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IGNORED

welches Waffenrecht ist anzuwenden


micky123

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Geschrieben

hallo,

wie sieht es aus wenn mann mehrere Wohnsitze in der EU hat.

Welches Waffenrecht ist dann anzuwenden.

Denn dann kann mann auch in mehreren Ländern waffen erwerben und besitzen.

Das wird schon bei freien Waffen extrem kompliziert.

So wie ich das jetzt herrausgelesen habe ist in Deutschland wohl der gewöhnliche Aufenthalt relevant.

Der erste Wohnsitz in Deutschland und der gewöhnliche Aufendhalt sind aber nicht zwingend identisch.

Geschrieben
hallo,

wie sieht es aus wenn mann mehrere Wohnsitze in der EU hat.

Welches Waffenrecht ist dann anzuwenden.

Waffenrecht ist nationales Recht, d.h. es gelten die Vorschriften desjenigen Landes, in dem Du Dich als Waffenbesitzer aufhältst und dort die tatsächliche Gewalt über Waffen ausübst.

Bsp: Wenn Du als Deutscher nach Österreich oder in die Schweiz zur Jagd eingeladen wirst, dann gilt das deutsche Recht bis zur Grenze (Transport), ab dort unterliegst Du dem jeweiligen nationalen Waffenrecht.

Interessant für Bayern, die ihren deutschen Wohnsitz in der Nähe der österreichischen Grenze haben und in Österreich einen Wohnsitz haben. Was macht der Waffenkontrolleur, wenn er nur die Hälfte der Waffen vorfindet und man ihm sagt, dass diese nach österreichischen Recht in Österreich aufbewahrt werden? :D

Bilaterale oder europäische Themen gibt es z.B., wenn Du als Ausländer (d.h. ohne Wohnsitz oder Wohnbewilligung) eine Waffe kaufst, dann ist auch die nationale, d.h. die deutsche Bewilligung (Erlaubnis) notwendig. Ein weiteres Thema ist der europäische Feuerwaffenpass, den Du benötigst, um eine Waffe vorübergehend in ein anderes Land zu verbringen.

Geschrieben
Interessant für Bayern, die ihren deutschen Wohnsitz in der Nähe der österreichischen Grenze haben und in Österreich einen Wohnsitz haben. Was macht der Waffenkontrolleur, wenn er nur die Hälfte der Waffen vorfindet und man ihm sagt, dass diese nach österreichischen Recht in Österreich aufbewahrt werden?

Er sagt dir dass das nicht zulässig ist und das Waffentechtliche Konsequenzen auf dich zukommen! Die vorgefundenen Waffen nimmt er erstmal mit und deine Waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist hiermit flöten gegangen....

Wenn dann musst du diese Waffen in einer Österr. WBK stehen haben, und dann wissen die Deutschen auch nix davon weil sie aus der Deutschen WBK ausgetragen wurden. So einfach ist das. Der EFWP gilt ja nur für die vorübergehende Einfuhr/Durchfuhr zur Jagd/Sportveranstaltung etc. und nicht für eine Dauerhafte Aufbewahrung.

Wenn du in Deutschland in WBK eingetragene Waffen nach Österreich verbringst (dauerhaft) dann musst du diese Exportieren/Importieren, in Deutchland austragen und in Österreich eintragen im Fall von Kat.B Waffen.... Bei C wird eine Meldung fällig, bei D Waffen nicht.

Das einfachste bei so einem Zweitwohnsitz ist es die in Österreich freien C+D Waffen dort zu kaufen. Bzw. WBK zu beantragen für B-Waffen und vor Ort zu kaufen... Von diesen Waffen weiss dann auch der Deutsche Kontrolleur nichts und sie interessieren ihn auch nicht.

Der grösste Stolperstein dürfte wohl der sein dass in Österreich nur 4 oder 5 "militärische" Selbstlader überhaupt zugelassen sind, alles andere (incl. M1 Garand, M1 Carbine und Co.) kannst du schon mal getrost zuhaus lassen weil das hier als Kriegsmaterial (Kat.A)gilt und nur auf Ausnahmegenehmigung erhältlich ist. Pumpguns fallen auch unter Kriegsmaterial.

Darauf muss man auch beim EFWP gut achtgeben!! Auch wenn du in Deutschland ein Sabre Defence AR 15 besitzen darfst und das im EFWP eingetragen ist, Nach Österreich darfst du das Teil trotzdem nicht bringen, bzw. nicht erwischen lassen weil sonst bist dus los und hast ne Anklage wegen Bestitz von Kriegsmaterial am Hals!

Klingt komisch, ist aber so.

Geschrieben
So wie ich das jetzt herrausgelesen habe ist in Deutschland wohl der gewöhnliche Aufenthalt relevant.

Der erste Wohnsitz in Deutschland und der gewöhnliche Aufendhalt sind aber nicht zwingend identisch.

Das ist richtig. In der Regel stimmt der Hauptwohnsitz mit dem gewöhnlichen Aufenthalt überein, aber halt nicht immer (z.B. steuerliche oder berufliche Gründe).

Geschrieben
Er sagt dir dass das nicht zulässig ist und das Waffentechtliche Konsequenzen auf dich zukommen! Die vorgefundenen Waffen nimmt er erstmal mit und deine Waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist hiermit flöten gegangen....

Mutige Aussage ohne Prüfung des Einzelfalls. Gegen welche §§ des WaffG soll da verstoßen worden sein bzw. aufgrund welcher Grundlage willst Du das ahnden ? :confused:

Der EFWP gilt ja nur für die vorübergehende Einfuhr/Durchfuhr zur Jagd/Sportveranstaltung etc. und nicht für eine Dauerhafte Aufbewahrung.

Dann musst Du dem Kandidaten erst mal das beweisen. dass er sie dauerhaft im anderen Land verwahrt. Und das dürfte schwierig werden, weil Jagdreisen oftmals über Tage gehen. Nur wenn er keinen EFP hat bekommt er ein Problem, weil die Waffen dann gar nicht über die Grenze dürfen. Die vorübergehende Mitnahme mit EFP ist aber zulässig. Der deutschen Waffenbehörde wird es in der Regel sowieso lieber sein, wenn einige Waffen im Ausland sind.

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