Zum Inhalt springen
IGNORED

Sachkundelehrgang....


ComefromHell

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ein Kollege hat im Jahr 1999 zum Erwerb einer WBK einen "vereinsinternen Sachkundelehrgang" absolviert. Er hatte sich zwischenzeitlich einige Jahre vom Schießsport zurückgezogen, ist nun wieder aktiver Sportschütze und möchte eine WBK beantragen.

Ist der Sachkundelehrgang gültig ??

Thx

Geschrieben
Hallo,

ein Kollege hat im Jahr 1999 zum Erwerb einer WBK einen "vereinsinternen Sachkundelehrgang" absolviert. Er hatte sich zwischenzeitlich einige Jahre vom Schießsport zurückgezogen, ist nun wieder aktiver Sportschütze und möchte eine WBK beantragen.

Ist der Sachkundelehrgang gültig ??

Thx

HAT er DAMALS ne WBK beantragt und erhalten?

Egal ob ja oder nein, besser:

ICH würde ihm zu nem neuen Lehrgang raten! Seit 1999 ist viel passiert, und das kann schnell Ärger bringen!

Gast solideogloria
Geschrieben

Sachkundeprüfung vor der WaffG Novelle von 2003 werden gerne mal nicht mehr anerkannt.

HornerArms hat recht, ich bin mir fast sicher, dass er einen neuen Lehrgang brauchen wird.

Man könnte aber mal bei der Behörde anfragen.

Geschrieben

Wenn die Waffenbesitzkarte(n) zurück gegeben wurde(n), muss er ziemlich sicher die Sachkunde erneut ablegen. Wobei dies sicherlich auch keine schlechte Idee ist, da sich, wie bereits erwähnt, seit 1999 viel getan hat und man in Sachen Waffenrecht besser up to date sein sollte. Sonst hat man sich schnell mal in die Nesseln gesetzt.

Geschrieben

Das bay. Staatsministerium des Inneren (Bayern macht ja z.Z. eh alles anders ...) hat in einem Schreiben vom 15.01.2008 durch RD Welsch (ID5-2131.51-28) folgendes festgelegt:

….

2. Sachkundebescheinigungen, die nach WaffG 1972 rechtmäßig erteilt wurden und anerkannte anderweitige SK gelten unabhängig, ob eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, im bisherigen Umfang weiter.

….

Ich schließe mich jedoch der Meinung an das es besser wäre einen Lg neu zu machen. Die paar Euro sind bestimmt gut angelegt.

Geschrieben

Also das Problem ist...

... er arbeitet bei einer Sicherheitsfirma und trägt beruflich eine Waffe. Er hat daher auch eine aktuelle Sachkundeprüfung nach §7 WaffG !!!

Da allerdings der Arbeitgeber diese Prüfung bezahlt hat bekam er nur eine Kopie der Sachkundeprüfung, das original rückt der Arbeitgeber nur gegen Erstattung der Gebühren raus, und das sind noch stolze 300 Euro !! Das Amt verlangte aber das Original.

Ist ja wohl jetzt echt doof die Sachkundeprüfung zum 3. mal zu machen...

Geschrieben

Das Original bekommt das Amt doch nicht. Das verbleibt beim Besitzer des Dokumentes nur so kann er seine Ausbildung Nachweisen.

Mein LRA will nur Kopien und vergleicht das mit den Anmeldelisten die bei ihnen oder in einem anderen Landratsamt vorliegen oder es schreibt den Lehrgangsträger der Ausbildung an und Bittet um folgenden Angaben:

- Zulassung (durch wenn und wann) des Lehrgangsträger

- Zeitraum der Ausbildung

- Inhalt der Ausbildung (ja, es gibt verschieden Arten der Sachkunde!)

- Teilnehmerliste

- Kopie Zeugnis

Mir ist diese Vorgehensweise der Arbeitgeber bekannt, oft wird auch nur eine eingeschränkte Sachkunde (nur KW) bezahlt. Die Ausgabe eines Lehrgangszeugnisses an die Privatperson wird Vertraglich dem LgTräger verboten. Diese Verträge sind ein Streitfall und ärgern mich. Da ich SachkundeLg nur als Nebentätigkeit durchführe habe ich mich von solch einem Arbeitgeber getrennt da er dies als Druckmittel für die Bezahlung nutzte. (Billiger Arbeiten sonst Entlassung, Sachkunde bleibt beim alten Arbeitgeber somit keinen neuen Arbeitgeber)

Geschrieben

Das Gesetz verlangt den NACHWEIS der WSK. Wie dieser Nachweis erbracht wird, ist dort nicht geregelt.

