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IGNORED

Munitionsberechtigung für Jäger


Bertl1

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

welche Auflagen muss ein Jäger erfüllen, damit er die Munitionsberechtigung in der Waffenbesitzkarte bekommt?

Jäger möchte seinen Jagdschein nicht mehr verlängern lassen, aber die vorhandene Munition behalten und ggf. auch neue dazukaufen zu können.

Wie formuliert man den Antrag?

Danke!

Geschrieben

Hallo Bertl1,

sobald der Jäger keinen Jagdschein mehr löst, erlischt sein Bedürfnis für den Besitz seine Jagdwaffen und damit automatisch auch für Erwerb und Besitz der hierfür bestimmten Munition.

Den Jagdschein nicht mehr zu lösen ist keine gute Idee, falls man Waffen und Munition behalten will ...

Gruß, glockero

Geschrieben

Also, ganz im Ernst, ab aufs Amt, JJS für Paarnenachtzigzerquetschte gelöst und gut ist...alles andere wäre dumm.

MANN, sowas regt mich auf, da bekommen Jäger schon den Freifahrtschein, haben Kurs und Prüfung hinter sich, LWs und KWs und Mun daheim und dann hat man nicht die Böcke EINMAL im Jahr da hinzugehen und dem SB ein paar Scheine aufn Tisch zu werfen.

Und wenn er keinen JJS mehr löst, braucht er in meinen Augen weder Mun noch haben und schon gar nie nicht Neue kaufen !

Wenn er üben will, auf dem Stand zu sofortigen Verbrauch geht immer. Sorry...aber das musste sein.

HJ

Geschrieben
Hallo,

welche Auflagen muss ein Jäger erfüllen, damit er die Munitionsberechtigung in der Waffenbesitzkarte bekommt?[...]

Keine.

siehe WaffVwV

13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein

auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines

erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach

dem BJagdG verboten ist.

Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger

zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z. B. in Fällen, in

denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen

Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb

und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen

zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein

(z. B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit

Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der

Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar.

Geh zur Behörde und Stelle einen Antrag mit Berufung auf o.a. Vorschrift.

Selbstverständlich kann der Jäger mehrere Jahre mit der Jagd pausieren oder z.B. nur Tagesjagdscheine lösen.

Geschrieben
Keine.

siehe WaffVwV

13.5

Selbstverständlich kann der Jäger mehrere Jahre mit der Jagd pausieren oder z.B. nur Tagesjagdscheine lösen.

ja, ok, mag alles zutreffen, aber wenn er doch eh aufs Amt muss und Geld zahlen fürs Erstellen einer WBK, bzw. Eintragen/DS machen, dann kann er doch auch gleich nen JJS lösen, oder ?

ich kenne Jäger, die "pausieren" altersbedingt seit 15+ Jahren, aber selbst die schaffens einmal im Jahr zum Amt.

HJ

Geschrieben
ich kenne Jäger, die "pausieren" altersbedingt seit 15+ Jahren, aber selbst die schaffens einmal im Jahr zum Amt.

warum einmal im Jahr?????

Direkt für 3 Jahre lösen und gut ist !!!!!

Geschrieben
ja, ok, mag alles zutreffen, aber wenn er doch eh aufs Amt muss und Geld zahlen fürs Erstellen einer WBK, bzw. Eintragen/DS machen, dann kann er doch auch gleich nen JJS lösen, oder ?[...]

Es ist seine Sache und deshalb mach ich mir über das wieso und weshalb keinen Kopf. Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit (z.B. einmalig ca. 25,00 Euro je Stempel "Munitionserwerb" vs Gebühr für den Jagdschein zzgl. Jagdabgabe zzgl. Jagdhaftpflichtversicherung) kann der TS selber anstellen.

Für alle die es nicht können: Für die Kosten eines Dreijahresjagdscheins bekommt man ca. 10 Stempel "Munitionserwerbsberechtigung" und der Stempel wird nur einmal pro Kaliber gebraucht. Selbstverständlich erlischt auch kein Bedürfnis, nur weil man (Jäger) keinen Jagdschein löst.

Geschrieben
Selbstverständlich erlischt auch kein Bedürfnis, nur weil man (Jäger) keinen Jagdschein löst.

