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Alles Gute für das Neue Jahr! 🥂🍾
IGNORED

WBK,Waffenschrank..


Drover

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich hätte 2-3 Fragen und würde mich freuen falls mir jemand weiterhelfen kann:

1.

Wir haben einen Waffenschrank( denke mal B weil in A gehen ja keine kurzwaffen) und hier macht man es ja üblicherweise so, waffe in den Tresor , ggf. Munition ins Innenfach. Wir haben nun einen kleinen Möbeltresor als Innenfach gekauft für die Munition rein, die passt aber nicht, kann man deshalb event. die Waffe in den Möbeltresor und die Munition quasi außerhalb in den Waffenschrank. ( Möbeltresor ist im Waffenschrank nicht befestigt aber es befindet sich ja alles im Waffenschrank und ist räumlich getrennt durch diese aufteilung )

2.

Mein Bruder besitzt eine KK-Kurzwaffe und ich möchte mir eine KK-langwaffe kaufen, ist es rechtlich möglich beide in einem Waffenschrank ( A-B ) zu lagern ? ( Habe diesbezüglich letztens was gelesen aber ich finde es einfach nichtmehr -.- )

3.

Ich lese immer wieder was von 3 langwaffen und 2 kurzwaffen auf grüne WBK und letzens sogar gehört das auf die gelbe WBK nur glaube 6 Waffen gehen ( war der meinung unbegrenzt ). Wo sind denn diese Regelungen festgehalten ? ( im gesetztestext steht nicht explizit oder )

Danke schonmal im Vorraus, ich wusste nicht wirklich in welches unterforum ich soll deshalb hier im allgemeinen, sry wenn das falsch ist.

mfg,

Alex

Geschrieben
Gleich medias in res: Du "denkst" es ist ein A-Schrank, aber weißt es nicht genau?

Gibt's eine Rechnung, ein Zertifikat oder einen Aufkleber im Tresor?

Ich habe geschrieben ich denke es ist ein B-Schrank, und es gibt bestimmt rechnung / zertifikat die ich aber gerade nicht da habe / mein Bruder hat.

Müsste ja aber ein B-Schrank sein weil meines wissens in A-Schränke keine Kurzwaffen gehören.

Und hierauf spielen meine Fragen ja nicht an, oder ist das für die frage wichtig ?

Danke schonmal,

Alex

Geschrieben
1.

Wir haben einen Waffenschrank( denke mal B weil in A gehen ja keine kurzwaffen)

2.

Mein Bruder besitzt eine KK-Kurzwaffe und ich möchte mir eine KK-langwaffe kaufen, ist es rechtlich möglich beide in einem Waffenschrank (A-cool.gif zu lagern ?

du widersprichst dir selbst ;)

Geschrieben
Das ist für die Frage wichtig, den Kurzwaffen KÖNNEN in A-Schränken verwahrt werden, DÜRFEN aber nicht.

Parallel: Im Möbeltresor nur dann, wenn es ein B-Schrank ist!

Soweit klar?

Zum ersten Punkt, bin mir sicher das der Schrank "rechtens" ist, also kein A-Schrank ,hätte die Aussagen vllt weglassen sollen das hätte das ganze etwas vereinfacht :)

Zum zweiten : theoretisch ja, wenn der Tresor einfach so rumliegen würde aber er ist ja in nem B-Schrank mit drin, wäre so gesehen ja eig. doppelt gesichert ?

Geschrieben
du widersprichst dir selbst ;)

nein, mein Bruder hat momentan einen Waffenschrank für Kurzwaffen und ich möchte einen für langwaffen mit Innenfach kaufen ( A-B ) um ihn gemeinsam zu nutzen ( gewehr + pistole + event muni rein ) und den momentanen Tresor anderweitig nutzen.

und @ heletz

mir fallen im nachhinein unklarheiten in meinem post auf ^^

ich meine ob wir seine Kurzwaffe und meine Langwaffe in einen Tresor machen können ( A-B-Schrank ) auf den wir beide zugriff haben, obwohl ich ja eigentlich nicht im besitz einer kurzwaffe bin ( da ist mein rechtliches Problem )

Geschrieben

Ist also wie bei den Witz mit dem fangen eines Löwen:

"Wie bekomme ich den Löwen in den Käfig?" - "Ich geh in den Käfig rein und definiere Außen als Innen."

Weil die Waffen ja durch ein Stahlbehältnis mit Schwenkriegelschloß (o.ä.) von der Munition getrennt sind, ist dem Sinn des Gesetzes, den Zugriff auf beides gleichzeitig zu erschweren, eigentlich genüge getan. Ich weiß aber nicht, ob jemand auf die Idee kommt, dass der Wortlaut des Gesetzes evtl. doch auf eine Unzulässigkeit hindeutet... -.-

Geschrieben

@ heletz

die Frage mit der grünen WBK war mehr allgemein gestellt, momentan ist das für mich noch nicht sonderlich relevant, nur weil ich von der max. Anzahl öfters lese aber nicht weiß woher diese angaben kommen..

@ Foxhund

danke dafür, so ähnlich habe ich mir das gedacht, mal schaun, vllt findet sich ja noch eine rechtlich eindeutigere Lösung, wenn nicht denke ich eigentlich nicht das man auf die art und weise was falsch macht

Heißt also ich darf an den Tresor obwohl da eine Waffe drin liegt die nicht mir gehört, wichtig ist nur das ich selbst eine waffenrechtliche erlaubniss habe ( habe ja selbst sachkunde ,volljährigkeit ,bedarf und wbk ) nur nicht unbedingt für diese waffe

Geschrieben
Hallo zusammen,

ich hätte 2-3 Fragen und würde mich freuen falls mir jemand weiterhelfen kann:

1.

