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IGNORED

Verleih erlaubnispflichtiger Schusswaffen


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Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Bautz:

Als Behörde würde ich aber nichts anders machen als bisher, solange nicht eine Weisung auf meinem Schreibtisch landet.

Das kann man bei Urteilen eines VG oder OVG so problemlos machen, nicht aber bei höchstrichterlichen Urteilen wie einem des BVerwG. Ist aber ja auch nicht weiter tragisch. Wenn der Bescheid knapp und gebührenfrei gehalten wird, ist das einer Waffenbehörde durchaus zuzumuten.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Wenn der Bescheid knapp und gebührenfrei gehalten wird, ist das einer Waffenbehörde durchaus zuzumuten.

Das dürfte aber in erster Linie davon abhängen, ob die jeweilige Gebührenordnung, nach der die Behörde arbeitet, einen entsprechenden Gebührenbefreiungstatbestand aufweist. In den meisten Gebührenordnungen, die mir so bekannt sind, steht leider nichts von einer Gebührenbefreiung für ordnungsbehördliche Maßnahmen, die sich aus unliebsamen BVerwG-Urteilen ergeben.

Geschrieben

Das braucht man auch nicht, weil bei sogenannter "Unbilligkeit" z.B. in Baden-Württemberg das Landesgebührengesetz folgendes ermöglicht:

 

§ 11

Gebührenerleichterungen

(1) In § 4 Abs. 2 und 3 genannte Stellen können für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebührenermäßigungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. Dabei sind insbesondere die Vorschriften über die Gebührenbemessung (§ 7), die sachliche Gebührenfreiheit (§ 9) und die Gebührenarten (§ 12) zu beachten.

(2) Die Behörde kann die Gebühren niedriger festsetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz absehen, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

 

Gibt's in anderen Bundesländern natürlich auch.

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