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IGNORED

Polizist mit Waffe in der Freizeit


akkon

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Geschrieben
Ob nicht für den auch die UVV gilt, sofern es die Jagdausübung betrifft? :gaga: Und um die wird es beim Förster wohl gehen, oder gibt es auch ein UZwaG LVV (Gesetz zur Ausübung unmittelbaren Zwanges durch die Landesforstverwaltung)?

Gruß

Erik

Was hat denn das jetzt mit der UVV zu tun? UVV ist eine ganz andere Baustelle. Auch beim Jagdgesetz gibt es keine explizite Ausnahme für behördliche Akteure. Beim Waffengesetz aber schon. Da sind eine Reihe von Institutionen aufgelistet, für welche es nicht gilt, u. a. die Streitkräfte, die Polizeien und die Forstverwaltungen. Es gilt auch dann nicht, wenn deren Vertreter privat besessene Waffen dienstlich benutzen. Das habe ich sogar schriftlich.

Wenn z. B. die Bundeswehr in einer Dienstvorschrift regeln würde, dass die Soldaten die Waffen mit nach Hause nehmen müssen oder dürfen, dann könnten die das tun, ohne mit dem Waffengesetz in Konflikt zu geraten.

Geschrieben
...Im Bundestag, im Gericht und in der JVA bist Du doch auch gezwungen sogar die dienstliche Waffe beim Pförtner abzugeben! :rolleyes:

Das ist doch jetzt wieder etwas ganz anderes. Das ist nicht gesetzlich so geregelt, da macht der "Hausherr" eben von seinem Hausrecht Gebrauch und verbietet das Waffentragen in seinen "Heiligen Hallen". Das kann jeder Kneipenwirt und jeder Ladenbesitzer auch machen. Die Deutsche Bahn macht das auch, wobei die bei den Polizisten dann wieder ein Auge zudrückt....

Geschrieben
Was hat denn das jetzt mit der UVV zu tun? UVV ist eine ganz andere Baustelle. ...

Weil das Entladen in dem Fall nichts mit dem WaffG zu tun hat. In der UVV steht drin, dass Schusswaffen vor dem Besteigen von Kraftfahrzeugen zu entladen sind. Und wenn die UVV Jagd nicht auch für Förster gilt, hätte ich gerne gewußt warum. Die Waffen nutzen die ja wie jeder andere auch normalerweise zur Jagd und nicht etwa zum durchsetzen unmittelbaren Zwanges.

Siehe Link zur Berufsgenossenschaft

Gruß

Erik

Geschrieben
Weil das Entladen in dem Fall nichts mit dem WaffG zu tun hat. In der UVV steht drin, dass Schusswaffen vor dem Besteigen von Kraftfahrzeugen zu entladen sind. Und wenn die UVV Jagd nicht auch für Förster gilt, hätte ich gerne gewußt warum. Die Waffen nutzen die ja wie jeder andere auch normalerweise zur Jagd und nicht etwa zum durchsetzen unmittelbaren Zwanges.

...

Das hat mit der UVV Jagd überhaupt nichts zu tun. Wenn sie nur "wie jeder andere" die Waffen zur Jagd führen würden, dann bräuchten sie überhaupt keinen Eintrag im Dienstausweis übner eine Berechtigung zum Führen von Schusswaffen, denn die wäre ja schon automatisch in ihrem Jagdbezirk durch das Jagdausübungsrecht gegeben.

Die Förster haben eine Polizeifunktion und sind deshalb zum Führen von Schusswaffen berechtigt. Das gilt für alle Förster, nicht nur für die mit einer staatlichen Verwaltungsjagd. Dass ein Förster sich nicht täglich Feuergefechte mit irgendwelchen Wilderern liefert oder Bankräuber verhaftet, die im Wald das Fluchtfahrzeug welchseln, ist natürlich klar. Die Fälle, dei denen ein normaler Streifenpolizist die Schusswaffe einsetzt sind ja auch nicht gerade häufig. Das spielt dabei aber keine Rolle. Die Polzeifunktion ist eben durch das Amt gegeben und das begründet in dem Fall die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen.

Geschrieben
Das hat mit der UVV Jagd überhaupt nichts zu tun. ...

Bring Belege, Quellen, etc. Behaupten kann jeder. Ich behaupte, die UVV gilt, weil auch Jagd- und Forstschutz in den Bereich der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit fallen. Die Bedeutung der UVVen ist ziemlich hoch aufgehängt. Wir haben mal eine Weile beim Bund die Kettensägen nicht benutzen dürfen, weil die Schnittschutzausrüstung nicht mehr UVV-konform war. Das weiß ich deshalb so genau, weil ich es selbst nachlsen konnte, ich war nämlich damals etwas höher in der Struktur als ein OG.

Ich bestreite nicht, dass der Förster in diesem Bereich Befugnisse hat. Sie zum Beispiel Infos zum Jagdschutz in NRW. Ich weise aber auch mal vorsichtig darauf hin, dass nicht jeder Förster auch Beamter sein muss. Ich bestreite auch nicht, dass sich diese Befugnisse nur auf Gebiete beschränken, in denen er das uneingeschränkte Recht zur Jagdausübung hat.

Bei allem, was nicht mit Forst und Jagd zu tun hat, hat auch der Förster nur Bürgerrechte (z.B. nach §127 StPO), er darf dich zum Beispiel mit Sicherheit nicht anhalten, weil dein Rücklicht nicht geht, du zu schnell fährst (natürlich auf einer Straße, nicht auf dem Waldweg) oder ähnliches...

Gruß

Erik

Geschrieben

Das mit der UVV ist kompliziert.

So habe ich es im Jagdkurs gelernt:

Eigentlich gilt die UVV nur für die Mitglieder der BG. Mitglied ist aber nur der JAB, nicht z.B. die Jagdgäste. Die sind auch nicht versichert. Selbst wenn sich der JAB nicht an die UVV halten würde, könnte die BG ihm auch nichts anderes als im Zweifel die Versicherungsleistung zu verweigern, wenn es denn zu einem Schaden käme. Ein Jagdgast hat keinen Vertrag mit der BG, folglich hat die BG ihm auch nichts zu meckern sagen.

Jetzt wird es kompliziert. Die Jagdbehörde kann dem Jagdscheininhaber zur Auflage machen, dass er sich an die anerkannten Sicherheitsstandards zu halten hat - und macht das bisweilen auch (kann auch sein, dass es irgendwo allgemein explizit oder implizit für alle Jagdscheininhaber geregelt ist). Diese anerkannten Sicherheitsstandards fallen dann wieder zurück auf die UVV. Am Ende ist das also eine Auflage, die aus dem Jagdrecht auf die UVV runter purzelt.

Wie das jetzt bei einem Förster ist, der jagdrechtlich abgeleitet (also laut UVV) seine Waffe entladen müsste, aber polizeirechtlich abgeleitet es nicht müsste => keine Ahnung. Ich kann auch nicht sagen, ob Förster Mitglied in der BG sind. Wenn die für den Staat arbeiten, macht das eigentlich keinen Sinn. Gibt es auch "zivile" Förster?

bye knight

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