Edith fragt, was denn ist, wenn das Original beim Inhaber verloren ging un der nur noch die Kopie bei einer Waffenbehörde am ehemaligen Wohnort oder beim Arbeitgeber hat?

Wird dann die einmal nachgewiesene WSK (diese wird durch die Bescheinigung des Prüfers nachgewiesen) plötzlich und unerwartet aber heftig ungültig? Ist sie gegenstandslos geworden? Verliert die Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit, nur weil der FS verloren ging?

Benutzt doch auch gegenüber den Behörden einfach den gesunden Menschenverstand.

Geschrieben
Das Gesetz verlangt den NACHWEIS der WSK. Wie dieser Nachweis erbracht wird, ist dort nicht geregelt.

Edith fragt, was denn ist, wenn das Original beim Inhaber verloren ging un der nur noch die Kopie bei einer Waffenbehörde am ehemaligen Wohnort oder beim Arbeitgeber hat?

Wird dann die einmal nachgewiesene WSK (diese wird durch die Bescheinigung des Prüfers nachgewiesen) plötzlich und unerwartet aber heftig ungültig? Ist sie gegenstandslos geworden? Verliert die Fahrerlaubnis ihre Gültigkeit, nur weil der FS verloren ging?

Benutzt doch auch gegenüber den Behörden einfach den gesunden Menschenverstand.

Die Art des Nachweises der Sachkunde ist in der AWaffV §1-3 insbesondere im §2 Abs. 4 festgehalten:

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

Dem Bewerber! Das kann nicht die Firma sein! (Deshalb damals auch der Streit …)

Die Innenministerien der Länder haben hier Weisungen erstellt wie genau der Inhalt eines Zeugnis auszusehen hat. Das ein Original vorgelegt werden muss steht hier auch nicht, wenn die Behörde das will kann sie ja die Angaben prüfen.

Die Führerscheine bzw. die Fahrerlaubnis ist ja zentral Registriert, auf dieser Grundlage wird der neue Führerschein erstellt. Das neue Waffenregister wird da in Zukunft sicher helfen … :rolleyes:

Geschrieben

Na ja, das ZWR bestimmt nicht, aber warten wir mal ab, was mit der WSK noch passiert.

Geschrieben
Die Innenministerien der Länder haben hier Weisungen erstellt wie genau der Inhalt eines Zeugnis auszusehen hat.

Da wir bei uns im Verein die Sachkunde mit Prüfung durchführen, würde mich mal interessieren wo diese Info steht und wie das Zeugnis aussehen soll.

Shooterfjb

Geschrieben
Da wir bei uns im Verein die Sachkunde mit Prüfung durchführen, würde mich mal interessieren wo diese Info steht und wie das Zeugnis aussehen soll.

Frag mal bei der Waffenbehörde nach. Mir liegt nur das in Bayern gültige Schreiben vor. Es ist eine Zusammenfassung aller Punkte die zur Aberkennung der Sachkundigkeit bzw. der Zulassung als LgTräger führen können.

Euer Verband müsste jedoch euch auch was bereit stellen können, denn ohne Verband dürft ihr ja auch keine Sachkunde vermitteln.

Wenn am Wochenende noch Bedarf ist schreib mich an den ich bin Wochenendpendler.

Geschrieben
Frag mal bei der Waffenbehörde nach. Mir liegt nur das in Bayern gültige Schreiben vor. Es ist eine Zusammenfassung aller Punkte die zur Aberkennung der Sachkundigkeit bzw. der Zulassung als LgTräger führen können.

Unsere Bescheinigung habe ich mit dem Abteilungsleiter der Waffenbehörde formuliert

Euer Verband müsste jedoch euch auch was bereit stellen können, denn ohne Verband dürft ihr ja auch keine Sachkunde vermitteln.

Wenn am Wochenende noch Bedarf ist schreib mich an den ich bin Wochenendpendler.

Doch wir machen es ohne Verband(sprich Verbandsunabhängig) -- aber der Abteilungsleiter der Waffenbehörde ist bei der Prüfung anwesend und bescheinigt mit seiner Unterschrift und seinem Stempel die Bescheinigung.

Geschrieben

Diese WSKen MUß man unterscheiden.

