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IGNORED

Frage zur gesetzeskonf. Aufbewahrung Kurzwaffen


fordiefeiv

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Hallo Gemeinde,

gestern abend wurde während eines kleinen Briefings zum richtigen Kreuzlemachen B)

am Sonntag folgende Frage zur gesetzeskonformen Aufbewahrung von Kurzwaffen an mich

herangetragen, bei deren Beantwortung ich leider passen musste:

Folgende Konstellation liegt vor:

Vater - Sohn1 - Sohn2

Vater und Sohn1 leben beide im gleichen Haus in getrennten Wohnungen,

Sohn2 lebt in eigenem Haus im Nachbarort.

Vater - WBK grün

Pistole 9mm Para + Sportpistole .22 lfb

Sohn1 - WBK grün

Pistole .45 ACP

Sohn2 - WBK grün

Revolver .357 Mag.

Aufbewahrung aller Waffen in EINEM B-Tresor mit zwei Schlüsseln welcher im Haus vom

Vater und Sohn1 im Keller steht.

Nachtrag: der Tresor hat KEINE getrennt verschliessbaren Innenfächer.

Schlüssel im Besitz von Vater und Sohn1.

Ist diese Art Aufbewahrung möglich oder entspricht sie nicht der aktl. Gesetzeslage?

Ich hätte hier Bedenken!

Danke schon mal und

Grüsse in die Runde

Klaus

Edit: Tappfuhler

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Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition ist nur zulässig, wenn die Personen in einer häuslichen Gemeinschaft leben (§ 13 Abs. 10 AWaffV) und das gleiche Erlaubnisniveau haben (letzteres sollte bei deinem Fall gegeben sein). Andernfalls müssen alle als Mitberechtigte in die WBKs eingetragen werden.

Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 10 AWaffV:

Die häusliche Gemeinschaft gilt auch dann noch als vorhanden, wenn ein naher Angehöriger, wenn auch in gewissen Abständen, regelmäßig das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit hat.

Ist dies bei Sohn2 der Fall?

Falls nicht ist die Rechtslage wie vom Bayerischen VGH mit Beschl. v. 18.12.2001 (Az. 21 ZS 01.1719 - noch zum alten WaffG) entschieden:

Nicht sorgfältig verwahrt jemand seine Waffen, wenn er einem Dritten, der zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft über diese Waffen nicht berechtigt ist*, Mitbesitz an den Waffen dadurch einräumt, dass er einer solchen nicht berechtigten Person einen Zweitschlüssel und damit ungehinderten und unbeaufsichtigten Zugang zu den Waffen einräumt. (Hier: Der Betroffene erteilte seinem Bruder die Erlaubnis zur uneingeschränkten Mitbenutzung seines Waffenschranks)

*Es stellt auch keinen Unterschied dar, ob Waffen an überhaupt nicht oder nur an nicht ausreichend legitimierte Personen überlassen werden und ob dies kurzfristig oder langfristig geschieht. Die Waffenbesitzkarte berechtigt [...] grundsätzlich nur zum Erwerb und zum Besitz der darin eingetragenen Waffen, sofern nicht eine der Ausnahmen des WaffG [...] eingreift.

Dein Fall ist ein klein wenig anders. Dort räumt Sohn2 dem Sohn1 und dem Vater Besitz an den Waffen ein, obwohl sie (hypothetisch, falls dies nicht zutrifft bitte ignorieren) nicht mit Sohn2 in häuslicher Gemeinschaft leben.

Selbst wenn man in seiner WBK die bis auf die Seriennummer gleiche Waffe eingetragen hat bezieht sich die Erlaubnis eben nur konkret auf diese Waffe und man darf deshalb nicht einfach eine andere odere eine weitere Waffe dieser Art erwerben/besitzen (was man ja durch die Besitzeinräumung normalerweise würde). Eine Ausnahme hiervon bildet der angesprochene § 13 Abs. 10 AWaffV.

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Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition ist nur zulässig, wenn die Personen in einer häuslichen Gemeinschaft leben (§ 13 Abs. 10 AWaffV)

Was bedeutet „häusliche Gemeinschaft“?

Das bedeutet, dass neben dem Normalfall einer „häuslichen Gemeinschaft“ (gemeinsames Bewohnen eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige) auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen oder Wochenendheimfahrern als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt.

Das sollte als Antwort reichen... ;)

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