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WBK Grün ist voll Verlängern?


Garandschütze

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Weiter oben wurde AWaffV 10.4 schon zitiert. Dort steht nicht explizit kostenlos drin, aber frag ihn mal ob in seiner Gebührenverordnung drin steht wie viel das Formular an sich kostet. Oder ob das nicht doch eher der Preis für den Vorgang an sich ist. Meiner Meinung nach ist das Papier kostenlos, lediglich der Verwaltungsakt kostet Gebühr. Mein Amt handhabt das angeblich auch so (ich verlange nicht für jede Waffe eine einzelne WBK, daher weiß ich es nur aus zweiter Hand).

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Hast du da mal bitte einen link für mich? meine SB möchte für eine frische WBK 50 extra haben.

Das ist billig.

Natürlich kann man für jede Waffe eine eigene WBK beantragen und wenn man einen Voreintrag braucht ist das auch kostenneutral, weil der Voreintrag schon die Gebühr für eine WBK beinhaltet. Nur wenn man ohne Erwerbserlaubnis oder mit Gelb oder Rot erworben hat und die Waffe nun in eine vorhandene WBK eingetragen werden soll, dann darf die Behörde für die Extra-Urkunde auch Extra-geld verlangen und weil die Kostenverordnung des Bundes nicht mehr gilt, hat die Behörde da viel Spielraum.

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1. Das Verlangen nach einem erneuten Sachkundenachweis ist rechtswidrig.

Durch Bestehen der Jägerprüfung hat der Threadstarter seine Sachkunde bereits nachgewiesen (§ 7 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWaffV). Dass der Threadstarter die Jägerprüfung bestanden hat, weiß die Waffenbehörde auch, da ihr die erstmalige Erteilung des Jagdscheins durch die Jagdbehörde mitgeilt worden ist (§ 18a BJagdG) und ohne Bestehen der Jägerprüfung der erste Jagdschein nicht erteilt worden wäre (§ 15 Abs. 5 BJagdG). Anders mag dies zu beurteilen, wenn sich jemand den Jagdschein erschlichen hätte, wofür hier im Falle des Threadstarters allerdings nichts ersichtlich ist.[...]

Nicht jeder der einen Jagdschein - auch einen Jahrersjagdschein - ausgestellt bekommt hat eine Jägerprüfung oder eine nach WaffG dieser gleichgestellte Prüfung abgelegt. Die Formulierung "erstmalige Erteilung eines Jagdscheins" ist zudem deshalb so gemacht, weil es Personen gab und vielleicht noch gibt, die vor dem, dass eine Jägerprüfung gefordert war einen Jagdschein hatten.

Die Gleichung wer einen Jagdschein hat, hat seine Sachkunde gem. WaffG nachgewiesen ist nicht richtig, denn es gibt Ausnahmen bei der Erteilung von Jagdscheinen. Nur wer eine Jägerprüfung oder eine der JP gleichgestellte Prüfung abgelegt hat, ist als Jäger sachkundig im Sinne des WaffG. Mithin reicht der Jagdschein als Nachweis der Sachkunde nicht aus. Da die Jagdscheine von der Unteren Jagdbehörde und die Waffenbesitzkarten von der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörde erteilt werden und das eben zwei Behörden sind, liegen der letzgenannten Behörde möglicher Weise keine Nachweise der Sachkunde vor. Der § 18a wurde dem BJagdG erst im Zuge der Waffenrechtsnovelle 2002 (WaffRNeuRegG 2002) hinzugefügt. Eine Übergangsregelung (Nachmeldung der Altfälle) gab es nicht. Aber auch wenn es eine Meldung gab, die beinhaltet nicht die Mitteilung oder eine Jägerprüfung o.ä. abgelegt worden ist.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jeder Inhaber einer Jagdscheins - welcher Art auch immer - als sachkundig gilt, dann hätte er das auch so ins Gesetz geschrieben.

Die Erteilung einer EWB ist eine neue Erlaubnis, die Behörde kann, muss und wird die Voraussetzungen - und dazu gehört die Sachkunde - prüfen und wenn sie Zweifel hat Nachweise verlangen.

Hier haben wir schlicht eine Lücke im Gesetz. Es gibt und gab Inhaber von Jagdscheinen - auch Jahresjagdscheinen die nicht sachkundig sind und es kommen immerwieder welche hinzu.

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Hier haben wir schlicht eine Lücke im Gesetz. Es gibt und gab Inhaber von Jagdscheinen - auch Jahresjagdscheinen die nicht sachkundig sind und es kommen immerwieder welche hinzu.

Das ist ja interessant. Wie kann man denn legal ohne Jägerprüfung einen Jagdschein nach § 15 oder § 16 BJagdG (für diese besteht die Mitteilungspflicht nach § 18a BJagdG) bekommen?
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Das ist ja interessant. Wie kann man denn legal ohne Jägerprüfung einen Jagdschein nach § 15 oder § 16 BJagdG (für diese besteht die Mitteilungspflicht nach § 18a BJagdG) bekommen?

In dem man alt genug oder Äusländer ist.

Und nochmal, die Mitteilungspflicht gibt es erst seit 2002 oder 2003 (ich schlag jetzt nicht nach, wann Artikel 15 in Kraft trat), sie gilt für erstmalige Erteilung nach diesem Datum. Über meinen Jagdschein wurde die Behörde folglich nicht nach § 18a informiert.

Übrigens ein Falknerjagdschein ist auch ein Jagschein nach § 15 BJagdG. Falkner können eine eingeschränkte Jägerprüfung ablegen. Dann werden sie an Schusswaffen nicht ausgebildet und nicht darüber geprüft.

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Hast du da mal bitte einen link für mich? meine SB möchte für eine frische WBK 50 extra haben.

bei mir kostet die Frische WBK 10€ früher ganz umsonst....

Das ist billig.

Natürlich kann man für jede Waffe eine eigene WBK beantragen und wenn man einen Voreintrag braucht ist das auch kostenneutral, weil der Voreintrag schon die Gebühr für eine WBK beinhaltet. Nur wenn man ohne Erwerbserlaubnis oder mit Gelb oder Rot erworben hat und die Waffe nun in eine vorhandene WBK eingetragen werden soll, dann darf die Behörde für die Extra-Urkunde auch Extra-geld verlangen und weil die Kostenverordnung des Bundes nicht mehr gilt, hat die Behörde da viel Spielraum.

bei mir kostet die WBK 10€ und der Voreintrag 31€ . Hier bei mir beinhaltet der Voreintrag nicht die Kosten der WBK

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Früher kostete der die Erteilung einer Erlaubnis (Voreintrag) "die Gebühr die für die Ausstellungen einer WBK erhoben wird". Damit war es egal ob ein neues Formular verwendet wurde oder nicht. Heute macht und hat jeder Landkreis seine eigene Kostenverordnung.

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