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IGNORED

WBK trotz Trunkenheitsfahrt vor 6 Jahren moeglich?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Am 14.11.2017 um 06:48 schrieb joker_ch:

Gut das nicht das mit mit Schaum vor dem Mund aufgebrachte Volk darüber entscheidet sondern Experten die dann eine solche MPU durchführen wie es in dem Fall war.

Sorry lieber Joker

 

ich bin nicht das aufgebrachte Volk, dass mit dem Schaum vor Mund urteilt. Meine Aussage ist wohl überlegt und fundiert!

 

Zuviel Leid und Elend erlebt !

Geschrieben
Am 14.11.2017 um 09:28 schrieb Fyodor:

 

Wer ohne Fehler ist werfe den ersten Stein...

 

Sippenhaft bis ins dritte Glied sowie Lynchjustiz sind zum Glück abgeschafft.

Sorry lieber Fyodor

 

Deine Aussage teile ich überhaupt nicht. Meine Aussage ist wohl überlegt und fundiert!

 

1, ..... Promille sind kein Fehler sondern ein Problem.

 

Zuviel Leid und Elend erlebt !

Geschrieben

Wie ich auch im anderen Thema (der "Tschechienonkel") sinngemäß schrieb:

 

Mit Drogenmisbrauch; Gewalt (+ Nötigung / Erpressung), Betrug kannn ich gar nicht.

Bei anderen Dingen wäre ich ggf. großzügiger; die such ich mir aber von Fall zu Fall aus.

So hat halt jeder seinen ganz persönlichen Moralspiegel.

Um absolute "Schuldfreiheit" gehts also nicht.

  • 1 Monat später...
Geschrieben
Hallo zusammen!

Mit diesem ersten Beitrag in diesem Forum moechte ich direkt eine Frage stellen. Ich hoffe mittel- und langfristig auch Teil der Community zu werden und dann auch anderen Usern helfen und mich allgemein austauschen zu koennen.

Vorerst aber erstmal zu meiner Frage die mich heute hier her gefuehrt hat:


Mein Plan:

Ich beabsichtige einem Schuetzenverein beizutreten und zu gegebener Zeit auch eine WBK zu beantragen.

Mein "Problem" (In Anfuehungszeichen da ich nicht sicher bin ob es wirklich ein Problem ist): 

Mein Fahrereignungsregisterauszug weisst einen Eintrag aus dem Jahr 2011 auf. Ich wurde damals mit 1.12 o/ooe Alkohl am Steuer angehalten  (richtig gelesen, 0.03 Promille, was etwa einem einem Viertel Glas Bier entspricht, die meine Fahrt von einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat werden liessen).
Da zu dieser Zeit noch eine Fahrt mit 0.8 o/oo von 4 Jahren zuvor im Verzeichnes erfasst war, galt ich als Wiederholdungstaeter und musste folglich nach Ablauf meiner Sperrfrist die MPU erfolgreich bestehen.
Dies klappte auch beim ersten Anlauf ohne Probleme, und somit nehme ich seit 2012 ohne weitere Vorkommnisse und punktefrei am Strassenverkehr frei.

Durch die Verjaehrungsfristen befindet sich nur noch die Tat mit 1.12 o/oo von 2011 inkl. Fahrerlaubnisentzug und Neuerteilung nach beststandener MPU im Jahr 2012 in meinem Fahrereignungsregisterauszug.
Tilgungsreif ist dieser Eintrag nach 10 Jahren, das waere also im Jahr 2022.

Meine Frage: 

Kann ich unter diesen Voraussetzungen davon ausgehen, dass die Beantragung einer WBK erfolgreich ist, oder muss ich damit leben, dass ich vor Tilgung im Jahr 2022 kein WBK Besitzer sein kann?

Meine Hoffnung:

Aufgrund der Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters weisst mein vollstaendiger Bundeszentralregisterauszug keine Eintragungen mehr auf!  Die Straftat der Trunkenheitsfahrt wurde nach Ablauf von 5 Jahren im Jahr 2016 geloescht!
Um Missverstaendnisse zu vermeiden: Ich spreche nicht vom Fuehrungszeugnis, sondern von der vollstaendigen BZR-Auskunft die man nur bei Gericht einsehen kann.  Diese hat keine Eintragungen und ich habe somit laut Bundeszentralregister eine vollkommen weisse Weste.
Nur leider hat das Fahrereignungsregister andere Tilgungsfristen.

Die Kernfrage lautet somit wohl eigentlich: Wird im Rahmen der WBK-Beantragung auch das Fahrereignungsregister geprueft (und waere der bei mir vorhandene Eintrag dann auch ein Hindernis fuer die WBK), oder mache ich mir zuviele Gedanken und mit dem sauberen Bundeszentralregisterauszug steht einer WBK nichts im Weg?

Ich danke im Voraus fuer eure Einschaetzungen und Antworten!

LG
NewWBK
WBK Beantragen und schauen was passiert, wünsche ein frohes Fest.

Gesendet von meinem SM-G900F mit Tapatalk

Geschrieben (bearbeitet)

Grundsätzlich ist eine Trunkenheitsfahrt nicht unbedingt mit der Verweigerung oder dem Verlust der WBK verbunden.

Ich selbst hatte eine vor Jahren, und habe meine beiden WBK.
Wenn die Verjährungsfrisetn nach dem Strafregister abgeaufen sind, szeht dir, wenn die Eignung von Verein und Verband bestätigt,

eine WBK zu. Deine Strafen waren auch nicht im Bereich der 60 oder 90 Tagessätze oder außerhalb einer Bewährungsstrafe.

Wenn in deinen Einträgen nichts von Unzuverlässig und gefahr der Wiederholung  usw. steht, dann hättest du aber auch die MPU nicht bestehen dürfen,

sollte einem Antrag nichts entgegen stehen.

Nur für die Zukunft solltest du Alkohol, Auto und Waffen strikt voneinander trennen.

Bearbeitet von supermeier
Geschrieben

Du vermengst hier unzulässigerweise Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Eine Trunkenheitsfahrt kann beides berühren, erst ab 60 TS greift dann aber die Regelunzuverlässigkeit (sofern nicht innerhalb der letzten fünf Jahre noch eine Verurteilung war, denn mit 2 x 30 TS ist man ebenso dabei) und dann muss die Waffenbehörde schon besondere Umstände im Einzelfall erkennen, die trotzdem für eine Zuverlässigkeit sprechen.

 

Ab 1,6 Promille BAK muss die Waffenbehörde ein amts- oder fachärztliches Gutachten über die persönliche Eignung nach § 6 WaffG anfordern. Die Vorlage einer bestandenen MPU vermag das in der Regel nicht zu ersetzen, da andere Fragestellung und auch leicht abweichende Untersuchung. Vorzulegen ist ein Gutachten nach § 4 AWaffV. Wer die MPU bestanden hat, hat aber auch gute Chancen, die waffenrechtliche Hürde zu nehmen.

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