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IGNORED

Bedürfnisprüfung die X-te


Götterbote

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Also wird die WBK widerrufen. Und was pasiert dann mit den Waffen? Schließlich ist das legal erworbenes Eigentum, das man meiner Meinung nach nicht so einfach enteignen kann. Was passiert z.B. mit unseren Schützenkollegen, die schlicht und einfach zu alt oder zu krank sind, um den Sport noch auszuüben? Bisher bin ich eigentlich immer davon ausgegangen, daß in einem solchen Falle lediglich der Munitionserwerb untersagt wird. Aber das vor den ganzen Amokläufen.
Das WaffG regelt nur den Umgang mit den Waffen. Eigentümer von erlaubnispflichtigen Waffen darf man auch ohne WBK sein, solange nur ein Berechtigter die Waffen hat und für einen besitzt (z.B. der Händler der die Waffe einlagert).
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Das ist natürlich nur ein billiger Juristen-Trick. Faktisch hat man nach dem WaffG nie Volleigentum, sondern nur "Eigentum auf Leihe" solange man ein Bedürfnis nachweisen kann. Da man aber - anders als beim WaffG anderer Länder - formal nicht in das Eigentum eingreift, muss der Staat auch keine Entschädigung zahlen.

§ 45 Abs. 3 WaffG:

Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

Dazu die WaffVwV (BR-Drs. 81/06, S. 129; gescheitert, aber zur Anw. empfohlen):

45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg -, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem vorübergehenden beruflich bedingten Aufenthalt im Ausland etc.). Auf die Regelung des § 8 Abs. 2 wird hingewiesen; ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

45.3.2 In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestehen, aus besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden. Hinzuweisen ist auf die besondere Regelung des § 8 Abs. 2, die das Vorliegen eines Bedürfnisses für das Behaltendürfen legal unter diesem Bedürfnisgrund erworbener Waffen für Personen mit dem Status eines Jägers oder Sportschützen im dort genannten Sinne unterstellt. Der Begriff „besonderer Grund“ ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist hier ein allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fortwährenden Besitz der Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung von Wertverlusten bei der Veräußerung. Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, in denen beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z. B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse begründen. Der Widerruf der Erlaubnis und das Absehen von ihm beziehen sich pauschal auf den Bestand, der von dem jeweiligen Bedürfnis umfasst ist.

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@Melvin

Solch ein Schreiben existiert nicht. Es gibt nur ein Schreiben, in dem gefordert wurde, eine Verbandsangehörigkeit und regelmäßiges Schiesstraining nachzuweisen. Die Forderung des Nachweises über regelmäßiges Training mit allen Waffen lag nur in mündlicher Form vor. Mein Anwalt sagte, dass nur die schriftliche Form einen Wert hat.

Gruß

Jens

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