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IGNORED

dritte KW als Jäger (Fallenjagd)


Beretta_92

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin,

aufgrund einiger Themen hier habe ich mal meinen SB angesprochen wegen einer dritten KW für die Fallenjagd

Die Aussage war ganz einfach: Sie haben einen 357 und eine 9x19. Das reicht! Wenn sie ne PPK 7,65 wollen müssen sie eine KW verkaufen! Das ist eindeutig in Bayern so geregelt!

Könnt Ihr mir helfen (Gerichtsurteile aus Bayern, Mittelfranken) um den SB / besser das Gericht bei der daraus resultierenden Verhandlung zu überzeugen?

[EDITh]

er meinte noch die 9x19 und der .357 Mag liegen zu nahe beieinnder um einen unterschied zu machen. Da macht es sinn, einen zu verkaufen. und zwischen der 9x19 und der 7,65 liegt sowieso nichts....

[/EDITh]

Gruss

B

Geschrieben
... Das ist eindeutig in Bayern so geregelt!

Könnt Ihr mir helfen (Gerichtsurteile aus Bayern, Mittelfranken) um den SB / besser das Gericht bei der daraus resultierenden Verhandlung zu überzeugen?

Gruss

B

WO ist das denn in Bayern so geregelt? Wäre interssant. Frag mal nach.

Denn ich bekam in Bayern meine dritte Kurzwaffe als Jäger (nen kleinen 22er Revolver).

Man kanns dem SB vielleicht ein bischen schmackhaft machen, indem man folgenderweise argumentiert:

Den 357er hast Du für wehrhaftes Wild.

Die 9er Para für Rehwild.

Nun benötigst Du eine kleinkalibrige Waffe, mit der Du einen Fangschuss in der Kastenfalle antragen kannst, ohne jedesmal die Falle zu zerstören.

Reuzierhülsen sind daher nicht praktikabel, da Du ja ins Revier eine fangschusstaugliche Waffe mintnimmst UND die Fallenjagdwaffe. Müsstest Du in eine Deiner bereits vorhandenen GK-Waffen Reduzierhülsen reinstecken, dann kämst ja wie ein Cowboy daher, mit zwei riesigen Knallern am Gürtel.

Hingegen ist die kleine Fallenjagdwaffe leicht zusätzlich am Mann zu tragen und die GK-Waffe trägst Du einfach wie immer.

IMI

Geschrieben
Moin,

Die Aussage war ganz einfach: Sie haben einen 357 und eine 9x19. Das reicht! Wenn sie ne PPK 7,65 wollen müssen sie eine KW verkaufen! Das ist eindeutig in Bayern so geregelt!

Könnt Ihr mir helfen (Gerichtsurteile aus Bayern, Mittelfranken) um den SB / besser das Gericht bei der daraus resultierenden Verhandlung zu überzeugen?

[EDITh]

er meinte noch die 9x19 und der .357 Mag liegen zu nahe beieinnder um einen unterschied zu machen. Da macht es sinn, einen zu verkaufen. und zwischen der 9x19 und der 7,65 liegt sowieso nichts....

[/EDITh]

Hallo B,

nach Stand von gestern abend gehört Bayern noch zur Bundesrepublik daher kann stark davon ausgegangen werden, dass dort auch das WaffG und die WaffVwV gilt. Beides sollte deinem SB bekannt sein.

Ich würde die Argumente von IMI nehmen und so mich an den bay. Landesjagdverband oder deinen KJM wenden, der dir dann eine positive Stellungnahme geben soll. Mit der und deinem Antrag auf die 3. marschierst du zu deinem SB und verweist sehr freundlich auf die untenstehende WaffVwV.

So klappt das i.d.R. auch in Bayern.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz

entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den

Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis

zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. Diese Kurzwaffen

müssen nicht für den Fangschuss (Mündungsenergie der Geschosse mindestens

200 Joule, vgl. das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d

BJagdG) zugelassen sein. Ein Bedürfnis für weitere Kurzwaffen (z. B. für

die Bau- und Fallenjagd, das jagdliche Übungsschießen) ist jeweils im

Einzelfall glaubhaft zu machen; zur Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen

des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes

oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorgelegt

werden.[/u]

Ein Bedürfnis des Inhabers eines Jagdscheines für den Erwerb einer dritten

Kurzwaffe ist dann nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 anzuerkennen, wenn

es dem Jagdscheininhaber zuzumuten ist, sich von einer der zwei Kurzwaffen

zu trennen, die er auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 ohne gesonderten

Nachweis einer Bedarfslage in Besitz hat, weil diese wegen entsprechender

Einsatzmöglichkeit der anderen Kurzwaffe tatsächlich nicht

zur Jagdausübung nicht benötigt wird.

Gruss

SWJ

Geschrieben

Du hast den Fehler gemacht, für die Fallenjagd eine Waffe in 7,65 zu beantragen, was keine kleinklaibrige Waffe ist. Mir uwrde für die Fallenjagd eine 22er genehmigt, mehr ging nicht.

Geschrieben
Du hast den Fehler gemacht, für die Fallenjagd eine Waffe in 7,65 zu beantragen, was keine kleinklaibrige Waffe ist. Mir uwrde für die Fallenjagd eine 22er genehmigt, mehr ging nicht.

Ich denke @Wotan hat Recht. Die 7,65 ist zur Fallenjagd, wo nicht gleich die ganze Kiste zerdeppert werden soll, nicht so geeignet. Hierzu wirst Du wohl auch keine positive Stellungnahme bekommen.

Wenn es unbedingt eine PPK sein soll, warum dann nicht im Kal. 22 lfb?

Gruss

SWJ

Geschrieben
Moin,

aufgrund einiger Themen hier habe ich mal meinen SB angesprochen wegen einer dritten KW für die Fallenjagd

Die Aussage war ganz einfach: Sie haben einen 357 und eine 9x19. Das reicht! Wenn sie ne PPK 7,65 wollen müssen sie eine KW verkaufen! Das ist eindeutig in Bayern so geregelt! ...

Einem jagenden Schützenfreund haben sie - in Bayern - als dritte Waffe eine KK-Pistole genehmigt. Mehr war nicht drin. Die PP oder auch die PPK gab es in diesem Kaliber, denk mal über diese Version nach.

Und wieso willst Du mit einer 7,65 auf die Fallenjagd? Da machst Du genau so viel kaputt wie mit einer 9 Para. Von daher hat Dein SB schon recht, denke ich.

Klaas

Geschrieben

Moin,

Die Situation ist: Die PPK wurde mir "geschenkt" Ich hab also weder bei der Waffe noch beim Kaliber ne Auswahlmöglichkeit!

Das Waffengesetz ist in diesem Zusammenhang bekannt aber egal, da es eine "interne Anweisung von oben" gibt....

Trotzdem danke für die Infos!

Gruss

B

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