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IGNORED

GK auf "Leihschein" für KK-LWB?


panzerschrank

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Geschrieben

Hallo zusammen,

folgendes Szenario:

Person A ist Sportschütze mit Sachkundenachweis, älter als 25, seit weniger als 12 Monaten im Verein und besitzt eine Selbstlader-KK-Sportpistole (GSP) auf Erben-WBK (grün).

Person B ist ebenfalls Sportschütze und besitzt eine GK-Waffe.

Die Fragen dazu:

- Darf B diese Waffe A per Leihschein (4 Wochen-Regelung) überlassen, damit A z.B. mit dieser an einem Wettkampf teilnehmen kann, ohne dass B dabei ist?

- Darf A diese Waffe vor Ablauf der 12 Monate von B erwerben, oder bestehen die Verbände auch in diesem Fall auf die 12-Monatsfrist, um ein Bedürfnis zu bescheinigen?

- Welcher Verband stellt ein Bedürfnis für eine FN Browning High Power 9mm Para (serienmäßiger Zustand) aus und welche Disziplinen kann man damit schießen? Würde BDS Dienstsportpistole passen?

- Muss man dann auch 12 Monate in dem Verband sein oder reichen 12 Monate im Schützenverein?

Geschrieben

Meines Verständnisses nach ist der Inhaber einer grünen WBK berechtigt, eine nicht verbotene Kurzwaffe kurzfristig aufzubewahren oder zu leihen. Schließlich verfügt er über die nötige Voraussetzung zum Erwerb.

Geschrieben
Person A ist Sportschütze mit Sachkundenachweis, älter als 25, seit weniger als 12 Monaten im Verein und besitzt eine Selbstlader-KK-Sportpistole (GSP) auf Erben-WBK (grün).

Person B ist ebenfalls Sportschütze und besitzt eine GK-Waffe.

§12 Abs.1 WaffG:

"Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von

seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;"

als Inhaber einer WBK dürfte er von einem Berechtigten eine Waffe leihen oder diese sicher verwahren oder befördern.

ABER: nach Abs.1 Nr.1 a) NUR "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder in Zusammenhang damit". Da aber die GSP bedürfnisfrei ( im Wege der Erbfolge ) erworben wurde und aufgrund dessen die WBK auch bedürfnisfrei ausgestellt wurde, hat er noch kein Bedürfnis als Sportschütze nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht.

Ein Bedürfnis für eine eigene Waffe und eine WBK aufgrund eines Sportschützenbedürfnisses kann aber erst nach 12 Monaten Mitgliedschaft in einem Verein und einem anerkannten Schießsportverband anerkannt ( verbandslose Schützen und Einzelmitglieder mal aussen vorgelassen ) bzw. geltend gemacht werden.

Die Leihe würde hier das WaffG unterlaufen und aus diesem Grund würde ich hier die Möglichkeit der Leihe verneinen: kein Bedürfnis als Sportschütze, keine Leihe als Sportschütze!

Edit: das stünde dann auch im Einklang mit 12.1.3.2 des Entwurfes zur WaffVwV von 2006 (Bundesdrucksache 81/06):

"Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue

Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist

nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung

des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)."

gruß alzi

Geschrieben
- Welcher Verband stellt ein Bedürfnis für eine FN Browning High Power 9mm Para (serienmäßiger Zustand) aus und welche Disziplinen kann man damit schießen? Würde BDS Dienstsportpistole passen?

das sagen Dir die Sportordnungen der Verbände.

- Muss man dann auch 12 Monate in dem Verband sein oder reichen 12 Monate im Schützenverein?

§14 Abs. 2 WaffG

gruß alzi

Geschrieben

Stimmt, man muß dabei vorsichtig sein...

Der Erben-WBK-Inhaber darf die Großkaliber-Sportwaffe vorübergehend zur sicheren Verwahrung erwerben. Schießen darf er damit aber nicht, da beim Leihschein das Bedürfnis nachgewiesen werden muß!

Geschrieben

Vielen Dank alzi, das liest sich schlüssig.

Was versteht der durchschnittliche SB (mir ist klar, dass es hier keine übergreifenden Regelungen gibt) eigentlich unter

regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen
, bezogen auf den Erwerb von Kurzwaffe Nr. 3+x??

1,2,3 mal im Jahr?

Ich nehme an, hier sind richtige Wettkämpfe nach Sportordnung gemeint, nicht das Trainieren zu den normalen Schießzeiten, richtig?

Die verbindliche Antwort bekomme ich eh nur von meinem zuständigen SB, das ist klar. Aber man muss den Mann ja nicht mit allzu blöden Fragen ärgern, um zu wissen wohin die Reise geht... dafür gibts nette und hilfsbereite Forenmitglieder :eclipsee_gold_cup: sowie die Jungs auf dem Stand.

Geschrieben
Was versteht der durchschnittliche SB (mir ist klar, dass es hier keine übergreifenden Regelungen gibt) eigentlich unter , ...

der weiß das definitiv auch erst wenn es eine neue und gültige WaffVwV gibt. bis dahin kocht jeder (SB, Amt, Bundesland, ...) sein eigenes süppchen..... leider!

zu "mehr als 2 KW" zeichnet sich allerdings ab, dass Wettkämpfe ab Vereinsmeisterschaften ausreichen werden (in anlehnung an die regelungen in bayern).

gruß alzi

Geschrieben
Stimmt, man muß dabei vorsichtig sein...

