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IGNORED

§27 WaffG nach Änderung 2009


Württemberger

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Servus Forum,

Ich habe mal eine Frage an die Experten hier, die sich auf das Schießen Minderjähriger mit GK Waffen bezieht. Da sich unsere (Waffen-) Gesetzgebung gerne mal selber aushebelt, bin ich in einem Punkt etwas verunsichert:

§27 Abs 3 regelt nach der Änderung von 2009 eindeutig, dass das Schießen für Jugendliche unter 18 Jahren auf "Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm ... und Einzellader Langwaffen mit glatten Läufen Kaliber 12 oder kleiner" beschränkt bleibt.

Heißt für mich als Schieß- und Standaufsicht: ein Jugendlicher schießt bei mir kein GK mehr.

Dachte ich...

Nun steht aber in Absatz (5) "Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis

mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben..."

Ähm...?? Wie? Jagdwaffen - gibts die auch in Großkaliber?

Meine Fragen an euch:

Heißt die Kombination aus beiden Paragraphen: "der 14 jährige in der Jagdausbildung darf mit KK-Jagdwaffen schießen und mit einer Flinte", oder heißt das: "Der Sportschütze mit 14 darf kein GK, der Jäger mit 14 schon?"

UND:

Was heisst in diesem Zusammenhang: "Mit Jagdwaffen" , "...in der Jagdausbildung..."

Meine Interpretation war: "...in der Jagdausbildung" heißt: Der 14-jährige ist zu einem Jagdschein-Kurs angemeldet, und darf im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Jäger auf DJV Schießanlagen die typischen jadlichen Prüfungsdisziplinen schießen/trainieren also Bockscheibe, laufender Keiler, Kipphase etc.

"...mit Jagdwaffen..." heißt für mich: Mit üblichen Jagdwaffen, Flinten, kombinierte, Repetierer, aber eben nicht das 98-er Ordonnanzgewehr oder der zivile Halbautomate nach militärischem Vorbild.

Ich bitte um Korrekturen, Anregungen, Informationen und evtl. wenn existent Urteilen und behördliche Stellungnahmen zu diesem Wirrwarr an Interpretationsmöglichkeiten.

Sorry, aber ich glaube wir brauchen eine Novelle des Waffengesetzes: Eine mit eindeutigen Formulierungen und Begriffen und mit möglichst geringem Interpretationsspielraum.

Danke.

Michael

Geschrieben

"Der Sportschütze mit 14 darf kein GK, der Jäger mit 14 schon!"

Geschrieben

"Der Sportschütze mit 14 darf kein GK, der Jäger mit 14 schon?"

Geschrieben

"Der Sportschütze mit 14 darf kein GK, der Jäger mit 14 schon?"

Moderativer Hinweis:

Du darfst ja auch 3mal den gleichen Mist absondern ohne, dass gleich §6 WaffG angewandt wird...

Geschrieben
oder heißt das: "Der Sportschütze mit 14 darf kein GK, der Jäger mit 14 schon?"

Ja.

Ergänzung: Der Sportschütze nur mit (weiterhin möglicher) Ausnahmeerlaubnis nach § 12 Abs. 6.

Was heisst in diesem Zusammenhang: "Mit Jagdwaffen" , "...in der Jagdausbildung..."

Alles mit *irgendwie* jagdlichem Bezug. Jagdwaffen in diesem Sinne sind alle, die nicht durch das BJG verboten sind.

Praktisch wird es da keine Probleme geben.

Carcano

Geschrieben
§27 Abs 3 regelt nach der Änderung von 2009 eindeutig, dass das Schießen für Jugendliche unter 18 Jahren auf "Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm ...

Heißt für mich als Schieß- und Standaufsicht: ein Jugendlicher schießt bei mir kein GK mehr.

Dachte ich...

Nach meiner Lesart darf ein Jugendlicher mit der .222Rem, .222Rem Mag .223Rem 22-250.....schießen.

Diese Cal. sind doch kleiner als 5,6mm, oder nicht?

Schnuffi

Geschrieben
Sorry, aber ich glaube wir brauchen eine Novelle des Waffengesetzes: Eine mit eindeutigen Formulierungen und Begriffen und mit möglichst geringem Interpretationsspielraum.

Wie eindeutig hättest du es denn gerne? So eindeutig wie die Forenregeln oder die oben angepinnten Hinweise? Die besagen, dass solchen Threads nicht in "Aktuelles" gehören und demnach gelöscht gehören und nur jetzt mit viel gw händisch hier her verschoben wurden. Denk mal darüber nach...

Meine Fragen an euch:

Heißt die Kombination aus beiden Paragraphen: "der 14 jährige in der Jagdausbildung darf mit KK-Jagdwaffen schießen und mit einer Flinte", oder heißt das: "Der Sportschütze mit 14 darf kein GK, der Jäger mit 14 schon?"

UND:

Was heisst in diesem Zusammenhang: "Mit Jagdwaffen" , "...in der Jagdausbildung..."

Meine Interpretation war: "...in der Jagdausbildung" heißt: Der 14-jährige ist zu einem Jagdschein-Kurs angemeldet, und darf im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Jäger auf DJV Schießanlagen die typischen jadlichen Prüfungsdisziplinen schießen/trainieren also Bockscheibe, laufender Keiler, Kipphase etc.

Es reicht nicht aus, wenn der jugendliche zu einem Ausbildungskurs angemeldet ist, sondern er muss in der Ausbildung desselben stehen.

"...mit Jagdwaffen..." heißt für mich: Mit üblichen Jagdwaffen, Flinten, kombinierte, Repetierer, aber eben nicht das 98-er Ordonnanzgewehr oder der zivile Halbautomate nach militärischem Vorbild.

Wenn der Ausbildungsplan des jeweiligen Landesjagdverbandes das Schießen mit zivilen Halbautomaten vorsieht, dann ist das imme rnoch OK. Der Knackpunkt liegt irgendwo anders.

Ich bitte um Korrekturen, Anregungen, Informationen und evtl. wenn existent Urteilen und behördliche Stellungnahmen zu diesem Wirrwarr an Interpretationsmöglichkeiten.

Was Du beschreibts ist die Unart eines Jagdscheininhabers, der seinen 14-jährigen Sohn auf den Schießstand mitbringt und ihn dann mit großkalibrigen Waffen schießen lässt und dich dann als Schießstandaufsicht anschnautz, weil du dies bemängelt hast.

Der Knackpunkt ist dabei, dass der Jugendliche sich dabei nicht in einer Jagdlichen Ausbildung befindet und der Vater nicht Ausbilder ist - zumindest nicht im konkreten Fall.

Entweder du schluckst die Anwürfe der betreffenden Person oder du bringst dies mit den "Nebenaspekten" zur Anzeige. Ein klärendes Gespräch, bei dem ich auch vermitteln würde, wäre sicher die hilfreichere Option.

Gruss

SWJ

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