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IGNORED

Ein Wechselsystem - Zwei Griffstücke?


chris42

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Geschrieben
Vermutlich am "Mindesthaltbarkeitsdatum"

schon klar, aber woran erkennt man zum Beispiel, daß das .22 lr WS zur .45 ACP Springfield gehört und nicht zur 9mm Colt? Beide sind auf der gleichen WBK.

Geschrieben
schon klar, aber woran erkennt man zum Beispiel, daß das .22 lr WS zur .45 ACP Springfield gehört und nicht zur 9mm Colt? Beide sind auf der gleichen WBK.

Und in Deinem oben stehenden Beispiel ist das sowieso zulässig. .22 ist kleiner als .45 und 9para, von daher kannst du das WS auf jede beliebige, Kalibergrößere Waffe packen die Du besitzt oder dir leihst. Wobei darum geht's hier nicht.

Weil Du noch nie für die .22lr 1911 ein Kalibergrößere Wechselsystem erlaubnisfrei erwerben durfterst.

Wie gesagt, mit Voreintrag möglich und zulässig.

Geschrieben
Und in Deinem oben stehenden Beispiel ist das sowieso zulässig. .22 ist kleiner als .45 und 9para, von daher kannst du das WS auf jede beliebige, Kalibergrößere Waffe packen die Du besitzt oder dir leihst. Wobei darum geht's hier nicht.

Weil Du noch nie für die .22lr 1911 ein Kalibergrößere Wechselsystem erlaubnisfrei erwerben durfterst.

Wie gesagt, mit Voreintrag möglich und zulässig.

Hast Du die ursprüngliche Frage gelesen ?

Jemand hat eine .22er und eine .45er (jeweils komplett)

+ ein 9x19 WS ( für die .45er)

Meiner Einschätzung nach dürfte das WS nicht auf die .22er gesetzt werden.

Servus

Geschrieben

@m1collector ,

ich glaube jetzt hab ich verstanden was/wie Du es meinst.

Anhand der Nummer auf dem Griffstück kann der Kontrollierende feststellen welches es ist.

Hast Du die ursprüngliche Frage gelesen ?

Jemand hat eine .22er und eine .45er (jeweils komplett)

+ ein 9x19 WS ( für die .45er)

Meiner Einschätzung nach dürfte das WS nicht auf die .22er gesetzt werden.

Servus

nichts anderes hat er gesagt.

Geschrieben
nichts anderes hat er gesagt.

Moment

"Und in Deinem oben stehenden Beispiel ist das sowieso zulässig. .22 ist kleiner als .45 und 9para, von daher kannst du das WS auf jede beliebige, Kalibergrößere Waffe packen die Du besitzt oder dir leihst. Wobei darum geht's hier nicht."

Steh ich jetzt auf dem Schlauch ?

Das WS ist in 9mm.

Geschrieben

ja, Du stehst auf dem Schlauch. Das liegt sicher auch daran, daß m1collector sich sehr kurz artikuliert.

bei der Eingangsfrage handelt es sich bei den Basiswaffen um eine .22lr und eine .45 ACP, beim WS um eine 9mm P – laut m1collector rechtlich nicht kompatibel

bei meinem Beispiel handelt es sich bei den Basiswaffen um eine 9mm P und eine .45 ACP, beim WS um eine .22 lr – laut m1collector rechtlich kompatibel

darauf muß ich nochmals zurückkommen:

Weil das WS nicht über Voreintrag eingetragen ist...... Und Du weisst ja sicher woran man einen Voreintrag auch noch nach Jahren erkennt, gell?
Klar ist, daß eine Waffe die ein „MHD“ hat über Voreintrag erworben wurde.

Aber das Fehlen eines MHD’s ist kein Beweis dafür, daß die Waffe nicht über ein Verbandsbedürfnis erworben wurde.

Geschrieben
...

darauf muß ich nochmals zurückkommen: Klar ist, daß eine Waffe die ein „MHD“ hat über Voreintrag erworben wurde.

Aber das Fehlen eines MHD’s ist kein Beweis dafür, daß die Waffe nicht über ein Verbandsbedürfnis erworben wurde.

Genau.

Ich habe zwei WBKs auf eine zusammenschreiben lassen.

Da steht bei keiner mehr das -MHD- dabei.

JENS

Geschrieben

Das ist echt wieder WO-Live.

