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IGNORED

Kompaktform der Änderungen


baer42

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Geschrieben

Waffengesetztes => Waffengesetzes

... reicht nicht mehr aus, das Bedürfnis zu begründen.

... sogar mit allen Waffen.

... zu bekommen oder zu behalten, Wettkämpfe mit den Waffen geschossen werden.

Geschrieben

BITTE KORREKTUR LESEN!!!!!!!!!!!

Folgenden Gedankensprung

Die Vorschrift des § 8 Absatz 2 WaffG wurde gestrichen. -> d.h. die alleinige Mitgliedschaft in einer schiesssportliche Vereinigung reicht nicht mehr aus, das Bedürfnis zu begründen. Ab sofort muss das regelmässige Schiessen nachgewiesen werden. Je nach Auslegung sogar mit allen Waffen.

halte ich nach Überfliegen für falsch und unbegründet.

Geschrieben
Folgenden Gedankensprung

halte ich nach Überfliegen für falsch und unbegründet.

wie interpretierst Du dann die folgende Formulierung:

Die Vorschrift des § 8 Absatz 2 WaffG wurde gestrichen. Sie hebt die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 hervor. Allerdings kann hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengruppe zum Erwerb abgeleitet werden, da § 13 WaffG für Jäger und § 14 WaffG für Sportschützen als Spezialregelungen vorgehen. Nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ laufen die in Absatz 2 genannten Bedürfniskonkretisierungen deshalb praktisch ins Leere.

fragende grüsse

Geschrieben
wie interpretierst Du dann die folgende Formulierung:

Der § 14 ist zunächst die spezielle Vorschrift, die - und das ist in der Jurisprudenz generell so - als spezielle Regelung Vorrang vor allgemeinen Vorschriften hat.

Das ist die Bedeutung von „lex specialis derogat legi generali“, was in etwa „das besondere Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz“ bedeutet.

Näheres siehe z.B. hier:

http://www.lexexakt.de/glossar/lexspecialis.php

Nun verhält es sich zum einen so, dass derjenige, der als Sportschütze sein Bedürfnis schon bisher über den Regelfall des § 14 WaffG geltend machte, keinen § 8 (2) WaffG benötigt, denn dort steht nichts anderes bzw. ist das eine Doppelregelung.

Zum anderen war aber der § 8 (2) WaffG als Auffangnorm für die freien Sportschützen, die nicht über einen entsprechenden Verein einem anerkannten Schießsportverband angehören. Diese Klientel ist vom Wegfall des § 8 (2) WaffG tatsächlich betroffen.

Darüber hinaus hat man den § 8 (2) WaffG bisher so belassen, weil eben der § 4 (4) WaffG lediglich vorschrieb, dass das Fortbestehen des Bedürfnisses drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen sei. Daher sollte nach diesem Zeitpunkt eben auch die reine Mitgliedschaft (nicht aber die Sache mit der Regelmäßigkeit etc. pp.) im Schießsportverein oder das fortwährende Innehaben des Jagdscheins als Bedürfnisbeleg ausreichen.

Der § 4 (4) wurde aber dahingehend geändert, dass der Behörde das Ermessen eingeräumt wird, das dezidierte Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG neu). Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft.

Wenn man also den Inhalt

... die alleinige Mitgliedschaft in einer schiesssportliche Vereinigung reicht nicht mehr aus, das Bedürfnis zu begründen. Ab sofort muss das regelmässige Schiessen nachgewiesen werden...

begründen will, dann doch mit der Änderung des § 4 (4) WaffG, aber sicher nicht mit dem Wegfall des § 8 (2).

Dann zu der Aussage

Je nach Auslegung sogar mit allen Waffen.

Schon bisher mussten doch Bedürfnisse für den Waffenerwerb nach § 14 (2) Nr. 1 mit dem regelmäßigen Betreiben des Schießsports begründet werden. Bislang kam hier niemand wirklich auf die Idee, Nachweise für alle besessenen Waffen zu fordern. Einzelne verirrte Ausnahmen gab es wohl auch bisher, aber diese Behörden sind natürlich mit ihrer Vorstellung gehörig eingefahren.

Was Du meinen dürftest, betrifft wohl eher eine etwas verworrene Neuregulierung nach § 14 (3) WaffG nach denen Bedürfnisse für das „Grundkontingent“ übersteigende Waffen glaubhaft gemacht werden können, wenn „der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat“.

Aber auch das bezieht sich natürlich nicht auf Nachweise für alle Waffen. Gegen anderslautende Behördenbescheide werden Rechtsmittel wirksam sein.

Geschrieben

§14...

(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt...

Wie erklärst Du dann dies?

Sportschützen, ... die dem Schießsport nachgehen - sprich ihn ausüben !

Die Mitgliedschaft alleine reicht eben nicht aus.

Geschrieben
§14...

(4)

....

Wie erklärst Du dann dies?

Dies erkläre ich durch den simplen Umstand, dass es sich bei § 14 (4) um die Spezialvorschrift für die Gelbe WBK handelt, nach der dies dort bereits immer so war. :rolleyes:

Geschrieben

Eben. Lies einfach mal § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Damit ist die Frage des Bedürfnisses für organisierte Sportschützen schnell beantwortet:

"Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört."

Nur für die nicht organisierten Schützen wird es künftig schwieriger.

Gast 295-meyer@fvlw
Geschrieben

Das Grundkontingent sind 3 HA und 2 KW.

