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IGNORED

LRA und Aufbewahrung.


P38Besitzer

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Hi Karl,

ja, das habe ich eben erlebt. Telefonat mit meinem Vater, hatte heute lange mit dem Leiter Waffenrecht im LRA hier (nicht an meinem Hauptwohnsitz) geredet.

Ergebnis: die Schränke können im Keller bleiben. :confused:

Hm, ich rufe morgen mal bei dem Sachbearbeiter meines Hauptwohnsitzes an. Irgendwas schriftliches möchte ich doch gerne haben.

Verrückt...

LG

P38

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Mach die Pferde nicht in allen Ställen scheu!

Leg ein Gesprächsprotokoll für deien Vater übr das gespräch mit dem behördenleiter/SB an. Der Inhalt muss Datum, ca. Uhrzeit und den gesprächspartner entgalten sowie die Essenz des gesprächs.

Diese lautet, dass du nach Auskunft der Behörde XX, SB-Name die Tresore in deinem gemauerten Kellerraum stehen lassen kannst.

Mach es doch nicht komplizierter als es ist.

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Ich mache es nicht kompliziert.

Mein Vater ist ja selber betroffen. Was eine Riesenüberraschung war, der Beamte meinte in meinem Telefonat gestern auf meinen Hinweis auf das Infoschreiben des BayIM nur lapidar "...ja, da haben Sie wohl recht. Ist mir noch gar nicht aufgefallen...".

Nun stimmen zwei LRA überein, daß die Regelung Schwachsinn ist, aber in unserem Einzelfall keine Lagerung mehr im Keller erfolgen darf. Also sind wir seit gestern abend am "umziehen" :rolleyes:

Letzte Frage zu diesem leidigen Thema: müssen A-Schränke mit der Wand verbunden werden? M.W. gilt dies nur für B-Tresore unter 200 kg mit max. KW-Anzahl.

Danke Lobo!

LG

P38

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Mein Vater ist ja selber betroffen. Was eine Riesenüberraschung war, der Beamte meinte in meinem Telefonat gestern auf meinen Hinweis auf das Infoschreiben des BayIM nur lapidar "...ja, da haben Sie wohl recht. Ist mir noch gar nicht aufgefallen...".

Nun stimmen zwei LRA überein, daß die Regelung Schwachsinn ist, aber in unserem Einzelfall keine Lagerung mehr im Keller erfolgen darf. Also sind wir seit gestern abend am "umziehen" :rolleyes:

A-Schränke müssen nicht angedübelt werden, ist aber oft sinnvoll wegen der Kippgefahr bei offener Türe.

Sorry,

aber für jemanden der die Leute auf dem Amt auf diese Regelungen hinweist, ist der Umzug die gerechte Strafe.

Ob er das Schreiben kannte wissen wir nicht, wenn er ohne Kenntnis entgegen dieser Vorgabe entscheidet und nicht gegen Gesetze verstößt ist die Sache in Ordnung, wenn er aber wissentlich gegen die Order handelt muss er das begründen und das macht Arbeit und vielleicht auch Ärger und warum soll er das machen.

Karl

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Letzte Frage zu diesem leidigen Thema: müssen A-Schränke mit der Wand verbunden werden? M.W. gilt dies nur für B-Tresore unter 200 kg mit max. KW-Anzahl.

Weder B-Würfel noch A-Schrank müssen verankert werden.

Das Gesetz beschränkt die Aufbewahrung von KW in B-Würfel dann aber auf 5 in Worten fünf ein.

Prinzipiell könnte man das Waffengestz kostenlos hier nachlesen:

http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/index.html

Waffengesetz

§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,

um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an

sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern

nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der

Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem

Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und

verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad

0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als

gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3)

24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch

in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand

Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates

entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

In näherer Ausführung dazu die Allgemeien Waffenverordnung

http://bundesrecht.juris.de/awaffv/index.html

Abschnitt 5

Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand:

Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates

des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der

Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht

mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter

Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder

zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen

aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder

liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert

sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte

Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das

mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm

mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer

entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.

2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz

es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem

Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen

entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36

Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

.

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Ich mache es nicht kompliziert.

Mein Vater ist ja selber betroffen. Was eine Riesenüberraschung war, der Beamte meinte in meinem Telefonat gestern auf meinen Hinweis auf das Infoschreiben des BayIM nur lapidar "...ja, da haben Sie wohl recht. Ist mir noch gar nicht aufgefallen...".

Nun stimmen zwei LRA überein, daß die Regelung Schwachsinn ist, aber in unserem Einzelfall keine Lagerung mehr im Keller erfolgen darf. Also sind wir seit gestern abend am "umziehen" :rolleyes:

Letzte Frage zu diesem leidigen Thema: müssen A-Schränke mit der Wand verbunden werden? M.W. gilt dies nur für B-Tresore unter 200 kg mit max. KW-Anzahl.

Danke Lobo!

LG

P38

Noch mal zur Verdeutlichung: Deine Tresore stehen in einem GEMAUERTEN Kellerraum, dessen Tür du verschleißen kannst.

Das Haus, welches gemeinsam deinen Eltern und dir gehört, ist ständig bewohnt.

Ist das SO richtig? Dabe spielt es keine Rolle, ob ihr die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewidmet habt. NUR Mitglieder der Falilie leben in dem Haus.

WENN dem so ist - dann lies dir den Erlass noch einmal durch und lass um Himmels Willen endlich die Tresore im Keller stehen! Schau dir auch mal die Urteile zu den Kellergelassen an.