Es gibt für Sportschützen die WSK, die der Verein ausschließlich für SEINE MITGLIEDER bescheinigen!! darf. Diese Mitglieder müssen auch Mitglied eines nach § 15 WAffG genehmigten Verbandes sein. Für seine Mitglieder bedeutet klar, dass er (und so wird es hier auch von der Behörde gesehen) NUR seinen Mitgliedern die entsprechende Bescheinigung ausstellen darf. Mitglieder des Nachbarvereins sind da offiziell schon außen vor.

Dann die staatl. anerkannte oder von der Behörde abgenommene WSK. Dies ist gegeben, wenn der Lehrgangsleiter und Prüfer des Lehrganges die staatl. Anerkennung besitzt oder wenn der Behördenmitarbeiter als Prüfungsvorsitzender die Prüfung leitet und damit abnimmt. Dieser bescheinigt dann auch die WSK und stempelt/unterschreibt.

Bei den staatl. anerkannten Prüfungen sind sehr enge Rahmenbedingungen gesetzlich vorgegeben. Die Bescheinigungen können unterschiedlich sein, müssen aber von der Behörde abgesegnet sein und einem bestimmten Rahmen entsprechen, d.h. festgelegte Elemente enthalten.

Hier wird wirklich jedes Wort und jedes Zeichen bekrittelt, Änderungen müssen jeweils wieder genehmigt werden.

Auch die Inhalte sind druch einen vorher vorzulegenden Unterrichtsplan inkl. aller zur Verwendung kommenden Unterlagen und Lehrmaterialien nachzuweisen, ebenso die Raumanmietung und die Ausstattung mit zeitgemäßem technischen Equipment.

Das ein Stand für die praktischen Inhalte mit entsprechender Freigabe vorhanden sein muss ist klar.

Dass da viel im Trüben gefischt wird und es bisher keine Auswirkungen gezeitigt hat, ist auch auf die bisherige Toleranz der Behörden zurück zu führen. Mann muss aber davon ausgehen, dass dies nicht so bleiben wird. Hier ist bereits ein schriftliches Verbot vorhanden, Vereinswaffen für WSK-Ausbildungen zu nutzen, wenn Mitglieder anderer Vereine oder z.B. Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen teilnehmen.

Geschrieben
Dass da viel im Trüben gefischt wird und es bisher keine Auswirkungen gezeitigt hat, ist auch auf die bisherige Toleranz der Behörden zurück zu führen. Mann muss aber davon ausgehen, dass dies nicht so bleiben wird.

Ich gebe hier Lobo-s uneingeschränkt recht!

Gerade in der Vergangenheit wurde hier Kreuzundquer über Vereinsgrenzen hinweg Sachkunde ausgebildet. Die Toleranz wird den Behörden und dem einzelnen SB gerade von oben weg diktiert.

Hier ist bereits ein schriftliches Verbot vorhanden, Vereinswaffen für WSK-Ausbildungen zu nutzen, wenn Mitglieder anderer Vereine oder z.B. Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen teilnehmen.

Bei staatlicher Anerkennung kann eine Bedürfnis begründet werden und damit eine zweckgebundene WBK beantragt werden. Die Waffen sollte jedoch dabei VORHER schon im Ausbildungskonzept zu finden sein.

Das Konzept muss Durchdacht sein, Ergänzungen oder Änderungen sind meist nur möglich um die Ausbildungsinhalte der aktuellen Gesetzgebung anzupassen.

Geschrieben
Mann muss aber davon ausgehen, dass dies nicht so bleiben wird. Hier ist bereits ein schriftliches Verbot vorhanden, Vereinswaffen für WSK-Ausbildungen zu nutzen, wenn Mitglieder anderer Vereine oder z.B. Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen teilnehmen.

Wo hast Du den die Weisheit her?

Kannst Du mir mal das schriftliche Verbot per PN schicken oder hier ins Netz stellen?

Wo sind die SB's Eure Meinung würde ich hier gerne hören.

Geschrieben
Unsere Bescheinigung habe ich mit dem Abteilungsleiter der Waffenbehörde formuliert

....

Doch wir machen es ohne Verband(sprich Verbandsunabhängig) -- aber der Abteilungsleiter der Waffenbehörde ist bei der Prüfung anwesend und bescheinigt mit seiner Unterschrift und seinem Stempel die Bescheinigung.

Lobo-S hat klar und deutlich die korrekte Verfahrensweise dargestellt.

Wenn es tatsächlich so bei euch gehandhabt wird, wie Du das schilderst, dann ist das fern der Zulässigkeit - jedenfalls in Rheinland-Pfalz. In Hessen wird allerdings die staatliche Anerkennung als Lehrgangsträger für den anderweitigen SK-Nachweis durch die unteren Waffenbehörden erteilt, dort mag's so üblich sein. Immerhin: Abteilungsleiter - also schon eine etwas höhere Ebene!

