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IGNORED

Zuverlässigkeit in Gefahr wegen OWi


confider

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wenn jemand die Meldefristen (2 Wochen) für An- oder Verkauf unverschuldet überschritten hat, aber dafür verantwortlich sein wird (Bussgeld), wie oft darf das passieren, bis die Zuverlässigkeit weg ist?

Gibt es da Ermessensspielräume?

Wie weit gelten die Entlastungsgründe?

Geschrieben
Wenn jemand die Meldefristen (2 Wochen) für An- oder Verkauf unverschuldet überschritten hat, aber dafür verantwortlich sein wird (Bussgeld), wie oft darf das passieren, bis die Zuverlässigkeit weg ist?

Gibt es da Ermessensspielräume?

Wie weit gelten die Entlastungsgründe?

Keine Schuld - kein Verfahren!?

Geschrieben

Bei Nachweis der Unmöglichkeit - erledigt.

Was mir in Zusammenhang mit Fristen immer wieder bei den WSK auffällt: Sehr viele, die bereits seit längerem Mitglied in Vereinen sind, kennen alle möglichen und unmöglichen Fristen. Für jedes einzelne Papier/´Genehmigung.

Und sind sehr oft der Meinung, dass man diese sehr wohl ausreizen solle (Motto " is mein Recht, also mache ich es so").

Großes Unverständnis ernte ich oft, wenn ich auf die alte, früher in Behördenkreisen sehr gebräuchliche Frist "Unverzüglich" hinweise und deren ebenfalls alte Definition " ohne eigene schuldhafte Verzögerung" als Maßstab empfehle. Dieser Zeitrahmen, wird er eingehalten, befreit vom Merkzwang für viele unterschiedliche Fristen und hält einen auf der sicheren Seite.

Geschrieben

Diese Frage klingt in der Präzision ihrer Erläuterung für mich ungefähr so ,

als wenn jemand fragt

"wie naß kann man bei Regen werden ? "

Es ist einfach nicht möglich , ohne Einzelheiten so etwas auch nur spekulativ beantworten zu können .

Geschrieben

Ja und nein!

Gemeint war hier, daß ein SB bei 3 OWi's wg. Fristüberschreitung meinte, die Zuverlässigkeit wäre dahin.

Und ich konnte mir das kaum vorstellen im Vgl. zur Unzuverlässigkeit bei Straftaten >40T-sätzen.

Geschrieben
Ja und nein!

Gemeint war hier, daß ein SB bei 3 OWi's wg. Fristüberschreitung meinte, die Zuverlässigkeit wäre dahin.

Und ich konnte mir das kaum vorstellen im Vgl. zur Unzuverlässigkeit bei Straftaten >40T-sätzen.

Also, wenn es einer 3 mal schafft die Frist zu überschreiten....was hat der den fürn Problem? :confused:

Geschrieben
Also, wenn es einer 3 mal schafft die Frist zu überschreiten....was hat der den fürn Problem? :confused:

Also, wenn es einer schafft die Frage nicht zu verstehen und irgendwas antwortet....was hat der den fürn Problem?

War das die Frage?

Hat jemand eine Antwort?

Geschrieben

Ich kann mir im Moment keinen Fall vorstellen, der es dem Waffenbesitzer wiederholt unmöglich macht die zwei Wochen einzuhalten. Der Erwerb bzw. das Überlassen einer Waffe geschieht ja nicht zufällig und man merkt es erst später, sondern bedarf entsprechender Willenserklärungen und (da im Waffenrecht nicht von Eigentum an der Waffe sondern vom Besitz gesprochen wird) der Übergabe.

Darüber hinaus kommt es auch sicherlich auf das Verhalten des "säumigen Melders" an. Wer die Frist verpasst hat und dann unverzüglich und "tief zerknirscht" bei der Behörde vorstellig wird hat es sicherlich einfacher als derjenige, der sich stets erst meldet, wenn die Behörde nachfragt, weil die Gegenmeldung des anderen am Geschäft beteiligten Partners eingegangen ist.

Heute können die Meldungen in den meisten Fällen per Mail oder schriftlich auf dem Postweg vorgenommen werden, die entsprechenden Formulare finden sich im Internet. Zur Not wird eine formlose (möglichst schriftliche) Erklärung an die Behörde sicherlich ausreichend sein.

Auf jeden Fall sollte bedacht werden, dass Verstöße gegen das WaffG bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit stärker wirken, als das verspätete bezahlen von "Parktickets".