Dort geht man von den üblichen Mehrparteienhäusern mit den üblichen, meist nur mit einer Lattentür §abgesperrten" Kellerabteilen aus, zu denen jeder, der Einlass in HAus bekommt, Zugang hat.

Edith meint, wenn man in einem Auge zu Auge-Gespräch dem SB erläutert wie die tatsächliche Situation hier ist - dann wird seine Entscheidung klar sein oder er kann den Erlass auch nicht richtig lesen.

In dem Erlass (den ich hier vorliegen habe) ist die Rede unter Punkt 3.1 von:

"Auch bei einem Keller eines MIETHAUSES, in dem mehrere Parteien wohnen, handelt es sich i.d.R. um ein nicht dauerhaft bewohntes Gebäude nach § 13 Abs. 6 AWaffV"

Unter 3.2. kann man dann lesen:

Auch Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, können im Regelfall als dauerhaft bewohnt angesehen weren"

Hinzu kommt, dass es sich bei eurer Konstellation um eine "häusliche Gemeinschaft" handelt.

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:rotfl2: das ist mir sowas von klar....

und, glaub mir, das wiederum geht mir ziemlich überall vorbei.

Soll jeder machen was er denkt. Meine Gedanken oder Kenntnisse muss niemand annehmen oder gar gut finden. Der Hinweis diente einfach zur Klarstellung des Fredstarters. Dieser ist offensichtlich für jeden Tipp dankbar.

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Mal ne ganz dämliche Frage (auch wenns mich jetz nicht unmittelbar betrifft):

Mal abgesehen vom Keller, wo sich möglicherweise wer Zugang verschaffen kann. Von daher nachvollziehbar, dort muß sowas nicht lagern.

Ich verstehe das so, das der TE Waffen lagert und zwar nicht bei sich, sondern mit Kenntnis seiner Behörde bei seinen Eltern. Es darf ja nur kein "Dritter" Zugang haben, Kombination kennen/Schlüssel haben, oder habe ich da was überlesen? Auch nicht sein Vater, trotz eigener Berechtigung.

Von daher müßte doch alles in Ordnung sein.

Meine Intention ist die, ich beabsichtige, demnächst irgendwann mal prophylaktisch einen B-Würfel bei meinen Eltern (600km entfernt wohnhaft, beide ohne waffenrechtliche Erlaubnis) zu installieren, für den Fall, das ich mal eine KW mitnehme, zum dort mit meinen alten Bekannten zu schießen. Natürlich verlasse ich die Wohnung meiner Eltern auch "mit ohne" Pistole, daher müßte doch dem WaffG Genüge getan sein, wenn dort die KW auch sicher und gesetzeskonform aufbewahrt werden kann und außer mir keiner den Schlüssel hat/Kombination kennt.

Zumal die Meldeadresse meiner Person und der Waffe ja sowieso nicht im Geltungsbereich der dortigen Waffenbehörde liegt.

Woher sollte also die dortige Behörde Kenntnis erlangen, das sich dort überhaupt (temporär) eine befindet und woher soll "meine" Behörde von selber wissen, wo ich wann mit welcher Waffe bin? Soweit ich weiß, bin ich da wohl nicht auskunftspflichtig...sondern nur, sie gesetzkonform zu verwahren. Nicht mehr, nicht weniger!

Gruß Andreas!

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Du hast es erkannt.

Ich nehme an, du bist bei deinen Eltern noch gemeldet? Selbst wenn nicht - kein Problem, die gesetzliche Verwahrung ist gewährleistet. Ist ja im Prizip nichts anderes, als wenn du bei der Bank ein Fach mietest oder im Hotel einen Tresor.

Es geht ausschleißlich um "nicht ständig bewohnt", nicht darum, wer dort wohnt.

Macht euch das Leben doch nicht komplizierter, als es ohnehin schon ist.

Das du it deienr Waffe auf reisen gehst (innerhalb D) geht momentan mal noch niemanden, auch keien Behörde, etwas an. Deine Waffen haben keine "Meldepflicht", außer bei Umzug. Auch nicht, wenn sie bei Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Vorgaben verliehen werden.

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Wenn das Thema schon so weit ist, habe ich auch noch eine etwas speziellere Frage.

Wenn z.B. mein Bruder und ich wie in dem Fall oben einen Safe im Elternhaus aufstellen wollen, müssten wir beide noch einen Nebenwohnsitz dort haben, um gemeinsam lagern zu dürfen, stimmt das?

Viele Dank schonmal!

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Hallo zusammen,

hätte da auch noch ne artverwandte Frage zu dem Thema:

Ich werde demnächst bei meinen Eltern ausziehen. Meine neue Wohnung liegt in der gleichen Gemeinde, nur anderer Stadtteil 5 km entfernt. Ich würde meine Schränke gerne bei meinen Eltern stehen lassen, weil sie auf dem Weg zur Schießstatte wohnen und ich meine Waffen im Vorbeifahren ja mit zum Schießen nehmen könnte.

Darf ich das oder muß ich die Waffen bei mir lagern? Die Schlüssel habe selbstverständlich nur ich und ich habe nicht vor einen Zweitwohnsitz bei meinen Eltern anzumelden.

Vielen Dank schon mal im Voraus!!!

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es ist nicht geregelt in welchem haus oder in welcher wohnung du deine waffen lagerst,solange sie entsprechend den richtlinen aufbewahrt werden.

und solange nur du zugriff auf die waffen bei deinen eltern hast ist das zumindest rechtlich in ordnung. mag manchem SB nicht so gefallen, aber machen kann er da auch nix.

gruß alzi

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