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IGNORED

Waffenschrank?


RadiTr

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Geschrieben
http://www.triebel.de/waffen/erwerb_waffg.html

Und eben diese information habe ich in gedruckter version von meiner behörde erhalten und vor mir liegen.

sollte sich meine behörde geirrt haben?

ich glabe nicht - vielmehr irrst du.

IMI

Was in der Quelle steht, ist richtig, muß aber genau gelesen werden: Langwaffenmun. ins Bfach zu den Kurzwaffen, Kurzwaffenmun. zu den Langwaffen ist O.K..

Also nicht, wie oben geschrieben, Mun. für beide in B.

Geschrieben

Also ich gebe gerne zu das ich ein bißchen doof und schwer von Begriff bin.

Aber hier steht doch beim B Schrank unter 200 KG

http://www.hochsauerlandkreis.de/buergerin...rmulare/382.pdf

"Langwaffen und bis zu 5 Kurz oder verbotene Waffen (z.B. Pump-Flinten m. Pistolengriff)."

Das heisst doch so viele Langwaffen wie man will und bis 5 Kurzwaffen da steht aber nicht das die im Innenfach aufbewahrt werden müssen.

"Dazugehörige Munition darf nur im Innenfach ansonsten „über Kreuz“ aufbewahrt werden"

Dazugehörige Munition heisst für mich sowohl Gewehr- als auch Kurzwaffenmunition im Innenfach.

:confused:

Geschrieben
Was in der Quelle steht, ist richtig, muß aber genau gelesen werden: Langwaffenmun. ins Bfach zu den Kurzwaffen, Kurzwaffenmun. zu den Langwaffen ist O.K..

Also nicht, wie oben geschrieben, Mun. für beide in B.

Rechtlich ist das wohl so, dass man über kreuz die Muinition im Schrank haben darf. Nur ist das, wenn man es sich mal richtig überlegt, Schwachsinnig. Zuerst schliesse ich die Langwaffentür auf, dann habe ich bereits Zugang zur Kurzwaffenmunition, dann öffne ich das Innenfach und habe Zugriff auf die Kurzwaffe. Wenn die Kurzwaffenmunition im Innenfach wäre, dann hätte ich auch nicht schneller Zugriff auf die Waffe und die Munition....

Ich muss aber nicht alles verstehen.

Da ich Munition in größeren Mengen Kaufe habe ich sowiso einen extra Munitionsschrank.

Geschrieben
Was in der Quelle steht, ist richtig, muß aber genau gelesen werden: Langwaffenmun. ins Bfach zu den Kurzwaffen, Kurzwaffenmun. zu den Langwaffen ist O.K..

Also nicht, wie oben geschrieben, Mun. für beide in B.

Falscher Fehler - hier ging es nicht um die Überkreuzaufbewahrung, sondern um die Bedeutung eines Innenfaches.

Geschrieben

Hallo,

http://www.triebel.de/waffen/erwerb_waffg.html

Und eben diese information habe ich in gedruckter version von meiner behörde erhalten und vor mir liegen.

sollte sich meine behörde geirrt haben?

ich glabe nicht - vielmehr irrst du.

IMI

gemäß WaffG § 36 liege ich richtig, aber den Ansatz (5) habe ich nicht berücksichtig;

daher: Gemäß AWaffV § 13 irre ich mich, es ist unter Beachtung der Vorgaben möglich.

Für mich halte ich es so, dass ich keine "noch zulässige Auslegungen" austest, bei mir gibt es grundsätzlich keine Munition im selben Schrank wie Schußwaffen. Daher habe ich mich vom Absatz (5) und somit vom § 13 AWaffV ablenken lassen.

Gruss Spa

Geschrieben

So liebe Gemeinde nach einem ausführlichen Telefonat mit dem LKA Baden-Württemberg

kann ich zur Problematik laut Auskunft des Kriminalbeamten folgendes sagen:

In einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe B dürfen sowohl Langwaffen und Kurzwaffen zusammen gelagert werden.

Lediglich die Munition für beide Waffenarten muss im separaten Innenfach verwahrt werden.

Geschrieben

Jetzt will ich auch mal meinen Senf zu diesem Thema abgeben.

Bei einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit Innnenfach B handelt es sich um einen sogenannten

"Jägerschrank". Für diese Art von Schrank gilt eine Ausnahmeregelung.

So dürfen im Innenfach die Kurzwaffen und die Munition -unabhängig davon, ob die Munition zu den Lang-

oder Kurzwaffen gehört- zusammen aufbewahrt werden.

Ist nachzulesen im § 13 Abs. 4 AWaffV.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung

mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

Selbige Infos können auch aus der mir vorliegenden -Arbeitsanleitung für die (kriminal)polizeilichen Beratungsstellen

(Stand 10/03) herausgezogen werden. :00000733:

Wer einen Frankonia-Katalog (2007/2008) sein eigen nennt kann das auch nochmal in Farbe und bunt

auf Seite 331 (Mitte) nachlesen.

Gruß Larsi

Geschrieben
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung

mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

Ich hab da mal was markiert... Und ich möchte hinzufügen, dass dies eben NICHT das Genannte in einem A/B-Schrank erlaubt, sondern in einem A/0.
Geschrieben
Ich hab da mal was markiert... Und ich möchte hinzufügen, dass dies eben NICHT das Genannte in einem A/B-Schrank erlaubt, sondern in einem A/0.

AWaffV §13 Absatz 1 Satz 1:

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand:

Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates

des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der

Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht

mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter

Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder

zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen

aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder

liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert

sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.

da steht doch ausdrücklich auch "B", also sollte larsi doch recht haben.

gruß alzi

Geschrieben

In den Fragen zur Jägerprüfung lautet die Antwort genauso: in einem A-Schrank mit B-Innenfach dürfen im A-Abteil die Langwaffen stehen und im B-Fach die Kurzwaffen inc. Munition!

Das hab ich vorher auch nicht geglaubt...

Ich hätte zumindest über Keuz gelagert, sprich im A-Abteil Langwaffen und Kurzwaffenmunition und im B-Fach die Kurzwaffen mit Langwaffenmunition.

Weil die Munitionslagerung auf Dauer aber etwas Platz braucht (bedenkt mal den Platzbedarf von 1000 Schrotpatronen fürs Trap) hab ich mich für die Lösung mit einem separaten Munitionsschrank entschieden.

Grüßla

Geschrieben
Ok, Alzi, Larsi hat Recht in Bezug auf die AWaffV.

Gruß Tinni :rolleyes:

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