Geschrieben
Wo hast Du den die Weisheit her?

Das ist nicht "meine "Weisheit, sondern die eines RP. Übrigens (wohl auf Grund einseitiger Vorinformation durch besagten RP gegründet) vom BVA schriftlich bestätigt.

Nachdem ich bereits einen Anruf ( :ninja:) hatte wegen ungenehmigten Einstellens hier, werde ich nichts veröffentlichen. Glaub`s oder lass es bleiben. Meine Märchenstunden sind schon 50 Jahre vorbei.

Kannst Du mir mal das schriftliche Verbot per PN schicken oder hier ins Netz stellen?

Schick mir per PN (ich habe gute Gründe) deine FESTNETZNUMMER und ich melde mich gerne zum Informationsaustausch

Wo sind die SB's Eure Meinung würde ich hier gerne hören.

Die werden zum überwiegenden Teil das gleiche sagen wie ich: Blödsinn! Aber so eben zum Fakt gemacht worden. Das wir dies so nicht hinnehmen werden dürfte klar sein, ändert aber zumindest seit letztem Jahr und in der noch sehr langen Zukunft ZUNÄCHST nichts.

Geschrieben
Lobo-S hat klar und deutlich die korrekte Verfahrensweise dargestellt.

Wenn es tatsächlich so bei euch gehandhabt wird, wie Du das schilderst, dann ist das fern der Zulässigkeit - jedenfalls in Rheinland-Pfalz. In Hessen wird allerdings die staatliche Anerkennung als Lehrgangsträger für den anderweitigen SK-Nachweis durch die unteren Waffenbehörden erteilt, dort mag's so üblich sein. Immerhin: Abteilungsleiter - also schon eine etwas höhere Ebene!

Ist auch hier (Hessen) so nicht üblich, auch muss man den unteren Waffenbehörden (zumindest mit den nicht wenigen mit denen ich zu tun hatte/habe) gute, freundliche und rechtlich sichere Arbeit bescheinigen. Da sitzen sehr oft Menschen, die sich wirklich bemühen und ihre Arbeit ernst nehmen.

Sehr wenige Ausnahmen bestätigen diese Regel nur. Für die zweifelhaften Entscheidungen vorgesetzter Behörden können die SB`s an der Basis nichts.

Gerade im Bereich staatl. Anerkennung ist hier nicht sehr einfach zum Ziel zu kommen. Es bedingt erheblichen Aufwand und Nachweise, nicht nur der eigenen Fähigkeiten und Voraussetzungen, sondern auch der Organisation, der Qualität auch der anderen eingesetzten Referenten und einer zumindest in der ersten Zeit lückenlosen Kontrolle durch die genehmigende Behörde. Dass später auf Stichproben ausgedehnt wird halte ich für vernünftig und vertretbar.

Kein SB wird sich mit der staatlichen Anerkennung eines Lehrgangsträgers eine Laus in den Pelz setzen wollen.

Geschrieben
Lobo-S hat klar und deutlich die korrekte Verfahrensweise dargestellt.

Wenn es tatsächlich so bei euch gehandhabt wird, wie Du das schilderst, dann ist das fern der Zulässigkeit - jedenfalls in Rheinland-Pfalz. In Hessen wird allerdings die staatliche Anerkennung als Lehrgangsträger für den anderweitigen SK-Nachweis durch die unteren Waffenbehörden erteilt, dort mag's so üblich sein. Immerhin: Abteilungsleiter - also schon eine etwas höhere Ebene!

Hallo ich glaube ich habe mich etwas undeutlich aus gedrückt:

Es nicht nicht ganz so wie ich es dargestellt habe. Sondern so wie Lobo-s es beschrieben hat:

Eine von der Behörde abgenommene WSK. Und der Behördenmitarbeiter als Prüfungsvorsitzender die Prüfung leitet und damit die SW abnimmt.

Geschrieben
. Und der Behördenmitarbeiter als Prüfungsvorsitzender die Prüfung leitet und damit die SW abnimmt.

Hallo,

der Behördenmitarbeiter kann nicht beanspruchen, als Vorsitzender des Prüfungsausschusses zu fungieren

(das sehen weder WaffG noch AWaffV vor);

auch obliegt es ihm nicht, die Prüfung zu leiten.

MfG

Pirol 2

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.