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IGNORED

GSG 5 Zubehör Montage erlaubt?


stefang.1983

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

[...]

€: Wobei ich mich frage, woher die Begehrlichkeit eines aus zwei Zinkdruckgussteilen mit Baumarktschrauben zusammengehaltenen und primär für Kiddies in den USA produzierten Konstrukts überhaupt herrührt. Da bleibe ich (auf der zivilen Schiene) lieber bei BT96 und T94...

Mich interessiert nur die Frage was man mit dem Ding darf/dürfte, ob es möglich ist §6 AWaffV zu unterlaufen und es Waffen gibt die wie Kriegswaffen aussehen und die tatsächlich §6 AWaffV unterlaufen. Das Ding wirft schon ein paar interessante Fragen auf. Selbst würde ich mir keinen MP-Klon kaufen, ich wüsste nicht wozu.

Geschrieben

... Die Einschränkung gilt aber nur für Gewehre. Maschinenpistolen sind stets - also in jedem Kaliber - Kriegswaffen.

Der Begriff "Gewehr" ist in dem Zusammenhang dumm gewählt. Ich müsste mal nachsehen, wie die Voere AM 180 eingestuft ist (ich hatte im Hinterkopf, das Trum sei "lediglich" verbotene Waffe).

Geschrieben

[...]Auf dem Schießstand (mit der Genehmigung der Standaufsicht) sollte doch eine Serie mit dem 110 Schuss Magazin auch kein Problem sein.

So zumindest mein Verständnis.

Das ist eben die Frage. Die Waffe ist vom sportlichen Schießen ausgenommen. Schießen nach Sportordnung fällt damit ebenso weg wie das Schießen für "Jedermann". Als zulässiges Schießen bleibt demnach nur eine Alternative:

"die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz

von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art

innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,"

Wenn halbautomatische Schusswaffen mit einem Magazin das mehr als zwei Schuss aufnehmen kann keine Jagdwaffen sind, dann kannst du mit solch einer Waffe und einem großen Magazin auch nicht innerhalb deines Bedürfnisses schießen.

Wie schon gesagt bei strenger Auslegung und die Staatsanwälte tendieren dazu, geht nichts mit Magazinen für mehr als zwei Patronen.

Geschrieben

§9 Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1.

die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

2.

geschossen wird

a)

auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

b

im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§22),

c)

zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder

d)

in der jagdlichen Ausbildung, oder

3.

es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

1. Hast du

2. hast du weder a,b,c oder d ODER du schießt nach

3. und dann darfst du nur noch mit Waffen schießen die nicht nach §6 (1) ausgeschlossen sind. magazine über zehn Schuß sind aber ausgeschlossen. Das wird dann wohl eng auf den Ständen.

Die Lesart lässt sich diskutieren, aber 1. und 2. sind verknüpft und dann bleibt die "oder" Regelung nur für 3. als Auffang für alles andere aber mit den genannten Beschränkungen.

Wird viel diskutiert. In der Praxis regeln das die Betreiber und die Schießstandrichtlinien. Da bist du kaum irgendo mit dem 110er dabei. Musst du mal bei den kommerziellen Nachschauen, was die zulassen.

Geschrieben

Der Begriff "Gewehr" ist in dem Zusammenhang dumm gewählt.[...]

Bei dem Aufbau bin ich sicher, dass bewusst zwischen Gewehren und Maschinenpistolen unterschieden wurde und dass die Ausnahme eben nur für Gewehre gelten soll.

"Maschinenpistolen der Nr. 29 B) KWL sind stets Kriegswaffen. Pistolen mit Reihenfeuer (vollautomatische

Pistolen, wie z.B. Glock 18) sind keine Kriegswaffen. Sie fallen unter den Verbotstatbestand der

Anlage 2 zum WaffG Textziffer 1.2.1.

Nr. 29 B)

Vollautomatische Gewehre der Nr. 29 c) KWL sind stets Kriegswaffen; hiervon ausgenommen sind

vollautomatische Gewehre im Kal. .22 l.f.B. oder mit Schrotpatronen."

Edit: Die grinsegesichter sind nicht gewollt. Die Forensoftware macht das aus einem kleinen b gefolgt von einer ), selbst dann wenn man " drum herum macht.

Geschrieben

[...]3. und dann darfst du nur noch mit Waffen schießen die nicht nach §6 (1) ausgeschlossen sind. magazine über zehn Schuß sind aber ausgeschlossen. Das wird dann wohl eng auf den Ständen.

[...]

Da die Waffe wegen einem zu kurzen Lauf und sofern Langwaffe zusätzlich wegen zu kleiner Hülsenlänge in GÄNZE vom sportlichen Schießen ausgenommen ist, wird das nichts mit Schießen nach §9 Absatz 1 Nr.3 AWaffV - auch nicht mit 10-Schuss-Magazin.