Wir haben einen Waffenschrank( denke mal B weil in A gehen ja keine kurzwaffen) und hier macht man es ja üblicherweise so, waffe in den Tresor , ggf. Munition ins Innenfach. Wir haben nun einen kleinen Möbeltresor als Innenfach gekauft für die Munition rein, die passt aber nicht, kann man deshalb event. die Waffe in den Möbeltresor und die Munition quasi außerhalb in den Waffenschrank. ( Möbeltresor ist im Waffenschrank nicht befestigt aber es befindet sich ja alles im Waffenschrank und ist räumlich getrennt durch diese aufteilung )

2.

Mein Bruder besitzt eine KK-Kurzwaffe und ich möchte mir eine KK-langwaffe kaufen, ist es rechtlich möglich beide in einem Waffenschrank ( A-B ) zu lagern ? ( Habe diesbezüglich letztens was gelesen aber ich finde es einfach nichtmehr -.- )

3.

Ich lese immer wieder was von 3 langwaffen und 2 kurzwaffen auf grüne WBK und letzens sogar gehört das auf die gelbe WBK nur glaube 6 Waffen gehen ( war der meinung unbegrenzt ). Wo sind denn diese Regelungen festgehalten ? ( im gesetztestext steht nicht explizit oder )

Danke schonmal im Vorraus, ich wusste nicht wirklich in welches unterforum ich soll deshalb hier im allgemeinen, sry wenn das falsch ist.

mfg,

Alex

Schau mal, da hat sich die Polizei Mühe gegeben (hoffe der Link funzt so...):

http://www.google.de/url?sa=t&source=w...DLp6A_Cheki54ng

Da stehen auch Infos über eine gemeinschaftliche Verwahrung drin.

Geschrieben

Ziemliches Durcheinander in diesem Thread. Ich versuche deshalb mal, die Fragen etwas aufzudröseln und gehe davon aus, dass alle zu den Fragen beteiligten Personen Berechtigte - also WBK-Inhaber - sind. :)

1.

Wir haben einen Waffenschrank( denke mal B weil in A gehen ja keine kurzwaffen) und hier macht man es ja üblicherweise so, waffe in den Tresor , ggf. Munition ins Innenfach. Wir haben nun einen kleinen Möbeltresor als Innenfach gekauft für die Munition rein, die passt aber nicht, kann man deshalb event. die Waffe in den Möbeltresor und die Munition quasi außerhalb in den Waffenschrank. ( Möbeltresor ist im Waffenschrank nicht befestigt aber es befindet sich ja alles im Waffenschrank und ist räumlich getrennt durch diese aufteilung )

Wenn der Tresor, in welchen der Möbeltresor reingestellt werden soll, ein B-Schrank ist, können KW da drin in diesen Möbeltresor separat verschlossen werden. Hierdurch würde für eine Trennung von Waffe und Munition gesorgt und das Innenfach entlastet werden. Ist es hingegen nur ein A-Schrank mit B-Innenfach, müssen die KW ins Innenfach. Ein eingestellter Möbeltresor könnte dann allenfalls für die Verwahrung von zu den Langwaffen passender Munition verwendet werden.

2.

Mein Bruder besitzt eine KK-Kurzwaffe und ich möchte mir eine KK-langwaffe kaufen, ist es rechtlich möglich beide in einem Waffenschrank ( A-B ) zu lagern ?

Eine dauerhafte gemeinsame Waffenverwahrung ist wie oben erwähnt nur in häuslicher Gemeinschaft lebend zulässig. Vorübergehend ist aber auch in anderen Fällen eine gemeinsame Waffenverwahrung unter Berechtigten möglich. Bei einer gemeinsamen Nutzung muss jeweils der vom Bedürfnis umfasste Zweck gewährleistet werden.

3.

Ich lese immer wieder was von 3 langwaffen und 2 kurzwaffen auf grüne WBK und letzens sogar gehört das auf die gelbe WBK nur glaube 6 Waffen gehen ( war der meinung unbegrenzt ). Wo sind denn diese Regelungen festgehalten ? ( im gesetztestext steht nicht explizit oder )

Jäger dürfen auf Jagdschein unbegrenzt nicht nach BJagdG verbotene Langwaffen und als Grundbedürfnis bis zu zwei Kurzwaffen erwerben. Für weitere KW ist ein separater Bedürfnisnachweis erforderlich.

Bei organisierten Sportschützen bescheinigt der Verband jeweils das Bedürfnis. Rein theoretisch gibt es nach oben keine Grenze. § 14 Abs. 3 WaffG setzt jedoch eine Hürde mit erhöhten Anforderungen.

Demnach gilt:

"Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat."

Für die gelbe WBK wird bei WBK-Ausstellung das Bedürfnis geprüft. In der Folge berechtigt sie dann zum Erwerb und Besitz der in § 14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Waffenarten.

In der Regel einschlägig ist das Erwerbsstreckungsgebot (nicht mehr als zwei Waffen pro sechs Monate). Ausnahmen hiervon kann die Behörde zulassen (z.B. mehrfacher Erwerb aus Erbmasse, nur kurze Zeit verfügbares Sondermodell o.ä.)

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