JEIN ... in einigen Städten / Kreisen ist der Ärger vorprogrammiert, da die zuständigen Behörden bei Nichtvorhandensein eines Jagdscheins den Wegfall des Bedürfnisses unterstellen.

Das WaffG könnte man auch durchaus so interpretieren.

glockero

Geschrieben
.. in einigen Städten / Kreisen ist der Ärger vorprogrammiert, da die zuständigen Behörden bei Nichtvorhandensein eines Jagdscheins den Wegfall des Bedürfnisses unterstellen.

Das ziehen die auch knallhart durch !

Kein JJ = kein Bedürfnis = keine Eisen.

Die Sache mit dem Pausieren ist verdammt dünnes Eis hier in .de !

Geschrieben
[...]Kein JJ = kein Bedürfnis = keine Eisen.[...]

Darüber, dass einige Behörden gerne ihr eigenes Waffengesetz hätten brauchen wir nicht diskutieren. Aber ansonsten ist die obige Gleichung nur falsch.

Geschrieben

@Godix

Solche Behauptungen wie Du sie aufstellst sind toll,

ABER

setz die doch mal durch.

Ich klage seit geraumer Zeit wegen der 2 Schuß Regelung bei Halbautomaten, da sagen auch alle, das ist doch garkein Problem

UND ?

helfen tut keiner, aber alle haben große Klappe

Also behaupte sonene Mist nicht sondern beweis es mal

MP%

Geschrieben

Was soll man auch helfen? Wenn der Anwalt sowas nicht hinbekommt, solltest du dir einen anderen suchen. Meine Wahl wäre dein Anwalt sowieso nicht. Was Probleme bereitet, verstehe ich nicht. Ich denke mal du hast gerade mal ein erstinstanzliches Urteil. Warten wir mal aufs VG.

Godix hat in Beitrag #4 bereits eine Quelle benannt.

Geschrieben
[...]Also behaupte sonene Mist nicht sondern beweis es mal[...]

Es ist dem Jäger unbenommen statt des Jahresjagdscheins (JJ) gelegentlich einen oder mehrere Tagesjagdscheine zu lösen.

Es ist ihm sogar möglich ganz im Ausland und somit ohne deutschen Jagdschein zu jagen und selbst wenn die Jagd ganz aufgegeben wird, gibt es Möglichkeiten Waffen zu behalten.

Hinsichtlich des Widerrufs einer WBK solltest du mal Nr. 45 der WaffVwV lesen.

Geschrieben
[...]Ich klage seit geraumer Zeit wegen der 2 Schuß Regelung bei Halbautomaten, da sagen auch alle, das ist doch garkein Problem[...]

Sehr interessant.

Geschrieben
[...] Meine Wahl wäre dein Anwalt sowieso nicht. [...]
Wenn es sich um das Verfahren handelt, von dem hier im Forum zu lesen ist, dann teile ich Deine Ansicht.
Geschrieben

das war das Verwaltungsgericht,

jetzt gehts vor die nächste Instanz

Geschrieben

Was das LESEN betrifft, so bin ich da nicht ganz ungeschickt,

nur gibt es jede Menge Interpretationen, die auch die Richter

und Sachbearbeiter verwenden, und in denen steht was ganz anderes

als DU, ich oder auch andere da raus lesen. Die Interpretationen haben

mehr gewicht und darauf kommts anscheinend an, denn das was Du

da sagst mag ich auch so verstehen, aber die , oder manche Sachbearbeiter

sehen das gaaaanz anders

MP%

Geschrieben

Gut, dann lass dir ein Schreiben von einem Sachverständigendes DJV (Streitberger?) erstellen und nimm einen anderen Anwalt. Vor einem Verwaltungsgericht, kann man mit einer derartigen Lapalie garnicht scheitern, wenn man sein Handwerk versteht. es sei denn der Richter hat eine klare Position. Dann versteht der aber sein Handwerk nicht.

Geschrieben
Es ist dem Jäger unbenommen statt des Jahresjagdscheins (JJ) gelegentlich einen oder mehrere Tagesjagdscheine zu lösen.

Es ist ihm sogar möglich ganz im Ausland und somit ohne deutschen Jagdschein zu jagen und selbst wenn die Jagd ganz aufgegeben wird, gibt es Möglichkeiten Waffen zu behalten.

Hinsichtlich des Widerrufs einer WBK solltest du mal Nr. 45 der WaffVwV lesen.