Geschrieben

Jepp. Bei "Anschein". richtig oder falsch werte ich nicht. erlebte Praxis. Bis auf die 10 Schuss wird der rest gern übersehen.

Geschrieben

[...]Die Lesart lässt sich diskutieren, aber 1. und 2. sind verknüpft und dann bleibt die "oder" Regelung nur für 3. als Auffang für alles andere aber mit den genannten Beschränkungen.

Wird viel diskutiert. In der Praxis regeln das die Betreiber und die Schießstandrichtlinien. Da bist du kaum irgendo mit dem 110er dabei. Musst du mal bei den kommerziellen Nachschauen, was die zulassen.

Die Nummer 1 und 2 des § 9 Absatz 1 AWaffV sind oder-verknüpft. Es gibt 1. oder 2. mit den Alternativen a, b, c und d oder 3. Trifft auch nur eines zu, darf er, trifft keines zu - wie hier vermutlich der Fall - darf er nicht.

Schießt er trotzdem sind wir bei einer OWi. Schießt er sein großes Magazin leer sind wir bei 110 Tatentscheidungen und 110 Gesetzesverstößen- zwei würden für den Verlust der Zuverlässigkeit reichen.

Geschrieben

Das wird sicher als eine Tat gewertet werden ;)

Er könnte nach jedem Schuss das Schießen einstellen, entscheidet sich aber jeweils erneut fortzufahren. Das ist wie zu schnell fahren, abbremsen und wieder zu schnell fahren.
Geschrieben
... sollte doch eine Serie mit dem 110 Schuss Magazin auch kein Problem sein...
Ausser du hast so eine beknackte Behörde wie die meinige. Die tragen nämlich das zwei Schuss Magazin explizit ein. Aber bei dir kommt noch dazu das die Waffe sportlich nicht zugelassen ist und dann ist überhaupt nix mit 10 Schuss Magazin wie bereits auch ein Vorschreiber bemerkt hat. Alles in allem geht das solange gut wo kein Kläger auch kein Richter ist. Da wir Deutschen ja ein Volk der Denunzianten sind kann das aber auch schneller als gedacht beendet sein.
Geschrieben

Ich sprach heute noch mit einem Vereinskameraden, der als Waffenhändler sehr weitreichende Erlaubnisse besitzt. Er erhält regelmäßig Infos von seiner Behörde, er wäre mal wieder angeschwärzt worden, weil er Ziel-Laser, Schalldämpfer etc. benutzt hat. (Mit Erlaubnis, das wußte der Anschwärzer aber wohl nicht)

Er benutzt diese Gegenstände nur bei vereinsinternen Schießen, irgendwo gibt es also in meinem Verein Leute, die so sltesam gestrickt sind, daß sie derartige Anzeigen auslösen. Ist das Neid, Obrigkeitsgeilheit, Besserwisserei, Denunziantitis ? Ich bin völlig ratlos.

Geschrieben

Er benutzt diese Gegenstände nur bei vereinsinternen Schießen, irgendwo gibt es also in meinem Verein Leute, die so sltesam gestrickt sind, daß sie derartige Anzeigen auslösen. Ist das Neid, Obrigkeitsgeilheit, Besserwisserei, Denunziantitis ? Ich bin völlig ratlos.

Idioten gibt es in jedem Verein (und natürlich auch außerhalb), fang gar nicht erst an, nach Gründen für deren Verhalten zu suchen, bringt Dir nichts (und nachvollziehen kann man es meist eh nie).

Wäre ich Vorstand in einem Verein und würde rausbekommen wer das war, würde ich alles daran setzen, diese Person aus dem Verein zu entfernen. Oft genug sitzt das Übel aber leider auch genau da ...

Weiterhin scheint mit Dein Bekannter aber einen guten Draht zur Behörde zu haben, wenn die das so nebenbei mitteilen, anstatt gleich die GSG9 zu rufen :-)

  • 1 Monat später...
Geschrieben

So, nun habe ich die GSG-5 in meine WBK eintragen lassen. Die Waffe wurde (über den Jagdschein) in die grüne WBK als LANGWAFFE eingetragen, obwohl meine Behörde als eine der "korrektesten" im Umkreis gilt.

Eine Magazin bzw. Schussbegrenzung gibt es laut WBK nicht.

Eine direkte Begrenzung der Magazinkapazität kann meines Wissens "aufgehoben" werden, wenn dies mit der Aufsicht abgesprochen ist.

Geschrieben
[...]Eine direkte Begrenzung der Magazinkapazität kann meines Wissens "aufgehoben" werden, wenn dies mit der Aufsicht abgesprochen ist.
Seit wann kann eine Aufsicht das Gesetz aushebeln? Entweder es ist gesetzlich erlaubt (dann darf es der Hausrechtsinhaber trotzdem untersagen) oder es ist nicht gesetzlich erlaubt, dann ändert auch die Aufsicht nichts daran. Pippi-Langstrumpf funktioniert nicht auf deutschen Schießständen.

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