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IGNORED

Waffentansport nach Frankreich


Gerry

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Geschrieben

Unsere aktuelle Schützenkönigin wohnt in Frankreich und hat uns zur Abholung der Königsscheibe nach Frankreich eingeladen. Wie bereits von 3 Jahren bei ihrer Hochzeit soll dabei auch Salut geschossen werden.

Die Genehmigung der franz. Behörden wurde uns vor 3 Jahren problemlos erteilt obwohl wird Ordonnanzwaffen (8x57) verwenden. Allerdings hatten wir im Antrag auf Genehmigung darauf hingewiesen, dass

keine scharfe Munition mitgeführt wird sondern mit Platzpatronen geschossen wird.

Wie mir bekannt ist, durften bisher auch Sportschützen ihre Waffen mit über

die Grenze nehmen, wenn eine Einladung eines franz. Vereins vorliegt. Einer unserer Mitglieder hat mich nun darauf hingewiesen, dass alle Teilnehmer am Salutschießen die ihre Waffe mitführen zusätzlich einen

Europäischen Feuerwaffenpass benötigen. Wer kann mir dazu Hinweise geben. ?

Geschrieben

Wenn ich nicht irre, sind in Frankreich, sowie auch in Italien die meisten/alle Waffen und Munition in militärischen Kalibern in Privathand verboten.

Geschrieben
Wenn ich nicht irre, sind in Frankreich, sowie auch in Italien die meisten/alle Waffen und Munition in militärischen Kalibern in Privathand verboten.

Micht deucht: zur Jagd ja, zum Sportschiessen nicht.

Geschrieben
Wenn ich nicht irre, sind in Frankreich, sowie auch in Italien die meisten/alle Waffen und Munition in militärischen Kalibern in Privathand verboten.

Das habe ich früher auch gedacht aber das stimmt nicht. Nach den Bestimmungen des franz. Waffengesetzes sind diese Gewehre und Kaliber nur für die Jagd verboten.

Das franz. Waffenrecht enthält durchaus Bestimmungen für den Erwerb und die Benutzung von Ordonnanzwaffen .

Geschrieben
Gute Quelle => http://www.co2air.de/wbb3/index.php?page=Custom&pageID=1

Ob der EFP zwingen sei, wäre ich mir nicht so sicher. Sicherlich kann das auch weiterhin bilateral geregelt werden, zu mal Ihr ja eh für's Salut und Abholen Euch mit den franz. Behörden verständigen müßt.

Nach der genauen Lektüre des § 32 WaffG glaube ich auch nicht dass in unserem Fall ein EFP notwendig ist. (siehe Abs.3)

Sicher bin ich mir leider nicht.

§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.

(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für

1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,

2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,

3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.

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