Könntest Du bitte zum besseren Verständnis den Fall kurz skizzieren, der Deiner Frage zu Grunde liegt?

Geschrieben
Gemeint war hier, daß ein SB bei 3 OWi's wg. Fristüberschreitung meinte, die Zuverlässigkeit wäre dahin.

Bekanntermaßen KANN die Zuverlässigkeit dann aberkannt werden, wenn jemand MEHRFACH oder grob gegen Regelungen des Waffengesetztes verstößt.

Das ist bei drei OWI's gegen das WaffG ja durchaus der Fall - und dann auch noch immer der gleiche Tatbestand ...

Dieser Auffassung des Sachbearbeiters KANN man also durchaus sein.

Geschrieben
Ja und nein!

Gemeint war hier, daß ein SB bei 3 OWi's wg. Fristüberschreitung meinte, die Zuverlässigkeit wäre dahin.

Und ich konnte mir das kaum vorstellen im Vgl. zur Unzuverlässigkeit bei Straftaten >40T-sätzen.

Sorry aber ich kann mir schon vorstellen dass der SB in dem Fall an der Zuverlässigkeit zweifelt. Hatte gerade ne Diskussion mit meinem SB wegen dem Versand von original WBK's z.B. bei Kauf von Waffen über Egon. Meine Frage war, was passiert wenn meine WBK dann augfm Postweg verloren geht => meine zuverlässigkiet in Frage gestellt?

Die antwort war wenn das einmal passiert kein Problem kost halt Geld die wieder zu erstellen aber das wär mein Problem. Nr sagt der wenn mir das drei oder viermal passiert wird er schon nachfragen was den los ist und das Thema zuverlässigkeit andiskutieren.

Genauso wird das wohl in dem Fall sein. WaffG etc. sollt4e jedem Sportschützen/Jäger bekannt sein und wenn er scih wiederholt bei den Fristen nicht dran hält besteht vermutlich in anderen Bereichen des WaffG ebenfalls Zweifel. => Zuverlässigkeit in Frage gestellt .

IMHO zu Recht

Geschrieben
Also, wenn es einer schafft die Frage nicht zu verstehen und irgendwas antwortet....was hat der den fürn Problem?

Auf jeden Fall keines mit seiner Zuverlässigkeit :heuldoch::rotfl2:

Jürgen

Geschrieben
[...]kost halt Geld die wieder zu erstellen aber das wär mein Problem. Nr sagt der wenn mir das drei oder viermal passiert wird er schon nachfragen was den los ist und das Thema zuverlässigkeit andiskutieren.

Schon wegen des Geldes versende ich WBKs (auch an die Behörde) nur per Einschreiben. Dann kann ich zumindest den Versand nachweisen und in der Regel sind Einschreiben zumindest leichter "nachforschbar".

Geschrieben
Schon wegen des Geldes versende ich WBKs (auch an die Behörde) nur per Einschreiben. Dann kann ich zumindest den Versand nachweisen und in der Regel sind Einschreiben zumindest leichter "nachforschbar".

vollkommen klar würde sogar einschreiben mit rückschein empfehlen ist deutlich günstige als die WBK neu ausstellen zu lassen

Geschrieben
vollkommen klar würde sogar einschreiben mit rückschein empfehlen ist deutlich günstige als die WBK neu ausstellen zu lassen

Ja, schon richtig.

Aber was nützt es wenn sie dann doch weg ist ?

Egal ob auf postalischem Wege, könnte ja auch bei der Rücksendung passieren, oder z.B. beim Händler verlorengeht ?

Geschrieben
Aber was nützt es wenn sie dann doch weg ist?

Egal ob auf postalischem Wege, könnte ja auch bei der Rücksendung passieren, oder z.B. beim Händler verlorengeht?

Ich kann nachweisen, dass ich mit den Dokumenten sorgsam umgegangen bin, und das Verlustrisiko minimiert habe.

Die Post wird nachweisen, dass das Dokument übergeben wurde.

Wenn dann bei der Behörde oder auf dem Rückweg etwas wegkommt habe ich zumindest nicht den schwarzen Peter fahrlässig gehandelt zu haben.Ich könnte mir sogar vorstellen, dass das Ersatzdokument kostenlos ausgestellt wird. (Nein - ich werde nicht bei der nächsten WBK-Rücksendung behaupten sie sei nicht angekommen, um das zu testen, also fragt gar nicht erst!)

Wenn der Weg zum Händler nachzuvollziehen ist, und sie dann nicht wieder ankommt, könnte man zumindest versuchen, dem Händler die Kosten abzuringen.

