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IGNORED

Erst mit Waffe schießen, wenn diese in die WBK eingetragen ist?


GERMAN SNIPER

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Geschrieben

Hallo,

darf ich mit einer neuen Waffe, die noch nicht in die WBK eingetragen worden ist (z.B. wenn die WBK bereits zum Eintragen bei der Behörde ist), schon auf den Schießstand mit dieser schießen?

Geschrieben
Hallo,

darf ich mit einer neuen Waffe, die noch nicht in die WBK eingetragen worden ist (z.B. wenn die WBK bereits zum Eintragen bei der Behörde ist), schon auf den Schießstand mit dieser schießen?

Das verstehe ich nicht.

Auf Grün kann man nur mit Voreintrag erwerben und auf Gelb wird die Waffe beim Einkauf eingetragen.

Geschrieben

Es geht um die gelbe WBK.

Ich verstehe das Abstempeln der Behörde unter eintragen der Waffe. (Innerhalb 2 Wochen)

...und auf Gelb wird die Waffe beim Einkauf eingetragen.

Eingetragen muss nichts sein in die WBK, wenn du die Waffe gekauft hast. Man muss bei der Behörde angeben, was eingetragen werden soll in die WBK.

Händler tragen aber schon vorher Waffenname/art und Nummer ein (So kenne ich das). Man kann aber auch von Privat-Leuten kaufen und die tragen da nix ein. Warum auch? Ich habe so ein Anzeigeformular von der Behörde bekommen, wo ich Erwerbsdatum und die Waffendaten angeben muss.

Nochmal deutlich: Darf man die Waffe erst benutzen, wenn der Eintrag von der Behörde abgestempelt ist oder auch schon vorher?

Geschrieben

Es geht um die gelbe WBK.

Ich verstehe das Abstempeln der Behörde unter eintragen der Waffe. (Innerhalb 2 Wochen)

Vor dem Abstempeln muss die Behörde überprüfen ob es eine Disziplin in einer anerkannten Schiesssportordnung gibt,

in der mit der erworbenen Waffe geschossen werden kann .

Meiner Meinung nach sollte man den Stempel abwarten.

Angenommen es passiert was ,könnte mir vorstellen das es dann zBSP Probleme mit dem Versicherungsschutz geben könnte.

Geschrieben
Vor dem Abstempeln muss die Behörde überprüfen ob es eine Disziplin in einer anerkannten Schiesssportordnung gibt,

in der mit der erworbenen Waffe geschossen werden kann .

Richtig.

Meiner Meinung nach sollte man den Stempel abwarten.

Angenommen es passiert was ,könnte mir vorstellen das es dann zBSP Probleme mit dem Versicherungsschutz geben könnte.

Daran hab ich auch schon gedacht. Gibt es aber eine Regelung? Verstößt man gegen das Waffengesetzt wenn man die Waffe schon vorher schießt? Das ist es was mich interessiert.

Geschrieben
Hallo,

darf ich mit einer neuen Waffe, die noch nicht in die WBK eingetragen worden ist (z.B. wenn die WBK bereits zum Eintragen bei der Behörde ist), schon auf den Schießstand mit dieser schießen?

Bei roter WBK muß innerhalb 2 Wochen eingetragen werden. Natürlich kann man die Waffen nicht mit auf den Schießstand nehmen, wenn Du 1. die WBK nicht dabei hast und 2. wenn sie nicht eingetragen ist. Ich jedenfalls würde das auf gar keinen Fall tun. Mattes

Geschrieben
Bei roter WBK muß innerhalb 2 Wochen eingetragen werden.

Ich weiß nicht wie das bei der roten ist, bei der gelben aber innerhalb von 2 Wochen.

§14 Abs. 4

Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Geschrieben

Leute, schaut doch einfach mal ins Gesetz.

In §38 stehts drin.

Ausweispflichten

Wer eine Waffe führt, muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und

a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,

B) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 , § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32a Abs. 1 den Erlaubnisschein,

c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,

d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme,

e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und

2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1. Wer eine Waffe führt, soll im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 in einen Drittstaat gemäß § 31 Abs. 1 oder § 32a Abs. 1 eine Übersetzung der Waffenbesitzkarte in einer Amtssprache des Drittstaates oder den Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führen.

Geschrieben

Nochmal zum Verständnis zum §38:

Meine WBK ist zur Zeit bei der Behörde zum Eintragen einer Waffe.

Darf ich jetzt mit der neu erworbenen Waffe schießen gehen, wenn ich eine Rechnung vom Waffenkauf dabei habe und ggf. Nummer der Zuständigen Behörde? Ich will nicht wissen ob das gut ist oder so (Versicherung etc.), sondern nur ob das rechtlich erlaubt ist.

Geschrieben

Schaffer hat´s ja schon gepostet.

