Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffenverwahrung und Waffenverleih


Hegges

Empfohlene Beiträge

Ich hätte eine Frage zur vorübergehenden Verwahrung von Schusswaffen.

Es geht alles vorüber, oder ?

Beim WaffG § 12 hab ich ein kleines Verständnisproblem. Scheinbar.

Nach WaffG § 12 1.a, darf ich einem Berechtigten eine Waffe zum Schießen überlassen. Allerdings nur für einen Monat.

WaffG § 12 1.b, besagt das ich Waffen zur sicheren Verwahrung weitergeben darf.

WaffG 2002 § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von

seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Gilt der Monat auch für §12 1.b ? Also darf ich eine Waffe auch nur für einen Monat zur sicheren Verwahrung weitergeben ?

Mein SB sagt 4 Wochen sei max. auch für die Aufbewahrung.

Ich les das anders, das bringt mir bei einer Kontrolle aber dann wohl wenig.

Glücklicherweise sind auf den beiden im Anhang befindlichen Pdf´s dazu keine Angaben zu finden.

Gibt es ggf. noch andere Vordrucke ? Irgendwo ?

Wie wird das anderswo gehandhabt ?

Hat jemand Erfahrungen mit Verwahrung fremder Schusswaffen ? Privat !

Antworten von SB´s hier im Forum wären natürlich super.

Gruß Hegges

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

der gesetzgeber hat ja extra die möglichkeit eingeräumt, daß jemand, der ein auslandssemester macht, seine waffen einem anderen berechtigten überlassen kann. nicht zum schiessen, aber zur sicheren aufbewahrung.

nur der zeitraum muss absehbar sein bzw. das ende dieser zeit muss bekannt sein.

mein SB freut sich in dem fall über eine formlose notiz (waffe______ am________ zur sicheren aufbewahrung an__________ abgegeben bis zum ___________)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Sehe ich das dann richtig, dass Verwahrung und Überlassung rechtlich zwei verschiedene Paar Schuhe sind? Die dauerhafte Überlassung muss ja beim Amt angegeben werden. Mit einer überlassenen Waffe darf ja auch geschossen werden. Mit einer verwahrten Waffe aber nicht?? Oh man, wir sind in Deutschland. Ich "freue" mich schon auf die Antworten.... :gaga:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Melden musst du garnichts. Ein entsprechendes Formular für den Überlasser, und eins für den Empfänger, dann können beide nachweisen wo die Waffe her oder hin ist.

Ich meinte aber DAUERHAFTE Überlassung und die muss beim Amt angemeldet werden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.