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IGNORED

Wer ist Berechtigt im Sinne des WaffG?


Floppyk

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Klar, einem Berechtigten mit WBK darf ein WBK-Inhaber seine Schusswaffe bedürfnisumfasst für höchstens 4 Wochen leihen oder zum Zwecke des Transports.

Aber gilt das auch, wenn der Leihnehmer eine WBK für seinen LEP-Altbesitz bekommen hat?

Oder der Erbe? Beide haben keine Sachkunde nachweisen müssen, besitzen aber eine WBK.

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Gast God of Hellfire
Grauzone, aber da es im WaffG nicht eingeschränkt ist,... JEDER WBK Inhaber.

Seh ich nicht als Grauzone. Ist doch zur Abwechslung mal klar im Gesetz niedergelegt.

Und warum sollte ich jemandem, den ich für zuverlässig genug halte und zudem noch die gesetzlich geforderten Anforderungen erfüllt keine Waffe überlassen?

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Was ist mit Jagdkursbesuchern, die noch während Ihrer Ausbildung eine WBK bekommen mit ihrer Flinte zum Üben?

Die dürfen ja dann eigentlich auch alles ausleihen, egal ob Kurzwaffe, oder Langwaffe, braucht man schließlich alles zum Üben (Fertigkeitsschießen!).

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Ich gebe mal zu bedenken, dass für die beiden geschilderten Beispiele § 4 WaffG - Voraussetzungen für eine Erlaubnis nicht vollständig erfüllt worden sind. Es fehlt:

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

...

3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

und evtl. eingeschränkt

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

...

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...Aber gilt das auch, wenn der Leihnehmer eine WBK für seinen LEP-Altbesitz bekommen hat?...

Da das Bedürfnis in diesem Falle "Altbesitz" lautet und dem Umfang nach geschlossen ist (wie beim Erbe auch) scheidet § 12 (1) Nr. 1 a] aus; es verbleibt Nr. 1b] im selben Absatz, aber die Begründung sollte etwas tragfähiger sein als "Jux und Tollerei" sowie die Verwahrmöglichkeit natürlich gegeben sein. Der Umfang bezieht sich aber dann natürlich nur auf Verwahrung oder Beförderung.

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Der Zweck ist schon ein ein legitimes Anligen des Entleihers gebunden, nicht darauf, die Plempen aus Spaß an der Freude in der Gegend herumzukurven. Sprich: es sollte halt einen nachvollziehbaren Grund für die Transaktion geben.

Das meinte ich mit "Jux und Tollerei" weiter oben.

Schließlich sollte weder der Überlasser noch der Leihnehmer den Eindruck erwecken, leichtfertig mit seinen Gerätschaften umzugehen.

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Was ist mit Jagdkursbesuchern, die noch während Ihrer Ausbildung eine WBK bekommen mit ihrer Flinte zum Üben?

Die dürfen ja dann eigentlich auch alles ausleihen, egal ob Kurzwaffe, oder Langwaffe, braucht man schließlich alles zum Üben (Fertigkeitsschießen!).

Hallo IMI,

so ist es - wenn die Ausleihe für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG).

MfG

Pirol 2

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so ist es - wenn die Ausleihe für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG).

:pro:

12.1.1.1

........

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen.

Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen in den Regelungen des § 12 - wie hier in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a - ausdrücklich auch den Umgang "im Zusammenhang" mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch das Bedürfnis erstreckt. Beispielsweise wird ein Sportschütze eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu Hause darauf prüfen können ob ein Erwerb für ihn als Sportschütze günstig ist. Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als "Türsteher" in einer Diskothek durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe).

........

Auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers und des Entleihers ist zu achten (s. Nr. 10.8.3).

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Hallo IMI,

so ist es - wenn die Ausleihe für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG).

MfG

Pirol 2

So ist es! Waffen ausleihen darf ich nur zu einem von meinem Bedürfnis umfassten Zweck oder in Zusammenhang damit. Und mit dem Bedürfnis "LEP Altbesitz" kann ich mir eben keine Jagdwaffen oder Sportwaffen leihen! Beim Erben ist es wieder anders, da dieser ja die Waffen bedürfnisfrei erwirbt, er hat also kein Bedürfnis und es gibt folglich auch keinen von diesem Bedürfnis umfassten Zweck.

Bei der Aufbewahrung, vorrübergehenden Verwahrung, sieht es allerdings anders aus, denn da wird ja kein Bedürfnisnachweis abverlangt, sondern nur dass derjenige Berechtigte Person ist. Dies ist als Inhaber einer WBK auch der LEP-Altbesitzer und der Erbe.

oder sehe ich das falsch?

das sind alles Sonderfälle und auf jedenfall ist es da nicht so ganz einfach zu argumentieren!

gruß alzi

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:pro:

12.1.1.1

........

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen.

Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen in den Regelungen des § 12 - wie hier in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a - ausdrücklich auch den Umgang "im Zusammenhang" mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch das Bedürfnis erstreckt. Beispielsweise wird ein Sportschütze eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu Hause darauf prüfen können ob ein Erwerb für ihn als Sportschütze günstig ist. Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als "Türsteher" in einer Diskothek durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe).

........

Auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers und des Entleihers ist zu achten (s. Nr. 10.8.3).

:confused: Auch wenn es hier noch so schön dasteht. Das Zitat entstammt der nicht in kraft getretenen WaffGVwV und ist somit nicht rechtsverbindlich. Somit gilt die "schwammige" bzw. umfassendere Formulierung des WaffG.

Gruß, Willi

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... Beim Erben ist es wieder anders, da dieser ja die Waffen bedürfnisfrei erwirbt, er hat also kein Bedürfnis und es gibt folglich auch keinen von diesem Bedürfnis umfassten Zweck...

Der Erbe hat das Bedürfnis des Waffenbesitzes des Erbfalles wegen!

:confused: Auch wenn es hier noch so schön dasteht. Das Zitat entstammt der nicht in kraft getretenen WaffGVwV und ist somit nicht rechtsverbindlich.

Dir sagt das Institut der "gängigen Verwaltungspraxis" etwas?

Die WaffVwV wurde per Erlass in einigen Ländern "zur Anwendung empfohlen".

Somit gilt die "schwammige" bzw. umfassendere Formulierung des WaffG.

Die ist nun in dem Fall nicht umfassender, dort steht eigentlich genau das, was die WaffVwV erläutert.

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Dir sagt das Institut der "gängigen Verwaltungspraxis" etwas?

Die WaffVwV wurde per Erlass in einigen Ländern "zur Anwendung empfohlen".

Ich will ja nicht Erbsen zählen, aber eine Empfehlung ist eben nur "Empfehlung" und nicht verbindlich. "In einigen Ländern" heißt eben auch nicht bundeseinheitlich. So lange es keine einheitliche WaffGVwV gibt, ist eben sehr viel von Auslegungen abhängig. Das ist bekanntermaßen sogar vom Sachbearbeiter und dessen Tagesform abhängig.

Sagt Dir der Begriff: "vorauseilender Gehorsam" etwas? Wir sind uns doch sicher einig, daß das vermieden werden sollte!

Mich störte grundsätzlich die unkommentierte Zitierweise - ohne Quellenangabe und ohne Hinweis auf die Gültigkeit. Viele wissen, was dahintersteckt, aber manche denken eben, daß hier aus einem Gesetz zitiert wird. Das ist nicht so und sollte damit klargestellt werden.

Nix für ungut -..... und trotzdem noch ein schönes Wochenende.

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