Mein Kommentar hierzu:

§45 Abs 3 WaffG und Nr. 45 der WaffVwV sagen klar folgendes:

§45 WaffG

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

Nr. 45 WaffVwV

45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen

nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum

wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem

Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.).

Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

Soviel zum geschriebenen Recht. Schon hier ist klar dargelegt, dass es sich um eine KANN-Regelung handelt - die zuständige Behörde DARF also bei Wegfall des Bedürfnisses (also hier dem Nichtvorhandensein eines Jagdscheins) die Erlaubnis widerrufen!

Das gelebte Recht ist manchmal noch eine ganz ander Sache.

Insgesamt sind aus meiner Sicht die Empfehlungen an den Threadstarter, einfach weiter den Jagdschein zu lösen, als produktive Vorschläge anzusehen.

Klar ist: Einen Rechtsanspruch auf Fortbestehen einer Erlaubnis für den Waffenbesitz hat in Deutschland niemand, wenn das Bedürfnis nicht länger nachgewiesen werden kann. Da mag manch einer hier im Forum andere Meinungen vertreten ... bei einer Konfrontation vor Gericht zieht man aber i. d. R. ganz schnell den Kürzeren.

glockero

Geschrieben
[...]Insgesamt sind aus meiner Sicht die Empfehlungen an den Threadstarter, einfach weiter den Jagdschein zu lösen, als produktive Vorschläge anzusehen. [...]
Wer aus freien Stücken auf einen Jagdschein verzichtet, hat den im Bedarfsfall schneller gelöst als die Tinte auf einem Widerruf einer WBK zum trocknen braucht. Den TS hat interessiert ob er eine Begründung für die Munitionserwerbserlaubnis braucht. Die Antwort hat er bekommen und ich verstehe gut wenn er sich an der weiteren Diskussion nicht beteiligt.
Geschrieben
Wer aus freien Stücken auf einen Jagdschein verzichtet, hat den im Bedarfsfall schneller gelöst als die Tinte auf einem Widerruf einer WBK zum trocknen braucht.

Richtig! Mal bitte praktisch denken:

Zum Glück gibts mittlerweile die Staatsschuldenkrise. Früher war es einfacher, wollte der Staat die Bürger drangsalieren, hat er einfach neue Beamten eingestellt.

Heute haben die ganz schön Arbeitsdruck (es ist zu hoffen, dass der noch größer wird im Rahmen der Sparmaßnahmen).

Stelle ich mir jetzt wirklich witzig vor, wenns Amt am Ende die Einziehung der Jäger-WBK durchfechten will, und im Verfahren legt der Jäger halt seinen frisch gelösten Jagdschein hin und sagt: "Jetzt hab ich wieder ein Bedürfnis!"

Wenn man das kostenlos hinbekommt, könnte man das Spielchen 1x pro Jahr machen. Ich denke irgendwann wirds Amt frustriert aufgeben :ridiculous:

Geschrieben
Stelle ich mir jetzt wirklich witzig vor, wenns Amt am Ende die Einziehung der Jäger-WBK durchfechten will, und im Verfahren legt der Jäger halt seinen frisch gelösten Jagdschein hin und sagt: "Jetzt hab ich wieder ein Bedürfnis!"

Wenn nun aber wie in Berlin Waffen- und Jagdbehörde eine Einheit bilden? :confused:

Geschrieben

Dann wird trotzdem der Jagdschein ausgestellt. Ich kenne keine Möglichkeit dies zu verweigern.

Geschrieben
Dann wird trotzdem der Jagdschein ausgestellt. Ich kenne keine Möglichkeit dies zu verweigern.

Wenn der SB den Widerruf anstrebt und gleichzeitig für die Jagdscheine verantwortlich ist?

Frage eigentlich nur aus reinem persönlichen Interesse, denn habe mit den Jagdscheinen nichts am "Hut"!

Geschrieben

Na was will er denn machen? Der Antrag auf Jagdschein wird eingereicht und muss bearbeitet werden. Liegt die Haftpflicht vor, ist der Jagdschein auszustellen (Zuverlässigkeit etc. vorausgesetzt). Es gibt keine Versagensgründe. Bedingungen wie bei den Sportschützen müssen nicht erfüllt werden.

Stellt er selbst nicht aus, liefert er ja selbst den Grund. Das dürfte den Richter sehr belustigen.

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