich habe keine Ahnung, ob der Verkauf ohne Beschuss übliche Praxis ist oder nicht...  Ich habe keine rote..

 

Aber: In deinem Zitat aus dem Gesetz steht eindeutig, dass dieses für Feuerwaffen anzuwenden ist. Also immer...

Und zwar zum Schutz der Benutzer bei Verwendung....  Das ist der Grund, warum geprüft und zugelassen wird. Nicht die Einschränkung... Du solltest mal an deinem Textverständniss arbeiten...

Geschrieben

Wurde hier schon gefühlte 1000x diskutiert.

Beschuß ist PFLICHT bei Inverkehrbringen einer Waffe, EGAL auf welche WBK die kommt.

Was da von manchem Händler gemacht wird, ist uninteressant, es ist NICHT durch das Gesetz gedeckt.

 

Da gibt es nichts zu interpretieren. Waffen wurden gebaut, um benutzt zu werden. DAS IST IHR ZWECK!

 

Drum ist jetzt hier DICHT.

 

 

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Gast
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