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IGNORED

Jugendliche schiessen


Markus Bärmann

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Heute waren wir auf dem Schießstand und wollten mit meinenem 15 jährigen Sohn GK schießen gehen.

Der Schießobmann erlaubte das Ihm nicht!

die Begründung war, er is noch keine 16 Jahre.

Ist das Rechtens?

,obwohl eine Mitgliedschaft im Verein besteht und eine Versicherung abgeschlossen würde?? :confused:

Mein Sohn und ich sind stinke sauer!!

Danke

der

Honigbär

Geschrieben

Er hätte wohl gedurft, wenn eine entsprechend qualifizierte Aufsicht vorhand war, siehe WaffG §27

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2.

Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Geschrieben

Das Wort Schießobmann klingt ein wenig nach Österreich? Welche Regeln da gelten kann ich nicht sagen. Für Deutschland gilt:

Da der Vater dabei war braucht es keine "Jugendaufsicht", es muss nur eine "normale" Schiessaufsicht anwesend sein. Wie bei jedem Schiessen.

Geschrieben
Für Deutschland gilt:

Da der Vater dabei war braucht es keine "Jugendaufsicht", es muss nur eine "normale" Schiessaufsicht anwesend sein. Wie bei jedem Schiessen.

:icon14:

Gruß vom bestätigenden

Geschrieben
:icon14:

Gruß vom bestätigenden

Wenn der Mann aber von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht hat sieht das gleich ganz anders aus. Er könnte ja theoretisch sagen, dass man dort erst ab 18 schießen darf. ;)

Und ja, das ist mein erster Post in diesem Forum aber ich schau mir das schon länger an ;)

Geschrieben
Und ja, das ist mein erster Post in diesem Forum aber ich schau mir das schon länger an ;)

Ist doch nicht schlimm. Habe ich auch so gemacht. Willst ja nicht zu schnell als

Troll abgestempelt werden hier. Dann mal viel Spaß beim Lesen und Schreiben ;-)

Thomas

Geschrieben
Das Wort Schießobmann klingt ein wenig nach Österreich? Welche Regeln da gelten kann ich nicht sagen.

Bei uns gibt es am Schießstand weder einen "Schießobmann" noch eine Altersbegrenzung nach unten.

Geschrieben
Das Wort Schießobmann klingt ein wenig nach Österreich? Welche Regeln da gelten kann ich nicht sagen. Für Deutschland gilt:

Da der Vater dabei war braucht es keine "Jugendaufsicht", es muss nur eine "normale" Schiessaufsicht anwesend sein. Wie bei jedem Schiessen.

Genau das würde ich auch sagen :icon14: Aber wenn der "Schießobermann" nein sagt, hat er das Hausrecht im Rücken. Es gibt halt solche Hammel :rolleyes:

Geschrieben
Das Wort Schießobmann klingt ein wenig nach Österreich? Welche Regeln da gelten kann ich nicht sagen. Für Deutschland gilt:

Ein "Schießobmann" ist i.d.R. die in der Keisjägervereinigung für das Schießwesen (Wettkämpfe, Bestätigung für die Teilnahme am Keilerschießen für Drückjagden, Jungjägerausbildung, etc.) zuständige Person. Nix "Österreich"...

..., siehe WaffG §27

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

...

Dies ist den meisten nicht bekannt. Das nächste Mal einfach auf den entsprechenden § hinweisen.

Geschrieben
Bei uns gibt es am Schießstand weder einen "Schießobmann" noch eine Altersbegrenzung nach unten.

Ergänzung: Es gibt auch keine Altersbegrenzung nach oben. Jeder darf am Schießstand schießen, solange er kein Waffenverbot hat. Und dabei spielt es keine Rolle ob der Schütze 9 oder 99 Jahre alt ist.

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