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IGNORED

Mehrschüssiger Vorderlader Perkussionsrevolver


ALEX-G3

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Simple Frage an die verehrte Gemeinde.

Muß ein mehrschüssiger Vorderlader Perkussionsrevolver in einem B Schrank gelagert werden? Oder reicht ein A Schrank aus???

Habe einen Kombischrank und so ein 8" Remington New Modell Army ist ein ganz schöner Platzräuber. Würde Ihn deswegen lieber im A teil des Schranks aufbewahren (Dann gibt es auch keinen Zank mit der 2011er, 686er und der Jericho) :rolleyes:

Gruß Alex

Geschrieben

Na Klar

die werden bestimmt hübsch ein Stainless 686 in 6 Zoll mit einer Chromnitrierten Jericho zu verpaaren is wie ein Ridgeback mit Irischen Wolfshund ;-)

Kaliber is dann wohl so etwas wie 440 CorBon

Geschrieben

Ihr solltet vielleicht mal das oben stehende "Bitte beachten" wirklich beachten und hier nicht sinnlos herumalbern <_<

Ansonsten sollte man als Inhaber einer Waffensachkunde die Frage, in was genehmigungspflichtige Kurzwaffen

aufzubewahren sind, wirklich schon mal gehört haben.

Ich meine ja nur :rolleyes:

Geschrieben

Sorry Gottfried hast natürlich recht das war ein wenig off topic konnt mich nur nicht bergen bei der Idee.

Ist es also wirklich so auch eine Schwarzpulver Kurzwaffe gehört ins B fach? (wenn sie mehrschüssig ist)

Eine einschüssige (wenn das Modell von vor April 18** ist ist ja sogar frei ab 18) und die Gefahr die von der Waffe ausgeht ist ja eigendlich die selbe. (ich weiß es macht sowieso nicht alles wirklich Sinn was so im Gesetz steht aber wir müssen uns eben alle daran halten und das ist auch gut so wie es ist)

Als ich 1996 die Sachkunde gemacht habe wurde auf Schwarzpulverwaffen überhaupt nicht eingegangen. Denke auch das sich seitdem die Gesetze diesbezüglich erheblich verändert haben.

Gruß Alex

Geschrieben
Eine einschüssige (wenn das Modell von vor April 18** ist ist ja sogar frei ab 18) und die Gefahr die von der Waffe ausgeht ist ja eigendlich die selbe. (ich weiß es macht sowieso nicht alles wirklich Sinn was so im Gesetz steht aber wir müssen uns eben alle daran halten und das ist auch gut so wie es ist)

Nee nicht wirklich ist alles gut, warum sind nicht alle einschüssigen VL generell frei, da die Gefährlichkeit einer Kentucky und z.B. einer Tingle gleich sind

Das gleiche Problem hatte ich auch, darum habe ich mir einen preisgünstigen B-Schrank geholt in dem meine VL-Revolver + die Mun für meine Hinterlader ist.

Bezugsquellenangabe per PN

Erik

  • 4 Wochen später...
Geschrieben
Sorry Gottfried hast natürlich recht das war ein wenig off topic konnt mich nur nicht bergen bei der Idee.

Ist es also wirklich so auch eine Schwarzpulver Kurzwaffe gehört ins B fach? (wenn sie mehrschüssig ist)

Eine einschüssige (wenn das Modell von vor April 18** ist ist ja sogar frei ab 18) und die Gefahr die von der Waffe ausgeht ist ja eigendlich die selbe. (ich weiß es macht sowieso nicht alles wirklich Sinn was so im Gesetz steht aber wir müssen uns eben alle daran halten und das ist auch gut so wie es ist)

Als ich 1996 die Sachkunde gemacht habe wurde auf Schwarzpulverwaffen überhaupt nicht eingegangen. Denke auch das sich seitdem die Gesetze diesbezüglich erheblich verändert haben.

Gruß Alex

Hallo Alex,

hier nunmehr eine Antwort auf deine ursprüngliche Frage, damit keine Unklarheiten menr ins neue Jahr mitgenommen werden...

Perkussionsrevolver sind erlaubnispflichtige Waffen. Das ergibt sich aus Anlage 2, Abschnitt 2 des WaffG, da die Revolver nicht in der Liste in Unterabschnitt 2 bei Nr. 7.6 (Perkussionswaffen) oder 7.7 (Lunten-Funken- und Zündnadelwaffen) aufgeführt sind. Letztere Waffenarten sind somit nämlich erlaubnisfrei.

Die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist in § 36 Abs. 2, Satz 1 WaffG i.V.m § 13 Abs. 1, Satz 1 Allgemeine WaffG VO normiert. Demnach können bis zu zehn erlaubnispflichtige Kurzwaffen in einem Behältnis der Sicherheitsstufe B aufbewahrt werden.

M.a.W: Der Revolver muss in den B-Schrank.

Ich hoffe, dass diese Ausführungen genügen.

Gruß und schöne Feiertage

AB

Geschrieben

Warum denn so kompliziert, AB? (und es heißt AWaffV und nicht... VO, wobei auch das Zitat bezüglich der Hausnummer unvollständig ist - was ist mit den Jägerschränken, die sind wohl kaum 13 I 1 und interessieren den Alex ganz besonders ;-))

Also, Alex-G3, wenn Du zum Erwerb und Besitz Deiner Waffe eine Erlaubnis in Form einer WBK benötigst, muß sie als Kurzwaffe mindestens in einen B-Schrank, als Langwaffe mindestens in einen A-Schrank. Ansonsten ein Behältnis, das lediglich gegen unbefugte Wegnahme schützen muß.