Ich nehme mir aber trotzdem nochmal die Zeit das ganz, ganz langsam aufzurollen.

Die Nummer mit dem Wechselsystem:

Es gibt eine praktische Regelung für die Besitzer von Waffen, die Austauschsysteme (Lauf+Verschluss) verwenden. Ist nämlich das Kaliber eines solchen Austauschsystems kleiner als (oder gleich) das Kaliber der schon vorhandenen Waffe, so darf es ohne die Vorlage einer Verbandsbescheinigung zur Bestätigung des Bedürfnis' erworben werden.

Eine ganz ähnliche Regelung gilt für Austauschläufe alleine, praktisch für Flinten-Schützen. Bei Revolvern gibt es Wechseltrommeln. Hier gibt es noch die berühmte Bedingung, daß das "Wechsel-Kaliber" gasdruckschwächer als das Originalkaliber sein muss. Eine Wechseltrommel in .454 Casull in einen .45LC SAA zu setzen, ist nicht erlaubt, umgekehrt schon.

Jetzt mal ein Beispiel, damit die Probleme (Die es nicht gibt :))mal irgendwie verstanden werden.

Jemand der gerne Glock schießt, hat sowohl eine Glock 17 als auch eine 19. Beide sind, afaik im Kaliber 9x19 Parabellum, die 19 ist aber etwas kürzer im Griff. Ein Schlitten- und Lauftausch zwischen den Pistolen ? Unerlaubte Waffenherstellung ? :rotfl2:

Ist problemlos möglich, denke ich. Um es auf die Spitze zu treiben: Ein IPSCler schießt mit zwei identischen Waffen, hat eine Störung an der einen und will seinen anderen Lauf weiterverwenden...

Ich weiß, jetzt holen schon wieder ganz viele Leute tiieef Luft um einen Satz mit "Aber..." zu beginnen. Geht ja schon weiter. Merkt Euch aber, das Kriterium wäre höchstens noch das Kaliber.

Es gibt ja auch eine Glock 22 im Kaliber .40 S&W. Wenn der Schütze jetzt eine G17 und ein G22 hätte, dürfte er immer noch tauschen ? Oder nur in einer Richtung, nämlich auf die G22 das 17er WS packen, nicht jedoch das G22er auf die 17 ? Das ist ein an den Haaren herbeigezogenes echtes Pseudo-Problem. Es wird auch nicht dadurch problematischer, daß hier "ganze Waffen" verglichen werden und nicht Wechselsysteme. Warum ?

Ganz generell gibt es bestimmte Sachen im Umgang mit Waffen, die man sich von Vater Staat erlauben lassen muss. Nachzulesen im §1.3 WaffG. Wir gehen in unserem Beispiel weiter davon aus, daß der Schütze die Waffen legal erworben hat(Erwerb), seinen Eintragungspflichten nachgekommen ist (Besitz), die Waffe in seinen eigenen Wohnräumen auseinanderbastelt (kein Führen, Verbringen, Mitnehmen, Überlassen, Handeln), Die Munition im Schrank bleibt (kein Schießen). Dann bleiben an Handlungen, die noch einer Erlaubnis bedürfen könnten:

- Herstellen

- Bearbeiten

- Instand Setzen

Was ist das (wie bei Luther hier...): Nachlesen in WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 8. Hier der Wortlaut:

8.

8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes
erzeugt
werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

8.2 wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine
Nacharbeit
erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

Herstellen:

Oben ist fett markiert, was nach meiner Meinung relevant in der Definition ist. "Vorher war nix Da, dann wird gebastelt und hinterher ist Waffe oder Munition da" Trifft nicht zu ! Vorher zwei Waffen, hinterher zwei Waffen. UND VON KALIBER STEHT DA NIX !!!

Instandsetzen/Bearbeiten:

Es werden wesentliche Teile getauscht, keine Frage, KALIBER wird GEÄNDERT. Aber es ist keine Nacharbeit notwendig ! Trifft also auch nicht zu.

Mein Schluss:

Das Aufsetzen eines G22 Schlittens + Lauf auf ein Griffstück einer G17 ist nicht erlaubnispflichtig. Und damit rechtens.

Jetzt zum Beschussgesetz:

Grundsätzlich müssen nur "höchstbelastete Teile" an einer Waffe beschossen werden. Das Griffstück (Einer SL-Pistole) ist aber ein bloß ein "wesentliches Teil" nach WaffG. Im Prinzip ist es also für das Beschussamt uninteressant. Die Sache ist also auch an den Haaren herbeigezerrt.

