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IGNORED

Unbedenklichkeitsbescheinigung und Strafbefehl


chrisatwork

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich bin neu hier und möchte mich kurz vorstellen, ich heiße Christian, bin 40 Jahre alt und seit einigen Jahren an freien Waffen interessiert. Dieses Interesse hat sich jetzt auch auf erlaubnispflichtige Waffen erweitert, so daß ich seit letztem Jahr im BDMP bin und GK Lang- und Kurzwaffen im Verein schieße.

Jetzt habe ich die Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen Vorder- und Wiederladekurs beantragt. Dummerweise ist mir heute ein Strafbefehl zugestellt worden, gegen den ich selbstverständlich Einspruch eingelegt habe, aber in diesem Land Recht haben und Recht bekommen, sind bekanntlich 2 Paar Stiefel...

Nun zu meiner eigentlichen Frage: ist auf Grund dieses Strafbefehls die Unbedenklichkeitsbescheinigung jetzt Geschichte oder hängt diese von der Höhe der Tagessätze ab?

Gruß

Christian

Geschrieben
nicht dass der SB später Bedenken hat?

Das wollen wir mal lieber nicht hoffen. Zumindest ist es das erste Mal, daß ich so etwas erhalte und es hat auch nichts im Geringsten mit dem Umgang mit Waffen zu tun. Mein Anwalt ist damals in den Urlaub gegangen und hat die Angelegenheit einem neuen und jungen Kollegen übergeben. Dabei ist anscheinend Information verloren gegangen. Dafür muß ich mich jetzt rechtfertigen. Ich bin mir sicher, daß ich die Angelegenheit positiv für mich klären kann, aber die Amtsmühlen mahlen eben etwas langsamer als der Kurs bei Frankonia beginnt.

Gruß

Christian

Geschrieben
Bedenken reichen nicht.

Aber ein Schreiben mit einem Hinweis wird der Erlaubnis schon beiligen.

Wenn der SB dich für persönlich Ungeeignet hält kann es erstmal steinig werden... MPU, etc.

Geschrieben

Ihr macht mir gerade richtig Angst.

Den SB kenne ich bisher nicht persönlich, sondern nur vom Telefon. Liegt daran, daß ich ja auch noch keine WBK habe, da ich erst seit Oktober 2009 im Verein bin.

Gruß

Christian

Geschrieben
Dafür besteht kein Anlaß, denn die Grenze zur Unbedenklichkeit ist ja gesetzlich geregelt.

Einige Sprengstoff- und/oder Waffenbehörden bringen leider persönliche Eignung und Zuverlässigkeit durcheinander. Nur bei ersterer kann eine MPU angeordnet werden (§ 8b Abs. 2 SprengG bzw. Parallelvorschrift § 6 Abs. 2 WaffG).

Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einer Verurteilung gleich (§ 410 Abs.3 StPO).

Da du jedoch gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hast wird der erstmal nicht rechtskräftig und gilt daher als nicht ergangen.

Die Erlaubnisbehörde kann das Erlaubnisverfahren aussetzen, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist. Die Voraussetzungen dazu habe ich unten zitiert. In deinem Fall liegen diese aber nicht vor.

§ 8a Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens oder

b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

[...]

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1. die

a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

[...]

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

Geschrieben
Die Erlaubnisbehörde kann das Erlaubnisverfahren aussetzen, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist. Die Voraussetzungen dazu habe ich unten zitiert. In deinem Fall liegen diese aber nicht vor.

Das klingt prinzipiell doch schon mal ganz gut. Allerdings vermute ich mal, auch wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, könnte ein eifriger Sachbearbeiter trotzdem das Erlaubnisverfahren aussetzen.

Und da dann rechtlich vorzugehen ist einem Eigentor gleichzusetzen. Somit bleibt mir nichts anderes als abzuwarten, ob ich die UB zum jetztigen Zeitpunkt bekomme. Und wenn nicht, dann muß ich wohl auch den Kurs absagen bzw weiter nach hinten schieben.

Gruß

Christian

PS: Montag Vormittag bin ich beim Anwalt. Mal sehen, wie der sich stellt...

Geschrieben

Wenn Du unsicher bist und nicht umsondt die Begühren für die Beantragung einer WBK riskieren willst (die bekommst Du nicht zurück) würde ich erst einmal einen kleinen Waffenschein beantragen, der kostet 50,- € und Du wirst dann sehen, ob es Probleme geben könnte oder eben nicht.

Hie kann man den auf jedem Pol.- Abschnitt beantragen, aber bevor die Gebühr nicht bezahlt ist dreht sich erst mak kein Rad, hat schon mancher vergessen!

PS: Montag Vormittag bin ich beim Anwalt. Mal sehen, wie der sich stellt...

Die wenigsten Anwälte haben Ahnung vom Waffenrecht, spar Dir die Gebühren, da wird der kleine Waffenschein billiger!!

Geschrieben

Es geht hier nicht um Anwaltsgebühren oder den KWS. Es geht um den Vorwurf des Betrugs. Ich habe der Kanzlei alle Angaben korrekt zukommen lassen. Warum auf dem Fragebogen an den AST bei Vorschäden "Nein" angekreuzt war, kann ich nicht sagen, da ich diesen Fragebogen nie ausgefüllt hatte. Das hat mein Anwalt für mich erledigt. Es hätte definitiv "Ja" angekreuzt gehört.

Da das Kreuz falsch gesetzt war, hat dies die gegnerische Versicherung der Staatsanwaltschaft gemeldet und die hat gegen mich einen Strafbefehl erstellt. Jetzt geht es einfach nur darum, ob mein Anwalt so viel A.... in der Hose hat, vor Gericht zuzugeben, daß er einen Fehler gemacht hat. Weigert er sich, werde ich mir wohl einen anderen Anwalt nehmen.

Ich werde definitiv meinen Kopf nicht für die Fehler der anderen hinhalten.

Gruß

Christian

Geschrieben
Hallo,

hast Du den Fragebogen unterschrieben bevor der weggeschickt wurde?

Na jetzt kommen wir zu des Pudels Kern.

Geschrieben

Ich glaube nicht. Ich bin mir ziemlich sicher, daß ich nur die Vollmacht zur Vertretung durch den Anwalt unterzeichnet habe. Aber 100%ig bin ich mir jetzt nicht sicher.

Ich hab auch gerade den Fragebogen herausgekramt. Da ist weder ja noch nein angekreuzt. Der Teil ist einfach nicht ausgefüllt worden.

Gruß

Christian

Geschrieben

Mahlzeit.

Gestern war ich also beim Anwalt. Ich habe nur das Mandat unterzeichnet, der Fragebogen wurde definitiv von der Kanzlei ausgefüllt und im Schriftverkehr zwischen Kanzlei und Staatsanwaltschaft geht hervor, daß ein Vorschaden vorhanden war.

Somit kann ich meiner bevorstehenden Verhandlung sehr gelassen entgegensehen, da der Vorwurf unbegründet ist.

Das sind endlich mal schöne Nachrichten.

Gruß

Christian

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