Aber wie heißt es gleich wieder: Hatten wir doch alles schon ;-) Doch lasset heut' die Weihnachtsmilde walten...

That's all ;-)

Geschrieben

Mein Sachbearbeiter zählt zu den erlaubnispflichtigen Kurzwaffen 4mm-Waffen (unter 7,5 Joule!), VL-Revolver UND sogar das .22 lfB-Wechselsystem für die CZ75. Also habe ich vor einem Jahr (Er hatte mich wegen Winnenden-Hysterie angegeschrieben.) einen B-Würfel um 99 Euro aus dem Baumarkt geholt und seitdem gibt er Ruhe. <_<

Geschrieben

Man kann auch versuchen den SB mit einem Antrag nach § 13 Abs. 8 AWaffV dazu zu bewegen, niedrigere Aufbewahrungsanforderungen festzusetzen. Dabei könnte man damit argumentieren, dass der Gesetzgeber für Perkussionswaffen bei der gelben WBK die gleichen Erwerbsvoraussetzungen wie für Langwaffen vorgesehen hat und deshalb von einer vergleichbaren Gefährlichkeit ausgeht. Deshalb muss es auch möglich sein, auf Antrag die gleichen Aufbewahrungsanforderungen wie für Langwaffen zu erhalten.

Geschrieben
Über mein Argument den "geringeren Gefährlichkeit" der 4mm-Waffen im Vergleich zur 44 Magnum hat mein mein SB nur müde gelächelt ... ^_^

Nach dem WaffVwV-Entwurf, BR-Drs. 81/06, S. 118, können bei Feuerwaffen unter 7,5 Joule für Kurzwaffen ein A-Schrank und für Langwaffen ein festes verschlossenes Behältnis zur Aufbewahrung festgesetzt werden.

Geschrieben
Nach dem WaffVwV-Entwurf, BR-Drs. 81/06, S. 118, können bei Feuerwaffen unter 7,5 Joule für Kurzwaffen ein A-Schrank und für Langwaffen ein festes verschlossenes Behältnis zur Aufbewahrung festgesetzt werden.

Wie Du entscheidend schreibst, der Entwurf sieht vor können.

Das heißt Ermessensspielraum und er muss nicht, wenn der Entwurf denn Rechtskraft erlangt.

Also eine 4 mm die wie eine S&W 429 in .44 Mag aussieht ist dem Anschein nach genauso gefährlich wie die Echte. Ergo B-Würfel.

Ein Colt New Army 1860 als Perkussion ist auf den ersten Blick für einen Laien nicht von einem zu unterscheiden; der für Patronen aptiert wurde. Und Perkussionsrevolver sind Kurzwaffen. Die frei Pistole als Kurzwaffe, ebenfalls auf Neugelb, gehört als Kurwaffe in den B-Würfel. (Brauchst halt einen voluminöseren B-Würfel für so ein Teil)

Jetz gilt siehe Posting Arkebuse.

Kurzwaffe wie im Waffengesetz beschrieben = Aufbwahrung mindestens B-Würfel Punkt.

Geschrieben
Wie Du entscheidend schreibst, der Entwurf sieht vor können.
Das Gesetz sieht ein Ermessen vor, das ist richtig. Entgegen weitläufiger Meinung bedeutet dies aber nicht, dass die Behörde nach Gutdünken entscheiden darf.

Siehe dazu § 40 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (bzw. für die Landesbehörden die entsprechenden Landesverwaltungsverfahrensgesetze):

§ 40 VwVfG - Ermessen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Dies ist gerichtlich überprüfbar. Wenn der SB nicht mitspielt muss man einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und dann Widerspruch einlegen bzw. Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Gerade wenn die WaffVwV etwas anderes vorsieht besteht die Chance, dass sich das Gericht dieser Auffassung anschließt.
Also eine 4 mm die wie eine S&W 429 in .44 Mag aussieht ist dem Anschein nach genauso gefährlich wie die Echte.
Das Gesetz sieht eine Abwägung mit der Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Darunter würde grds. auch die potentielle Gefahr durch den optischen Anschein einer gefährlicheren Waffe fallen. Wegen der Systematik können im Rahmen des § 14 Abs. 8 AWaffV aber nur solche Gefahren eine Berücksichtigung finden, die sich auf die Aufbewahrung beziehen. Die Gefahren die beim Führen entstehen könnten sind durch die Waffenscheinpflicht bereits abschließend geregelt.

Das gleiche "Problem" stellt sich ja auch bei den Kurzwaffen bis 7,5 Joule und kalten Gasen. Diese müssen deswegen auch nicht in einen B-Würfel.

Ansonsten möchte ich noch auf die Untersuchung "Die Gefährlichkeit der 'freien' 4 mm Faustfeuerwaffen", erschienen in Zeitschrift für Rechtsmedizin 77, S. 201-218 (1976) verweisen. Dort ist eigentlich alles gesagt. Selbst illegal aufgemotzt kamen diese Waffen nicht an das zum Vergleich mitgetestete Feinwerkbau-Luftgewehr Kaliber 4,5 mm heran. Das man ein LG durch simplen Austausch der Feder ungleich einfacher tunen kann sollte jedem klar sein.

Geschrieben
Müssen wir jetzt Haltung nehmen, Adelsmann, nach diesem "PUNKT"? Junge, Junge, entspann Dich mal B)

Nein Punkt

Als friedfertiger Mensch habe ich zur Entspannung den Jahresvorrat an Munition für die Wettkämpfe mit dem Ordonnanzgewehr geladen.

Edit sagt, weniger ist mehr

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