Geschrieben
Ich kann mir im Moment keinen Fall vorstellen, der es dem Waffenbesitzer wiederholt unmöglich macht die zwei Wochen einzuhalten. Der Erwerb bzw. das Überlassen einer Waffe geschieht ja nicht zufällig und man merkt es erst später, sondern bedarf entsprechender Willenserklärungen und (da im Waffenrecht nicht von Eigentum an der Waffe sondern vom Besitz gesprochen wird) der Übergabe.

Darüber hinaus kommt es auch sicherlich auf das Verhalten des "säumigen Melders" an. Wer die Frist verpasst hat und dann unverzüglich und "tief zerknirscht" bei der Behörde vorstellig wird hat es sicherlich einfacher als derjenige, der sich stets erst meldet, wenn die Behörde nachfragt, weil die Gegenmeldung des anderen am Geschäft beteiligten Partners eingegangen ist.

Heute können die Meldungen in den meisten Fällen per Mail oder schriftlich auf dem Postweg vorgenommen werden, die entsprechenden Formulare finden sich im Internet. Zur Not wird eine formlose (möglichst schriftliche) Erklärung an die Behörde sicherlich ausreichend sein.

Auf jeden Fall sollte bedacht werden, dass Verstöße gegen das WaffG bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit stärker wirken, als das verspätete bezahlen von "Parktickets".

Könntest Du bitte zum besseren Verständnis den Fall kurz skizzieren, der Deiner Frage zu Grunde liegt?

Klar, gerne. In Kurzform:

Fall 1

2 Waffen über eGun verkauft, vorausgefüllte Anzeigen (also die Überlassungsanzeige), Waffen auf dem Weg in den Jagdurlaub übergeben, Rest ausgefüllt, ab ins Büro geschickt. Mitarbeiterin krank, Papiere liegen geblieben. 2 Monate Verzug.

Fall 2: In einigen Wochen 8 Waffen verkauft (ausgemistet), dabei ist eine Anmeldung untergegangen. Sachverhalte jew. ehrlich geschildert, SB hat auch Verständnis, jahrelange gute Kontakte, aber er ist auch an seine Vorschriften gebunden. Spricht pers. von höchster Zuv., aber...

Geschrieben
2 Waffen über eGun verkauft, vorausgefüllte Anzeigen (also die Überlassungsanzeige), Waffen auf dem Weg in den Jagdurlaub übergeben, Rest ausgefüllt, ab ins Büro geschickt. Mitarbeiterin krank, Papiere liegen geblieben. 2 Monate Verzug.

Fall 2: In einigen Wochen 8 Waffen verkauft (ausgemistet), dabei ist eine Anmeldung untergegangen. Sachverhalte jew. ehrlich geschildert, SB hat auch Verständnis, jahrelange gute Kontakte, aber er ist auch an seine Vorschriften gebunden. Spricht pers. von höchster Zuv., aber...

Also wenn ansonsten nichts war, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass auf der Basis die Zuverlässigkeit aberkannt werden kann. Den ersten Teil könnte man sogar als einen Fall betrachten, da die Unterlagen zusammen liegen geblieben waren. Dass gleich danach ein zweiter passiert ist, ist natürlich ungünstig.

Auf jeden Fall würde ich keine großen Diskussionen darüber führen, bevor nicht ein fachlich versierter Anwalt seinen Senf dazugegeben hat!

Geschrieben
Ich kann nachweisen, dass ich mit den Dokumenten sorgsam umgegangen bin, und das Verlustrisiko minimiert habe.

Die Post wird nachweisen, dass das Dokument übergeben wurde.

Wenn dann bei der Behörde oder auf dem Rückweg etwas wegkommt habe ich zumindest nicht den schwarzen Peter fahrlässig gehandelt zu haben.Ich könnte mir sogar vorstellen, dass das Ersatzdokument kostenlos ausgestellt wird. (Nein - ich werde nicht bei der nächsten WBK-Rücksendung behaupten sie sei nicht angekommen, um das zu testen, also fragt gar nicht erst!)

Wenn der Weg zum Händler nachzuvollziehen ist, und sie dann nicht wieder ankommt, könnte man zumindest versuchen, dem Händler die Kosten abzuringen.

So ähnlich hat sich mein SB auch geäußert. Allerdings bei den Kosten hat ermir zu verstehen gegen dass es mit 10 Öre nicht getan ist. :s84:

Kost wie ne neue WBK halt 56 Öre.

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