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IGNORED

Take-down - Waffe


Habakuk

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Freunde,

ich besitze einen Anschütz-Halbautomat, den man zerlegen kann, also "Take-downen".

Dabei wird der Lauf mit dem Vorderschaft vom System mit dem Hinterschaft getrennt.

Die Waffe stammt von 1972 und ist als "Kleinkalibergewehr" in meiner WBK eigetragen.

Ich habe - eventuell - aus optischen Gründen vor, den Lauf kürzen zu lassen, möchte dabei aber nicht mir dem ?affengesetz in Konflikt kommen.

Danke für alle sachbezogenen Antworten!

Gruß Habakuk

Geschrieben

Wo siehst Du hier das Problem?

Du kannst die Büchse maximal soweit kürzen lassen, dass sie gerade noch das Langwaffenkriterium erfüllt; also so, dass Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet.

Für letzteres Kriterium hat das Takedown-Feature keine gesonderte Bedeutung, denn es ist von der "kürzesten bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge" die Rede. Mit zerlegtem Gewehr kannst Du aber überhaupt nicht schießen.

Wichtig ist nur, dass für die zusammengesetzte Waffe - so als wäre die Takedown-Funktion überhaupt nicht vorhanden - beide Kriterien erfüllt sind. Wird bereits eines unterschritten, so handelt es sich um eine Kurzwaffe.

€: Ich gehe hierbei davon aus, dass Dein KK-HA nicht den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erweckt - also dass § 6 (1) AWaffV nicht zur Anwendung kommt. B)

Geschrieben

Moin!

Nach dem WaffG 1972 waren Take-Down Waffen eingerichtet für Randfeuerpatronen verboten, wenn nicht das längste Waffenteil eine mindestlänge von 60cm hatte.

Nach WaffG 2004/2008 gibt es diese Anforderung nicht mehr.

Die Waffe muss jetzt nur noch eine Mindestlänge von 60cm im Schussfähigen Zustand haben UND Lauf und Verschluss müssen mindestens 30cm in geschlossener Stellung haben (Einstufung als Langwaffe).

frogger

  • 3 Monate später...

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