Zum Inhalt springen
IGNORED

Fortbestand Bedürfnis 3.KW


Mopsi

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich schieße Pistole in einer überregionalen Liga u. habe dieses Jahr auch an Wettkämpfen auf Bundesebene teilgenommen.

Derzeit besitze ich 2 Kurzwaffen.

Seitens meines Vereins wurde mir das Bedürfnis für eine 3.KW angeboten, da ich die entsprechenden Anforderungen erfülle.

Nun meine Frage: Wie wird der Fortbestand des Bedürfnisses geprüft?

Wie ist es wenn ich z.B. wegen einer eingegipsten Pfote nicht an entsprechenden Wettkämpfen teilnehmen kann? (hatte ich schon)

Muß ich die 3.KW wieder mit Verlust verkaufen wenn ich ein Jahr keine überregionalen Wettkämpfe nachweisen kann?

Gibt es da Verhandlungsspielräume?

Bisher konnte mir keiner sagen wie das nach dem neuen Waffengesetz gehandhabt wird.

Gruß Mopsi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was den Fortbestand des Bedürfnisses angeht, so wird es wahrscheinlich so sein, dass die Behörde auf dich zukommt und Wettkampfnachweise fordert.

Probleme mit dem vorübergehenden Bedürfniswegfall gab es auch schon früher. Ich glaube nicht, dass das jetzt anders gehandhabt wird. Die Behörde kann (Ermessen!) bei vorübergehendem Bedürfniswegfall von einem Widerruf absehen. Bei einem dauerhaften Bedürfniswegfall ist dies nur in Ausnahmefällen möglich (dazu habe ich nichts zitiert, da nicht Thema des Threads). Frag sicherheitshalber bei deinem SB noch mal nach bevor du dir eine teure Wettkampfwumme anschaffst.

§ 45 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. WaffG:

Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses [...] von einem Widerruf abgesehen werden.

Gesetzesbegründung:

Schon nach der Regelung des bisherigen § 47 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes war auch bei Wegfall des Bedürfnisses der Widerruf der Erlaubnis zwingend vorgeschrieben. Die Vorschrift führte teilweise zu schwer vermittelbaren Härten und wurde deshalb vielfach nicht strikt angewendet. Absatz 3 schafft nunmehr die Möglichkeit, flexibel zu reagieren: Satz 1, 1. Alternative lässt nunmehr bei einem nur vorübergehenden Wegfall des ursprünglichen Bedürfnisses zu, dass die zuständige Behörde von einem Widerruf der Erlaubnis absieht. Vorübergehend ist der Wegfall eines Bedürfnisses, wenn das Wiederaufleben des der Erlaubnis zugrunde liegenden Bedürfnisses in naher Zukunft zu erwarten ist. Dies ist etwa gegeben, wenn ein Sportschütze oder ein Jäger einen einjährigen Auslandsaufenthalt z.B. aus beruflichen Gründen antritt. Anhaltspunkt für das zu erwartende Wiederaufleben des Bedürfnisses kann etwa das Fortsetzen der Mitgliedschaft in einem Sportschützen- oder Brauchtumsschützenvereinsein.

WaffVwV, BR-Drs. 81/06, S. 128 f.:

45.3 § 45 Abs. 3 trifft eine besondere Regelung für den Wegfall der Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8).

45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg -, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem vorübergehenden beruflich bedingten Aufenthalt im Ausland etc.). Auf die Regelung des § 8 Abs. 2 wird hingewiesen; ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bedürfniswegfall finde ich schon komisch. Jeder Erbe darf SEIN EIGENTUM behalten, ein Sportschütze soll das nicht dürfen, nur weil er die Eisen einmal selber benutzt hat?

Du mußt auch die geäußerten Ansichten nicht als geltenes Gesetz betrachten. :rolleyes:

Nicht jede hier vertretene, persönliche Interprätation, stimmt mit der aktuellen Gesetzeslage überein.

Persönliche Meinungen die hier eingestellt werden,

können durchaus über den Willen des Gesetzgebers hinausgehen -

mehr wurde dazu schon an anderer Stelle des Forums gesagt B)

Die Frage ist schon mehrmals diskutiert und auch erläutert worden.

G.T.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.