Zum Inhalt springen
IGNORED

Besitzerlaubnis für Munition im Erbfall durch Sportschützen/Jäger


alzi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo.

Bislang war ich der Meinung ( wurde mir auch bislang immer so bestätigt), dass ein Erbe auf der Erben-WBK keinen Munitionserwerb eingetragen bekommt und auch die geerbte Munition (zu den Waffen auf der Erben-WBK) nicht weiter besitzen darf.

Nun habe ich mir in Zusammenhang mit der Fragestellung im Thema "Umgang mit/Verwendung von Erbwaffen" den §20 WaffG nochmals angesehen und konnte darin keine Bestimmung finden, dass einem Erben der Weiterbesitz von geerbter Munition untersagt, bzw. dass keine Munitionsberechtigung zu den Waffen auf der Erben-WBK erteilt werden darf (steht doch auch sonst nirgends im WaffG, oder ?).

§20 Abs. 3 WaffG führt nur aus, dass für erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition, für die der Erwerbe infolge des Erbfalls ein Bedürfnis nach §8 oder §§13 ff. gelten machen kann, die Vorschriften des §4 Abs.1 Nr.1-3 (Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde) und des §8 (Bedürfnis, Sportschütze, Mitglied eines Schießsportlichen Vereins) bzw. §§13-18 ( Jäger) anzuwenden sind.

[Hier könnte man einwenden, dass erst ein Nachweis gemäß §8 Abs.1 Nr. 2 erbracht werden muss, was sich jedoch insbesondere erübrigt sofern ein Sportschütze von einem Sportschützen bzw. ein Jäger von einem Jäger erbt.]

Ferner wird ausgeführt, dass, so kein Bedürfnis als Sportschütze bzw. Jäger geltend gemacht werden kann, die Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern sind, sowie die erlaubnispfllichtige Munition unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden muss.

Munition muss also nur dann abgegeben werden, wenn man als Erbe nicht Sportschütze oder Jäger ist.

10.10 WaffVwV stellt klar, dass Inhaber einer WBK berechtigt sind Munition für die eingetragenen Waffen zu erwerben und zu besitzen. Für Erben gibt es jedoch keine diesbezügliche Eintragung. [Hier wird jodoch keine Aussage gemacht, bzw. unterschieden bzgl. des Vorhandenseins eines Bedürfnisses als Sportschütze oder Jäger.]

20.1.7 WaffVwV regelt den Fall, wenn in einem Nachlass ( bei Erbe gemäß §20 WaffG) neben den erlaubnispfllichtigen Waffen noch die dazugehörige Munition vorhanden ist.

Da heißt es, dass einer Erlaubnis zum Weiterbesitz der geerbten Munition (gemäß §10 Abs. 3 WaffG) nur dann erteilt werden kann, wenn der Erwerber infolge des Erbfalls ein Bedürfnis als Sportschütze oder Jäger geltend machen kann. [Das entspricht der Aussage in §20 Abs.3 WaffG, dass Sportschützen bzw. Jäger geerbte Munition nicht abgeben müssen.]

§10 Abs. 3 WaffG regelt, dass die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition durch Eintragung in eine WBK, für darin eingetragene Schusswaffen, erteilt wird. Laut 10.10 WaffVwV ist das für Erben auf der Erben-WBK jedoch nicht möglich. §10 Abs.3 WaffG regelt aber für die übrigen Fälle, dass dann die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein erteilt wird.

D.h. also, man muss als Erbe, mit Bedürfnis als Sportschütze oder Jäger, die geerbte Munition nicht abgeben und kann dafür per Munitionserwerbsschein (dann vermutlich ohne Erwerbsberechtigung) eine Besitzerlaubnis für die Munition erhalten.

Sehe ich das so richtig?

gruß alzi

Geschrieben

Warum so kompliziert ? § 20 Abs. 3 Waff führt doch klar aus, wie das mit der Munition funktioniert.

Wer ein Bedürfnis hat, darf Waffen und Munition behalten und hat in diesem Rahmen auch das Recht zum Munitionserwerb. Den kann man sich ja bei Eintragung der Erbwaffen gleich eintragen lassen.