So und Manfred und Alzi haben meinen Beitrag kommentiert als ich noch nicht fertig war, hab' zu früh gedrückt, wollte nur 'ne Vorschau haben.... :blush:

Geschrieben
.......... Unerlaubte Waffenherstellung ? :rotfl2:

das hat m1collector nicht geschrieben, da kalibergleich. Er behauptet, wenn Du auf ein .22er Griffstück einen 9mm Schlitten steckst ist es unerlaubte Waffenherstellung.

Geschrieben

Tyr, das (2 kalibergleiche waffen) ist aber doch ( so ich das richtig verfolgt habe mit der waffenherstellung) nicht das problem.

in obigem beispiel gings doch darum dass eine komplette waffe in 45 und eine zweite in 22 eingetragen sind, und dazu ein 9mm-WS zu der 45er.

da ja problemlos ein WS in gleichem bzw. kleinerem kaliber erworben und besessen werden darf ist es unproblematisch das 9mm-WS auf die 45er zu setzen.

worum jetzt die diskussion geht ist doch gerade der fall, in dem das 9mm-WS auf die 22er gesetzt wird. da dies eine kalibervergrößerung bedeuten würde, die einer erlaubnis(sprich bedürfnisbescheinigung usw.) bedürfte, war eingeworfen worden, da nicht ohne diese zulässig, es sich um eine unerlaubte waffenherstellung in einem größeren ( als dem erlaubten) kaliber handeln könnte.

ich persönlich kann das soweit schon nachvollziehen. jedoch sind doch beide waffen inkl. WS eingetragen, hierbei das WS allerdings explizit einer waffe zugeordnet, das könnte in der tat ein problem darfstellen. wäre das WS ohne bezug zu einer der beiden grundwaffen eingetragen, würde sich für mich das problem nicht ergeben, da das WS ja mit beiden grundwaffen (rein technisch) genutzt werden kann und auch für diese nutzung vorgesehen ist.

um das ganze wasserdicht zu machen, könnte man versuchen die eintragungen (mit oder ohne verbandsbescheinigung....mit SB abklären) dahingehend zu ändern, dass 2 waffen in 45 und 9mm eingetragen sind und ein 22er WS, dessen verwendung auf beiden waffen in jedem fall unproblematisch ist.

( oder man versucht nur die 45er als waffe einzutragen mit 9mm und 22er WSen und einem ersatzgriffstück. da es bisher für die komplette 22er ja schon ne erlaubnis gibt, wäre dieses problem auch vom tisch.)

wie dem auch sei...... gruß alzi

Edit: manfred war schneller.... und hat den kürzeren.......... öhm..... beitrag ;)

Geschrieben

Da hab ich ja was angerichtet :lol:

Bevor wir weitermachen:

Kann mir jemand mal den Begriff "Herstellung" definieren? Im WaffG und in der AWaffV finde ich dazu nichts...Ausser dass zwischen gewerblicher und nichtgewerblicher Herstellung unterschieden wird...

Gespannte Grüße,

Chris

Geschrieben
........ wäre das WS ohne bezug zu einer der beiden grundwaffen eingetragen, .......
wenn WS, dann immer Bezug auf eine Grundwaffen, sonst ist es kein WS.

Beispiel:

WBK (grün)

Lfd NR Art Kaliber Hersteller

1 Pistole .22lr Colt 1911

2 Pistole .45 ACP Springfield 1911

3 Revolver XY YZ

4 WS 9mm Para wasweißichwer

auch wenn da nicht mehr als WS steht ist es eindeutig der Springfield zuzuordnen, bei der Colt wäre es kein WS, da kalibergrößer.

.... und hat den kürzeren..........
darüber werden wir noch sprechen müssen :fkr:

:drinks: MK

Geschrieben
.........

So und Manfred und Alzi haben meinen Beitrag kommentiert als ich noch nicht fertig war, hab' zu früh gedrückt, wollte nur 'ne Vorschau haben.... :blush:

dafür können wir aber nichts – wir sind unschuldig. :huh:

Dieser Wechselsystem – Müll in DE geht mir unsäglich auf den Geist.

Geschrieben
Schuldlos vielleicht.... :016:
damit kann ich auch leben. :rotfl2:
Und ? Bla Bla Gut ???
würde sagen – JA.