Bei der Altersgrenze zum Schießen würde ich der Vollständigkeit noch die Jugendlichen in der Ausbildung zum Jäger erwähnen. Die dürfen schon ab 14 Jahren schießen, §27 (5) WaffG.

Geschrieben
Wie sieht es aus, wenn bereits zwei KW auf Jagdschein vorhanden sind?:

1 Revolver Kaliber 22 lfb.

Ein böser SB könnte vielleicht dein sportliches Bedürfnis für einen weiteren .22er Revolver anzweifeln. Mir ist aber bisher nichts derartiges bekannt.

1 Revolver Kaliber 38 Spec. mit 2-Zoll-Lauf

Diese Waffe ist wegen § 6 AWaffV (Lauflänge unter 3 Zoll) nicht zum sportlichen Schießen zugelassen und ist daher unproblematisch.

Geschrieben
Dies erkläre ich durch den simplen Umstand, dass es sich bei § 14 (4) um die Spezialvorschrift für die Gelbe WBK handelt, nach der dies dort bereits immer so war. :rolleyes:

Naja, was denn sonst ?

Also das, wenn man so will, "Sportschützengrundbedürfniss" - oder auch die Sportschützen-WBK.

Aber auf die Karte laufen doch die ganzen ollen K98 die Großvatern noch im Schrank stehen hat aber seit.......... nicht mehr aktiv war.

Zieht das nun nach § 14 (4) oder nicht ?

Was ist mit Sposchüs die länger nicht aktiv waren ?

Bedürfniss nach § 14(2)1. bejaht ?

Aber auf Neu-Gelb muss er Aktivität nachweisen, auf Grün dafür wieder nicht ?

Leute, irgend etwas widerspricht sich hier.

Geschrieben
Leute, irgend etwas widerspricht sich hier.

Nein, denn tatsächlich war es nach der alten und neuen Regelung von § 14 (4) so, dass insbesondere zu beachten war und ist, die strengen Anforderungen (eben auch die genannte regelmäßige Sportausübung) weiterhin zu erfüllen.

Auf mit dem alten § 8 (2) einhergehende unglückliche Systemwidrigkeiten verweist z.B. auch Steindorf (zu § 8, Rdnr. 16; zu § 14, Rdnr. 6). Das ist aber nun nichts neues, genauso wenig wie der Umstand, dass die Spezialvorschrift vor der allgemeinen Regelung im Zweifel Vorrang besitzt. Neu ist in diesem Zusammenhang hingegen der geänderte § 4 (4).

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

hallo,

ich bin neu hier im Forum,

und werde wahrscheinlich auch nicht lange im Forum bleiben.

Denn !!!!!

Ich habe seit ca.40 Jahren ein KK 6mm im Kleiderschrank stehen,

mit dem ich nur die 6mm Kurzpatronen verschießen kann.

Ich besitze seit 1976 eine WEK

Den Verschluß bewahre ich in einem A Safe auf.

Munition habe ich schon seit 30 Jahren keine mehr.

So das von der Waffe keine Gefahr für Leib und Leben ausgehen kann.

Nun habe ich Post vom LRA bekommen,den Rest kennt ihr ja.

Ich also ein Brief mit Bild von Safe und Verschluß dem Herrn geschickt,

und die passende Höfliche Erklärung dazu.

Abgelehnt !!!

Die Waffe muß komplett in den Safe.

Ich wurde persönlich vorstellig bei dem Herrn.

Keine Ausnahme Gesetz ist Gesetz.und Schluß.

Da bot ich ihm an den Schafft und den Lauf zu Kürzen,

so das er auch in mein Safe paßt....

um Gotteswillen da mach ich mich strafbar.

Änderung an wichtigen Teilen der Waffe ist strengstens untersagt.

Es grüßt ein ehemaliger Waffenbesitzer

Geschrieben

Dein SB hat dich falsch beraten. Lass dich nicht einschüchtern und behalte dein Flobertgewehr!

Du musst nur einen Antrag nach § 13 Abs. 8 AWaffV auf Festsetzung niedrigerer Aufbewahrungsvorschriften stellen.

Härtefälle im Sinne des § 13 Abs. 8 AWaffV können z. B. in folgenden Fällen gegeben sein:

• für den Besitz nur einer kleinkalibrigen Einzellader- oder Repetier-Langwaffe, z. B. durch Biathleten, Traditionsschützen, Erben oder Altbesitzer, reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus;

Quelle: Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), Bundesratsdrucksache 81/06 (Seite 122) [Achtung 41,53 MB!] (Die WaffVwV ist zwar gescheitert, aber per Ländererlass zur Anwendung empfohlen.)

Wesentliche Teile, darunter auch der Lauf, darf nur der Büchsenmacher bearbeiten. Der Schafft gehört jedoch nicht dazu.

Geschrieben

Hallo,

wenn das nur empfohlen ist,

dann kenn ich schon die Antwort von meinem SB.

Ein knallharter!!!

Ich hatte ihn bereits darauf hingewiesen

das es für Flobert eine Ausnahmeregelung gibt,

wußte aber den § nicht.

Trotzdem danke für die rasche Antwort.

Ich muß noch eine Wo.warten,

dann kommt der Waffen Spezialist der Polizei aus dem Urlaub

(ein Kollege von meinem Nachbar).

Den werde ich dazu mal befragen,

und dann einen Brief an unseren Landrat schicken

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