Der Erben-WBK-Inhaber darf die Großkaliber-Sportwaffe vorübergehend zur sicheren Verwahrung erwerben. Schießen darf er damit aber nicht, da beim Leihschein das Bedürfnis nachgewiesen werden muß!

So verstehe ich das WaffG nun auch.

Ist aber ein seltsames und rechtlich interessantes Konstrukt, irgendwie "ein bisschen schwanger":

A darf die Waffe nicht erwerben

A darf aber mit der Waffe (auf dem Schießstand) schießen, wenn B dabei ist

A darf auch im Rahmen der sicheren Verwahrung oder des Transports (wohin eigentlich? Doch nur nach Hause, zurück zum Eigentümer oder zum Büxer) die tatsächliche Gewalt darüber ausüben

... aber A darf die Waffe nicht zum Schießstand transportieren um damit dort (ohne B ) zu schießen, da kein Bedürfnis. Richtig so?

Egal. In der Sachkunde hab ich gelernt, solche Graubereiche in der Realität lieber ganz zu meiden.

Geschrieben

Im Prinzip sauber zusammengefasst. Ich habe jedoch 2 Anmerkungen.

1 Schießen auf dem Schießstand darf er auch ohne B.

2 Er darf die Waffe auch zum Schießstand transportieren, z.B um sie dort an einen Berechtigten zu übergeben. Ab dann gilt wieder 1

Prinzipiell kannst du alles Analog zur 4mmM20. Dazu gibts hier ausreichend "Streitstoff"

greetz

Geschrieben

zu "mehr als 2 KW" zeichnet sich allerdings ab, dass Wettkämpfe ab Vereinsmeisterschaften ausreichen werden (in anlehnung an die regelungen in bayern).

:icon14: hola amigo/amiga alzi,

stimmt so nicht...wenn man eine Disziplin schiessen möchte-wozu die 2 vorhandenen KW nicht zu gebrauchen sind-gibt es eben die dritte, nachdem der Verband dies und den

Bedarf bestätitigt hat, z.B. DP1, DP2, DP3, Super Magnun, Off Duty, Soprtpistole/Revolver usw. beim BDMP, das sind schon ne´ganze Menge mehr als 2.

Wer aber für die gleiche Disziplin eine zweite Waffe haben möchte der muss natürlich "Leistungssteigerung" geltend machen, und das geht nur über die Wettkampfteilnahme.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben
stimmt so nicht...wenn man eine Disziplin schiessen möchte-wozu die 2 vorhandenen KW nicht zu gebrauchen sind-gibt es eben die dritte, nachdem der Verband dies und den

Bedarf bestätitigt hat, z.B. DP1, DP2, DP3, Super Magnun, Off Duty, Soprtpistole/Revolver usw. beim BDMP, das sind schon ne´ganze Menge mehr als 2.

hola amigo pancho lobo.

leider ist es seit der letzten WaffG-Änderung aber, laut §14 Abs.3 so, dass bei Überschreitung des Grundkontingents von 2 Kurzwaffen, Wettkampfnachweise gefordert werden, auch bei Waffen für weitere Disziplinen: "und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." Selbstverständlich muss der Verband das Bedürfnis für weitere Waffen bescheinigen, nur ohne Wettkämpfe wirst keine 3. bekommen. Für aktive (Wettkampf-)Schützen ist die 3. und weitere Waffen allerdings weiterhin kein Problem.

.. darauf bezog ich mich ;) ... und dann simmer uns auch wieder einig ...

...alzi

Geschrieben

:00000733: hola amiga/amigo alzi,

die Ordnungsbehörde hat NICHTS von mir verlangt (auch keine Teilnahme am Wettkämpfe...nur der Landesverband hat darauf hingewiesen) die OB wollte nur die "Bedarfs-

Bestätigung" und den Antrag haben, ich habe mittlerweile 5 KW auf grün weil der BDMP so schöne Disziplinen hat, selbstverständlich werden auch ALLE Disziplinen geschossen!

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

hola pancho lobo.

schießnachweise sind erst seit der letzten waffenrechtänderung im Juli 2009 für die überschreitung des grundkontingents gefordert (seither steht der satz in §14 Abs.3).

ich weiß nicht wann dein letzter kurzwaffenerwerb war. aber seit der gesetzesänderung MÜSSEN jetzt ab der 3. KW wettkampfnachweise erbracht werden.

weiter sollten wir aber hier öffentlich DIESES thema nicht vertiefen. könnte kontraproduktiv sein.

alzi

Geschrieben

Ja, und der Ordnungsbehörde gehen Wettkampfnachweise auch nichts an. Das Bedürfnis bestätigt der Verband und dieser prüft pflichtgemäß die Wettbewerbsgeschichte. Manch Ordnungsbehörde sieht das häufig anders und spielt sich zur Bedürfnisbehörde auf. Ob sich die Aufregung lohnt dagegen an zu gehen, muss jeder für sich selbst bewerten. Wer Zeit und Muße hat, kann natürlich auf dem Eintrag beharren.

greetz

Archiviert

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