Ich wollte eigentlich nur wissen warum das eine Waffenherstellung sein soll. Aber da stand dann nur „Punkt“.

Gruß

MK

Geschrieben
... Kann mir jemand mal den Begriff "Herstellung" definieren? Im WaffG und in der AWaffV finde ich dazu nichts...

Unverständlicher Weise ist der Begriff der Herstellung im aktuellen WaffG nicht geregelt, obwohl sich der Begriff auch in den Strafvorschriften findet.

Da eine Definition aktuell nicht erfolgt ist, wird man sich anderweitig orientieren, z.B. an der WaffVwV:

Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von

Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile

zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,

zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen

sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird. Das Zusammenfügen

von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt

2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.

Geschrieben

danke pesti

nach dieser zitierten stelle wäre als der bloße austausch von wechselsystemen also kein "herstellen". und da ja waffen und WS sowohl rechtmäßig erworben wurden als auch besessen werden.... gäbe es demzufolge in diesem fall kein problem. (wird an dieser stelle ja nicht nach kalibern unterschieden)

aber..... evetl. findet sich ja noch an anderer stelle eine einschränkung die hier wieder greift..... also..... nix genaues weiß man nicht....

gruß alzi

Geschrieben
Unverständlicher Weise ist der Begriff der Herstellung im aktuellen WaffG nicht geregelt,

Reicht Dir WaffG Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 8 nicht aus ? Hab' ich doch von CO2 zitiert... :huh: Oder bin ich mal wieder zu sehr Laie ?

Geschrieben

Leute warum versteht ihr das nicht. Es ist doch wirklich so einfach.

Großkalibrige Grundwaffe > Erlaubnisfrei erwerbbares Kalibergleich/Kleineres Wechselsystem > Frei jederzeit tauschbar.

Z.B .45 > .40 > 9mm > .22 Da gehen 3 verschiedene Wechselsysteme.

Kaliber der Grundwaffe kleiner als gewünschtes WS > Erlaubnispflichtiger Erwerb von Kalibergrößeren WS nur via Voreintrag > Nur auf Kaliberkleinerem Griffstück zulässig wenn WS via Voreintrag explizit zu diesem beantragt wurde.

Geschrieben
Nachlesen in WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 8. Hier der Wortlaut:

8.

8.1 werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes
erzeugt
werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,

8.2 wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt
, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert
oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können
, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

Und nochmal, Kalibergleich/kleiner zulässig, andersrum nicht!

Geschrieben
Leute warum versteht ihr das nicht. Es ist doch wirklich so einfach.

Kamerad M1, was Du sagst, kann ich schon parsen und verstehen. Deine Einschränkung für den ERWERB habe ich auch nie, nie, niemals nicht angezweifelt. Über BESITZ streitet auch keiner. Und welche Form von UMGANG willst Du jetzt noch erlaubnispflichtig machen ?

Ein WS ist ordnungsgemäß erworben worden. Der Erwerb erfolgte (so vermute ich) ohne Erwerbserlaubnis, als Zubehör zur Grundwaffe im größeren Kaliber. Das WS wurde eingetragen. Du hast nun die tatsächliche Gewalt darüber (kannste machen waste willst...).

Was ich jetzt nicht verstehe, Warum zum Geier, Du jetzt noch implizit einen Wechselsystemaustauschschein verlangst. Aber nur für Fälle wo die Grundwaffe des eingetragenen Wechselsystems nicht identisch mit der Austauschwaffe ist und kaliberkleiner als das WS. Ich weiß ja, daß das WaffG kompliziert ist. Wer zwingt Dich denn dazu, etwas Einfaches, Erlaubtes so zu verzukomplizitieren. :teufel_17:

Edith sagt:

Also echt, erst fängst Du an mit Erwerb, Besitz, dann herstellen und dann mit Instandsetzen und Bearbeiten. Dabei gibt's doch grade die Stelle her. OHNE NACHARBEIT ! Selbst Die von Pesti zitierte AWaffV gibt es nicht her, ja schließt es doch gerad explizit aus:

Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von

Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile

zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,

zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen

sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird. Das Zusammenfügen

von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt

2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.

Edith 2:

Wenn Du einen .308 Lauf aufreibst, so daß .30-06 draus verschossen werden kann, trifft 8.2 als Bearbeiten zu.

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