Du solltest was dabei haben woraus für den Kontrollierenden ersichtlich wird dass Du Dich innerhalb der zwei-Wochen-Frist befindest.

Ist ja auch im Sinne des Bedürfniszwecks in aller Regel.

Wenn man sich eine Waffe zum Sportschießen bestellt und mit dem Verkäufer vereinbart hat dass man die Waffe erst testen will bevor man sich dafür entscheidet dann geht´s ja schlecht anders.

Geschrieben

..da ich als Sportschütze gerade das gleiche Thema habe (allerdings grüne WBK mit Voreintrag - Verbleib beim Händler während Ausprobierzeit der Waffe), habe ich bei dem SB diesbezüglich nachgefragt. Dessen Aussage war, das Führen der Waffe zum Schießstand ohne gültige WBK wäre definitiv ein Straftatbestand.

Werde mir deshalb die Kopie der WBK vom selbigen SB beglaubigen lassen.

Gruß,

Dieter

Geschrieben

straftatbestand? eher ordnungswidrigkeit, oder? schließlich bist du ja zum nicht zugriffs- und nicht schussbereiten führen berechtigt, lediglich kannst du es im moment der kontrolle mangels urkunde nicht nachweisen...

Geschrieben
straftatbestand? eher ordnungswidrigkeit, oder? schließlich bist du ja zum nicht zugriffs- und nicht schussbereiten führen berechtigt, lediglich kannst du es im moment der kontrolle mangels urkunde nicht nachweisen...

Hallo Isegrim, explizit "Straftatbestand, keine Ordnungswidrigkeit", so die Aussage des SB.

Imho ist das Gesetz in diesem Punkt mindestens mal "auslegungsfähig", zumindest für Sportschützen.

Was soll´s, bevor ich da jedwedes Risiko eingehe (auch wenn es nur klein ist), lass ich mir die Kopie halt vom SB abzeichnen.

Gruß,

Dieter

Geschrieben

Da man ne Waffe auch ausleihen kann, sollte es doch auch funktuionieren, sich einfach selbst nen Leihschrieb auszustellen... Noch ne Kopie der WBK dazu und "basta"!

Alternativ wäre es natürlich eine feine Sache einfach Formulare anerkannt zu wissen, die eben die Situation: "Waffe frisch erworben, WBK daher gerade beim SB" abdecken.

Sozusagen eine Art Leihschrieb, aus dem aber lediglich die Situation des WBK-Verbleibs hervorgeht. Sollte eigentlich machbar sein, dass dieser Schrieb entweder vom SB, oder vom verkaufenden Büchsenmacher unterzeichnet wird.

IMI

Geschrieben

Nettes Thema...

also mal von allen Seiten:

Q: darf man auf dem Schießstand mit einer Waffe schießen, die (noch) nicht in der eigenen WBK eingetragen ist ?

A: Ja, na klar. Du darfst mit fremden Waffen ja auch schießen. Solange die Standzulassung es hergibt. Und die Altersgrenzen. Ich habe zum Beispiel meinen Revolver auf dem hauseigenen Stand des Händlers schon geschossen, bevor ich überhaupt den Antrag auf eine waffenrechtliche Erlaubnis gestellt hatte.

Einschränkung: Der Standbetreiber hat Hausrecht, also gilt: "Sein Ball, Seine Regeln". Ich kann mir sehr gut vorstellen, daß ein Betreiber / Aufsicht sich weigert, wenn Waffen nicht klar zugeordnet sind.

Q: darf man Waffen, die man (noch) nicht in der WBK hat, führen (transportieren) ?

A: logisch. Allerdings ist man zur Dokumentation verpflichtet. Man braucht also den Leihschein + WBK oder die (vor-)ausgefüllte WBK (Erwerbsberechtigung) und auf jeden Fall seinen Ausweis. Hat man die WBK nicht, weil sie auf dem Postweg wandelt, sollte man schon zumindest eine Kopie haben, ich mach mir dann auch immer eine Kopie des Anschreibens an die Ordnungsbehörde.

Vorsicht: Ob das einem kontrollierenden Beamten ausreicht, ist dann zu klären. Allerschlimmstenfalls würde die Waffe sichergestellt, bis der zuständige SB alles bestätigen kann.

Die Abfolge ist doch relativ klar, wenn eine Kontrolle stattfindet:

1.) Ist der Besitzer der Waffe zuverlässig, geeignet, sachkundig und bedürftig ? WBK: Ja!

2.) Ist die spezielle Waffe rechtmäßig im Besitz ? Leihschein, WBK-Eintrag: Ja!

3.) Gibt es Lücken in den Papieren ? Wenn dafür ein guter Grund da ist, Null Problemo. (m.M.)

4.) Sind Verstöße gegen das WaffG, speziell Transport-Regelungen festzustellen ? Natürlich nicht, Sachkundig, oder ?

Gute Fahrt !

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