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IGNORED

Waffe ohne gültigen Jahresjagdschein behalten?


Simon :-)

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi,

folgender fiktiver Fall:

Ich löse dieses Jahr einen Jahresjagdschein, kaufe mir eine Waffe und lasse

diese in meine WBK eintragen. Nach Waffengesetz ist das Bedürfnis erfüllt die

Waffe besitzen zu dürfen.

Nächstes Jahr löse ich keinen Jahresjagdschein, weil ich zB für ein halbes Jahr ins Ausland gehe. Nun ist in meiner WBK eine

Waffe eingetragen für die ich aufgrund des fehlenden Jahresjagdscheins kein

Bedrüfniss mehr habe?

Die untere Jagdbehörde gab mir die Auskunft, dass ich die Waffe in diesem Fall

abgeben müsste, da kein Bedürfniss mehr besteht. Diese Antwort stelle ich in

Frage, habe aber auch keine eindeutigen Stellen im Waffengesetz, bzw. im

WaffVwV gefunden, welche zur Wiederlegung der Aussage brauchbar wären.

(Einziger Punkt: Im Gesetz wird der Begriff "gültiger Jagdschein" und nicht

Jahresjagdschein benutzt.).

Ich stehe da mit einigen Mitjägern auf dem Standpunkt, dass ich die Waffe sehr wohl behalten darf, wenn ich glaubhaft machen kann wieder einen Jahresjagdschein lösen zu wollen...

Dazu gab es meines Wissens nach ein Urteil welches auch durch die Fachpresse gegangen ist. Ich finde es aber leider nicht mehr...

Wer kann behilflich sein? -Vielen Dank!

Geschrieben
[...]Ich stehe da mit einigen Mitjägern auf dem Standpunkt, dass ich die Waffe sehr wohl behalten darf, wenn ich glaubhaft machen kann wieder einen Jahresjagdschein lösen zu wollen...[...]

Die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt. Hat man die WBK, dann hat man die Erlaubnis Punkt - Aus - Ende

Lassen wir die Fälle weg, in denen dir eine Waffe sofort abgenommen werden kann, weil du dich oder andere gefährdest etc. dann gilt:

Du darfst die Waffe solange behalten, bis die WBK widerrufen ist. Im Falle fehlenden Sofortvollzugs sogar bis alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind.

Wenn also die Behörde draufkommt, dass du keinen Jagdschein mehr hast und sie die WBK wegen Wegfall des Bedürfnisses widerruft, löst du einfach erneut einen Jagdschein.

Untere Jagdbehörden sind in keinem Bundesland und niemals gar nie nicht für den Vollzug des Waffengesetzes zuständig.

Es kommt lediglich vor, dass das Personal der Unteren Jagdbehörde und das der Behörde für den Vollzug des Waffengesetzes identisch ist oder das beide Behörden im selben Dienstzimmer sitzen, dann ist das aber immer noch nicht die UJB.

Geschrieben
Die Erlaubnis zum Besitz einer Waffe wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt. Hat man die WBK, dann hat man die Erlaubnis Punkt - Aus - Ende

purer Blödsinn!!!

wir habe in D das Bedürfnisprinzip, soll heißen ohne Bedürfnis kein Waffenbesitz.

das gilt für Jäger und Sportschützen gleichermaßen

und bei Jägern ist das Bedürfnis an den Jagdschein gekoppelt oder genauer gesagt wird es erst durch diesen hergestellt.

ergo: kein Jagdschein --> kein Bedürfnis --> Widerruf der WBK

that's it

Geschrieben
Nächstes Jahr löse ich keinen Jahresjagdschein, weil ich zB für ein halbes Jahr ins Ausland gehe. Nun ist in meiner WBK eine

Waffe eingetragen für die ich aufgrund des fehlenden Jahresjagdscheins kein

Bedrüfniss mehr habe?

Die untere Jagdbehörde gab mir die Auskunft, dass ich die Waffe in diesem Fall

abgeben müsste, da kein Bedürfniss mehr besteht. Diese Antwort stelle ich in

Frage, habe aber auch keine eindeutigen Stellen im Waffengesetz, bzw. im

WaffVwV gefunden, welche zur Wiederlegung der Aussage brauchbar wären.

Hallo Simon,

lies hierzu bitte in der WaffVwV die Ziffer 45.3.1. Dort ist der Sachverhalt unmissverständlich geregelt.

MfG

Pirol 2

Geschrieben

das Stichwort heißt: Ermessen,

wenn die Behörde das aber nicht will wie in diesem Falle dann ist auch das ihr Ermessen

@Piro 2

die Behörde wird sich darauf berufen das Jäger die Waffen "führen"

Geschrieben
purer Blödsinn!!![...]

ergo: kein Jagdschein --> kein Bedürfnis --> Widerruf der WBK

that's it

Solange nichts widerrufen ist, gilt die WBK.

Geschrieben
Solange nichts widerrufen ist, gilt die WBK.

das geht schneller als Du denkst, das habe einige Jäger in letzter Zeit erfahren müssen...............

Geschrieben
lies hierzu bitte in der WaffVwV die Ziffer 45.3.1. Dort ist der Sachverhalt unmissverständlich geregelt.

Mir stellt sich nur die Frage, warum ich es nicht selbst gefunden habe... vielen Dank!

(alle anderen Beiträge überprüfe ich morgen in einem aufnahmefähigeren Zustand...)

Geschrieben

Moin,Antwort wurde ja schon gegeben. Es gibt aber folgende nebenbedingung, die möglicherweise sofort nach nicht lösen ins Gewicht fällt: munitionsbesitz!

Im Regelfall, wird mit der Waffe auch Munition gekauft. Erwerbsgrndlage: Jagdschein. Die besitzgrundlage hört hier natürlich zu einem anderen Zeitpunkt auf.

Geschrieben

Es gibt doch auch noch den Tagesjagdschein, mit dem man zwar keine Waffen erwerben darf, aber Munition kaufen kann. Der Schein ist 14 aufeinander folgende Tage gültig.Wenn Ich mit Ablauf meines Jahresjagscheins, quasi auch meine Waffen abgeben muss, macht dieser 14 Tagesjagdsschein meiner Meinung nach auch keinen Sinn. Denn nicht jeder hat die Möglichkeit, oder bekannte Jäger, die einem ne Waffe leien können. Also, warum gibt es dann diesen Tagesjagschein, der ja nicht nur für ausländische Jäger gedacht ist soweit ich weiß?

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