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IGNORED

Auslandsmatch - Einladung erforderlich?


rookie.45

Empfohlene Beiträge

Hallo Kollegen,

ich schiesse am Sonntag mein erstes Auslandsmatch (Sickinger Cup in Österreich).

Einen internationalen Feuerwaffenpaß habe ich.

Ich kann mich aba dunkel erinnern, daß man zumindest früher eine "Einladung zum Match" benötigt hat um das Sportgerät gaaaaaaaaaanz legal mitzunehmen.

Bitte schlaut mich mal über die aktuelle Gesetzes-/Sachlage auf.

Vielen Dank im Voraus.

Mit schiesssportlichem Gruß

Rookie.45

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ich schiesse am Sonntag mein erstes Auslandsmatch (Sickinger Cup in Österreich).

Einen internationalen Feuerwaffenpaß habe ich.

Druck Dir die Ausschreibung aus und stopf sie zu Deinem Feuerwaffenpass (den Du natürlich nicht vergessen solltest mitzunehmen).

Die Ausschreibung gilt in diesem Falle als Einladung, die Du zu Matches im Ausland benötigst.

Dann bist du auf der sicheren Seite.

Gruß und DVC

Jörn

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Hallo Kollegen,

ich schiesse am Sonntag mein erstes Auslandsmatch (Sickinger Cup in Österreich).

Einen internationalen Feuerwaffenpaß habe ich.

Ich kann mich aba dunkel erinnern, daß man zumindest früher eine "Einladung zum Match" benötigt hat um das Sportgerät gaaaaaaaaaanz legal mitzunehmen.

Bitte schlaut mich mal über die aktuelle Gesetzes-/Sachlage auf.

Vielen Dank im Voraus.

Mit schiesssportlichem Gruß

Rookie.45

Nur keine Panik aufkommen lassen -

relax du fährst nach Österreich - also etwas Gemütlichkeit BITTE !

DVC

ISE

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Hallo!

Für AT:

§ 38 Waffengesetz

(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht

1.Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und

2.Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition,

sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.

(4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muß diesen und - in den Fällen des Abs. 3 - den Nachweis für den Anlaß der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.

Also: keine Grenzkontrolle - kein Verlangen.

Sorry für den Doppelpost, diesen bitte löschen, danke.

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Hallo!

Für AT:

§ 38 Waffengesetz

(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht

1.Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und

2.Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition,

sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.

(4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muß diesen und - in den Fällen des Abs. 3 - den Nachweis für den Anlaß der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.

Also: keine Grenzkontrolle - kein Verlangen.

mit Kontrolle kommt wahrscheinlich weniger Stress auf wenn man seine Dokumente zeigt und gleich sagt: wir fahren schiessen.

Vielleicht hats geholfen.

DVC

Patrick

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