Munition muss von bedürfnislosen Erben übrigens vor der Unbrauchbarmachung nicht blockiert werden, wenn ich das richtig gelesen habe. :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben

alzi,

glaube es unserer Sbine einfach, es ist so.

Ich habe von meinem Vater einige Waffen geerbt.

Da er auch Jäger und Sportschütze war, war nach seinem Tod natürlich auch noch jede Menge Munition vorhanden. Die habe ich übernommen. Die Erbwaffen wurden übrigens in meine vorhandene grüne WBK eintragen. Da der Platz aber nicht ausreichte, bekam ich weitere grüne WBKs ausgestellt in die die Erbwaffen ohne weiteren Zusatz eingetragen wurden. Für die Erbwaffen, für deren Kaliber ich noch keine Munitionserlaubnis hatte, habe ich mir den Munitionserwerb wenig später eintragen lassen, da ich als Jäger und Sportschütze ein Bedürfnis dafür habe.

---

Tom

Geschrieben
Warum so kompliziert ? § 20 Abs. 3 Waff führt doch klar aus, wie das mit der Munition funktioniert.

Wer ein Bedürfnis hat, darf Waffen und Munition behalten und hat in diesem Rahmen auch das Recht zum Munitionserwerb. Den kann man sich ja bei Eintragung der Erbwaffen gleich eintragen lassen.

danke SBine, werde das mal so an meine Waffenbehörde weitergeben. mal sehen was die dazu meinen, weil eigentlich sehe ich das ja so wie Du.

@Tom

Ich glaube der SBine ja. Es ist nur so, dass mir bislang von meiner Waffenbehörde hierzu eine andere Auskunft erteilt wurde! Und dass das mit dem Erben und Austellung der Erben-WBK ( ohne Munitionsberechtigung) anders ablief als bei Dir.

Ich bin froh dass es dieses Forum gibt, und sich hier so kompetente Leute tummeln.

Sollte sich meine Waffenbehörde dieser Sache gegenüber ablehnend verhalten ( und/oder auch in Bezug auf das andere Thema bezüglich Schießen mit Waffen auf Erben-WBK), wie wäre die weitere Vorgehensweise?

Sich einen entsprechenden rechtsmittelfähigen Bescheid ( oder wie das heißt) erteilen lassen?

gruß & dank

alzi

Geschrieben
danke SBine, werde das mal so an meine Waffenbehörde weitergeben. mal sehen was die dazu meinen, weil eigentlich sehe ich das ja so wie Du.

@Tom

Ich glaube der SBine ja. Es ist nur so, dass mir bislang von meiner Waffenbehörde hierzu eine andere Auskunft erteilt wurde! Und dass das mit dem Erben und Austellung der Erben-WBK ( ohne Munitionsberechtigung) anders ablief als bei Dir.

Ich bin froh dass es dieses Forum gibt, und sich hier so kompetente Leute tummeln.

Sollte sich meine Waffenbehörde dieser Sache gegenüber ablehnend verhalten ( und/oder auch in Bezug auf das andere Thema bezüglich Schießen mit Waffen auf Erben-WBK), wie wäre die weitere Vorgehensweise?

Sich einen entsprechenden rechtsmittelfähigen Bescheid ( oder wie das heißt) erteilen lassen?

gruß & dank

alzi

Da gibt es keine Vorgehensweise... Ich würde das auch lassen, sonst nehmen sie Dir die Waffen auch noch weg... Oder anders: begnüge Dich mit dem Umstand erst einmal, gehe dann in einen Schützenverein, trainiere ein Jahr lang fleißig und erlange ein entsprechendes Bedürfnis mit entsprechendem Munitionserwerb und dann kannst Du loslegen - sonst nicht. :D

