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IGNORED

Vereins-WBK /


Lo.

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Bei uns sind alle Aufsichten berechtigt an die Vereinswaffen und Munition zu gehen, alles andere wäre Blödsinn. ...

Na ja, eben genau dies sieht unsere Behörde nicht als Blödsinn an: Sie möchte alle WaKa-Zugriffsberechtigten besser kennen lernen und prüft nach §§ 5, 6 WaffG.

Geschrieben
Sie möchte alle WaKa-Zugriffsberechtigten besser kennen lernen und prüft nach §§ 5, 6 WaffG.

Irgendwie ist dieses Konstrukt trotzdem etwas schwammig. Es geht doch um Leute, die eigenständig Aufsicht machen, ohne eine WBK zu haben ? Sonst wären sie ja nach §§ 5, 6 WaffG geprüft.

Vielleicht nimmt die Behörde auch § 10 Abs. 4 AWaffV gleich selbst in die Hand:

(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde ........nicht besitzt, so hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen

Eigentlich würde eine vereinsinterne Auflistung der Aufsichten inkl. Schulungsnachweis plus personenbezogener Ausweis der Funktion reichen.

Als der im worst-case in die Pflicht genommene (=verantwortliche Person laut Vereins-WBK) würde ich nicht auf eine Weisung nach § 12 verzichten, wenn unbeaufsichtigten Nicht-WBK-Inhabern die tatsächliche Gewalt eingeräumt wird.

Geschrieben
Warum sollte das in der Sache Blödsinn sein?

Es ist deshalb in der Sache Blödsinn, weil das neue Institut der auf eine juristische Person (und dann nur auf diese) ausgestellten Vereins-Waffenbesitzkarte in das WaffG-2003 erstens eben die sonst naheliegende Mehrfacheintragung verschiedener natürlicher Berechtigter vermeiden wollte, und weil sie zweitens die unverändert bleibende WBK-Urkunde vom stets vorkommenden und erwartbaren Wechsel der einzelnen Berechtigten unabhängig machen wollte. Beiden Intentionen des Gesetzes widerspricht die von Dir referierte falsche Praxis.

Carcano

Geschrieben

Irgendwie habe ich durch die Vielschichtigkeit der Beiträge wohl den Faden verloren.

Für uns sind eindeutige Antworten auf die folgenden Fragen wichtig:

1. Schütze ohne Sachkunde und ohne eigene WBK fährt mit Vereinswaffe zum Wettkampf.

..........Waffenbegleitschein/Vereinsbescheinigung muß dabei sein. Soweit klar.

2. Schütze mit Sachkunde (Aufsicht Feuerwaffen) ohne eigene WBK fährt mit Vereinswaffe zum Wettkampf.

..........Ändert sich dadurch etwas zum Thema Bescheinigung ?

3. Schütze mit Sachkunde und mit eigener WBK fährt mit Vereinswaffe zum Wettkampf.

..........Wie sieht es da mit Bescheinigungen aus ?

4. Schütze ohne "sportliche" Sachkunde und ohne eigene "sportliche" WBK, dafür aber mit Jagdschein, fährt ......

..........Benötigt er auch eine Bescheinigung des Vereins oder reicht der Jagdschein ?

Man müßte Paragraphen verstehen können .......

:confused:

Geschrieben
Eigentlich würde eine vereinsinterne Auflistung der Aufsichten inkl. Schulungsnachweis plus personenbezogener Ausweis der Funktion reichen.

Diese muss im Verein vorhanden sein, ferner müssen alle zur Aufsicht berechtigten Personen dem Amt innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden (bei Erlaubniserteilung und Entzug/freiwilliger Verzicht innerhalb des Vereins)

Somit hat die Behörde immer die Möglichkeit etwas gegen einzelne Personen vorzubringen (Eignung, Zuverlässigkeit....)

Erik

Geschrieben
Diese muss im Verein vorhanden sein, ferner müssen alle zur Aufsicht berechtigten Personen dem Amt innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden (bei Erlaubniserteilung und Entzug/freiwilliger Verzicht innerhalb des Vereins)

Das sehe ich völlig anders. Als Verein im Sinne des § 10 Abs. 3 AWaffV ist eine Mitteilung der verantwortlichen Aufsichtspersonen eben gerade nicht erforderlich.

Geschrieben

Da hast du auch Recht Lanfear, aber schau Dir mal §10 Abs.2 an, das wird von unserem LRA verlangt. Auch wenn Du es für vielleicht für vorauseilenden Gehorsam hältst, auf diese Weise ist der Verein aus dem Schneider falls jemand für "unzuverlässig" erklärt wird.

Erik

Geschrieben

Aus der Formulierung des § 10 Abs. 3 AWaffV

... genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 ...
schließe ich, dass die Mitteilung der Aufsichten an die Waffenbehörde zumindest nicht untersagt ist. Nötig ist sie jedenfalls nicht und deshalb mache ich das für meinen Verein auch nicht. Sollte eine meiner Aufsichten nach Einschätzung der Behörde waffenrechtlich unzuverlässig werden und teilt mir das nicht mit, dann interessiert es mich auch nicht. Ich kann ja schließlich nicht hellsehen.

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