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IGNORED

VBG - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit,


Mr. Pingo

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Geschrieben

Wie wir Vereinsmeier ja alle wissen, sind die arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten welche wir nicht als Vereinsübung leisten bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Unsere Vereine sind Unternehmen im Sinne des Sozialgesetzbuch VII. Unsere Vorstände sind dementsprechend Unternehmer mit allen entsprechenden Pflichten.

Soweit die Grundlage.

Nun die spezielle Frage: handelt es sich bei einer eingeteilten Aufsicht - durch welche der Schießbetrieb erst möglich wird - um eine versicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit?

Geschrieben
Nun die spezielle Frage: handelt es sich bei einer eingeteilten Aufsicht - durch welche der Schießbetrieb erst möglich wird - um eine versicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit?

Hallo Mr. Pingo,

mir ist zumindest ein Schreiben der VBG bekannt, in dem das für einen konkreten Versicherungsfall (bei dem die Aufsicht verletzt wurde) bestritten wird.

Das widerspricht aber eigentlich dem, was ich beim VBG-Seminar aufgeschnappt habe.

Gruß,

Knut

Geschrieben

im Prinzip ja, es kommt darauf an

Ohne der DUP und der Präventionsabteilungen der VBG ins Wort zu reden oder gar Stellung zu einem laufenden Verfahren zu beziehen:

1. sind die Aufsichtstätigkeiten Vereinsübung, also eine regelmäßig übliche, erwartete und womöglich satzungsmäßige Pflicht - dann greift die VBG eher nicht.

2. soll es zu dem Unfall kommen oder ist dieser bereits eingetreten? Wenn der Unfall bereits passierte (und der Präsident den Unfall mit Körperverletzung binnen 3er Tage der VBG gemeldet hat, davon gehen wir doch aus, da dies seine Unternehmerpflicht ist) dann stellt sich die Frage nach dem wann: ist der Unfall vor 2008 passiert, dann sind regelmäßig nur Schießleiter, aber keine Aufsichten versichert. Ist der Unfall ab 2008 geschehen, dann soll es einen entsprechenden Beschluß bei der VBG geben, dass die Aufsichten dann versichert sind.

Bin weder Fachanwalt für Sozialrecht noch ein VBG-Mann, das oben gesagte stellt nur meinen Laien-Wissenstand dar.

Die eingangs gestellte Frage ist wirklich gut und deren verbindliche Beantwortung wäre in unserem Sinne und lehrreich.

Also mal am Montag die zuständigen VBG-Niederlassungen anrufen und die Antworten hier sammeln.

Schönes WE

Hübi

Geschrieben
Nun die spezielle Frage: handelt es sich bei einer eingeteilten Aufsicht - durch welche der Schießbetrieb erst möglich wird - um eine versicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit?

Ich versuch´s mal, Irrtümer bitte Korrigieren!

Vereinsmitglieder sind bei der VBG bei nichtgewerbsmäßigen Bautätigkeiten über den Verein pflichtversichert, d.h. der Verein muß die Bautätigkeit melden.

Großer Fallstrick: Pflichtarbeiten laut Satzung sind nicht versichert!!!

Gewählte Vorstandsmitglieder können sich im Rahmen des Ehrenamtes freiwillig versichern. Kosten ca. 3,-€ / Jahr und Nase

Bezahlte Tätigkeit als z. B. Trainer oder Hausmeister ist pflichtversichert.

Freiwillige, nicht beauftragte Tätigkeiten sind mitversichert.

Somit dürfte die eingeteilte Aufsicht aus der Versicherungspflicht fallen, im Schadensfall tritt die Sportversicherung über den Landessportbund ein.

weitere Informationen über www.vbg.de

als Grundinformation diese Broschüre:

http://www.vbg.de/imperia/md/content/produ...infosfsport.pdf

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