MfG

Mayor

Geschrieben
Da gibt es keine Vorgehensweise... Ich würde das auch lassen, sonst nehmen sie Dir die Waffen auch noch weg... Oder anders: begnüge Dich mit dem Umstand erst einmal, gehe dann in einen Schützenverein, trainiere ein Jahr lang fleißig und erlange ein entsprechendes Bedürfnis mit entsprechendem Munitionserwerb und dann kannst Du loslegen - sonst nicht. :D

MfG

Mayor

moin mayor,

nur mal so am Rande erwähnt:

- ich bin in einem Schützenverein

- ich habe ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen und bin als Sportschütze im Besitz von Waffenbesitzkarten

- ich habe geerbt, wobei mir allerdings auf den Erben-WBK keine Munitionsberechtigung eingetragen wurde

Ebenso wurde mir im Zusammenhang mit dem Antrag auf die Erben-WBK vermittelt, dass mit den Erbwaffen nicht geschossen werden darf, man als Erbe die geerbte Munition abzugeben hat und auf der Erben-WBK keine Munitionsberechtigung eingetragen wird! :confused:

Des weiteren hatte ich ja meine obige frage (und aus diesem grunde ja dieses thema eröffnet) unter der vorgabe gestellt, dass es sich bei dem Erben um einen Berechtigten ( Sportschützen/Jäger) handelt

Nun sollte also deutlich sein, warum ich diese beiden Themen hier im Forum gestartet habe, und warum ich an einer Klärung der Sachverhalte mit meinier Waffenbehörde interessiert bin. :rolleyes:

gruß alzi

Geschrieben
moin mayor,

nur mal so am Rande erwähnt:

- ich bin in einem Schützenverein

- ich habe ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen und bin als Sportschütze im Besitz von Waffenbesitzkarten

- ich habe geerbt, wobei mir allerdings auf den Erben-WBK keine Munitionsberechtigung eingetragen wurde

Ebenso wurde mir im Zusammenhang mit dem Antrag auf die Erben-WBK vermittelt, dass mit den Erbwaffen nicht geschossen werden darf, man als Erbe die geerbte Munition abzugeben hat und auf der Erben-WBK keine Munitionsberechtigung eingetragen wird! :confused:

Des weiteren hatte ich ja meine obige frage (und aus diesem grunde ja dieses thema eröffnet) unter der vorgabe gestellt, dass es sich bei dem Erben um einen Berechtigten ( Sportschützen/Jäger) handelt

Nun sollte also deutlich sein, warum ich diese beiden Themen hier im Forum gestartet habe, und warum ich an einer Klärung der Sachverhalte mit meinier Waffenbehörde interessiert bin. :rolleyes:

gruß alzi

Das war ja auch nur ein Spaß. Weniger spaßig sind aber diese Tatsachen: Mit Erbwaffen darf in der Tat nicht geschossen werden, auch nicht von Alte-Hasen-Waffen-Besitzern, da für die Waffen kein Bedürfnis vorliegt - also auch kein Munitionserwerb. Richtig gesehen handelt ein Jäger oder Sportschütze illegal, wenn er seine Erbwaffe mit der ihm ob seines Waffenbesitzes eingetragenen Munition bestückt und damit schießt. Das Thema hatten wir hier vor einiger Zeit schon einmal sehr ausführlich, mit Frust und Streit. Setzen wir einmal den Fall es wäre anders: Ein Sportschütze hat eine 9mm Pistole - und erbt 20 Stück aus einer Sammlung dazu... Nun hat er 20 9mm Pistolen ohne- und eine mit Bedürfnis. Daraus ergibt sich der Sinn. Da Du für diese Waffen keine "Schießerlaubnis" hast steht Dir auch die zugehörige Munition nicht zu. Geerbte Waffen unterliegen anderen Gesetzen, da kein Bedürfnis vorhanden ist - für jeden nicht... Kompliziert? :D

Geschrieben
Das war ja auch nur ein Spaß. Weniger spaßig sind aber diese Tatsachen: Mit Erbwaffen darf in der Tat nicht geschossen werden, auch nicht von Alte-Hasen-Waffen-Besitzern, da für die Waffen kein Bedürfnis vorliegt - also auch kein Munitionserwerb. Richtig gesehen handelt ein Jäger oder Sportschütze illegal, wenn er seine Erbwaffe mit der ihm ob seines Waffenbesitzes eingetragenen Munition bestückt und damit schießt. Das Thema hatten wir hier vor einiger Zeit schon einmal sehr ausführlich, mit Frust und Streit. Setzen wir einmal den Fall es wäre anders: Ein Sportschütze hat eine 9mm Pistole - und erbt 20 Stück aus einer Sammlung dazu... Nun hat er 20 9mm Pistolen ohne- und eine mit Bedürfnis. Daraus ergibt sich der Sinn. Da Du für diese Waffen keine "Schießerlaubnis" hast steht Dir auch die zugehörige Munition nicht zu. Geerbte Waffen unterliegen anderen Gesetzen, da kein Bedürfnis vorhanden ist - für jeden nicht... Kompliziert? :D

Mayor, mache Dir doch bitte die Mühe und schaue im Nachbar Thread "Umgang mit/Verwendung von Erbwaffen" rein, dann wirst Du feststellen, dass Du total daneben liegst.

---

Tom

Geschrieben
Mayor, mache Dir doch bitte die Mühe und schaue im Nachbar Thread "Umgang mit/Verwendung von Erbwaffen" rein, dann wirst Du feststellen, dass Du total daneben liegst.

---

Tom

Dazu sage ich nichts. Jedenfalls ist seine Behörde, wenn sie das so sieht, NICHT auf dem Holzweg... Soll heißen er hat keine Rechtsmittel dagegen.

Geschrieben

Au Mann, jetzt sind wir wieder im Bereich der Metaphysik.

Erst mal das glasklare Gesetzliche:

- Schießerlaubnis braucht man nur außerhalb von zugelassenen Schießstätten

- Eine Munitionserwerbserlaubnis gibt es für die allermeisten zu einer Waffe "dazu". Wenn Du eine zweite Pistole kaufst (im gleichen Kaliber) kannst Du auf die zweite Mun-Berechtigung sogar verzichten. Macht keinen Sinn, sollte man die erste Waffe verkaufen, muss man, um mit der zweiten weiterzuschießen, erneut einen Stempel kaufen. Rennerei...

Jetzt die Permutationen beim Erben:

- Erbe ist nur zuverlässig und geeignet:

Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition sind einem Berechtigten zu überlassen

- Erbe ist zusätzlich noch sachkundig:

Eine WBK wird ohne Bedürfnisnachweis ausgestellt. Er darf mit den Waffen auf den Schießstand, dort Munition erwerben und schießen. Daß kann wegen den neuen Blockiervorschriften schwierig werden. Die Aufbewahrungsvorschriften sind einzuhalten.

- Erbe ist außerdem noch Sportschütze

Die Waffen werden auf seiner WBK eingetragen, notfalls mit Erweiterungs-Dokumenten. 2/6 gilt nicht. Die Waffen können, sofern Sportordnungen und Standzulassungen es erlauben, genutzt werden.(Sinngemäß für Jäger)

Und an einer Waffe lässt sich nirgends ablesen, welches Bedürfnis sie hat. Stell Dir mal vor, ein Jäger trifft einen Sportschützen auf dem Stand und wollte einmal mit dem 686er Probeschießen. Uhh Ohhh !!! Der Jäger hat ja gar kein Bedürfnis mit einer Sportwaffe.....:bad: Der engstirnig ausgelegte Bedürfnisquatsch ist echt ein Demonstrationsobjekt für diese teutsche Unsitte, jedes Haar nicht nur längs zu spalten, sondern die Spaltprodukte auch nach Oberflächenbeschaffenheit zu sortieren.

Für mich ist das Bedürfnisumschlungene Zweckgebundensein ins Gesetz hineingerutscht, um ganz anderen Dingen einen Riegel vorzuschieben, nämlich dem Führen. Denk an das Beispiel vom Jäger, der den Autohof bewacht. Oder der Sportschütze als Türsteher... Und auch da ist es eine Krücke, allerdings halbwegs intentionsgerecht.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.