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IGNORED

Umgang mit/Verwendung von Erbwaffen


alzi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Es kann also so oder so ausgelegt werden! Einmal als Beschränkung, wie ich es verstanden hatte, und einmal als Bestätigung, wie ich es jetzt interpretiert habe.

Nö, ist eigentlich ganz klar formuliert. Kann Deiner "Beschränkungstheorie" nicht folgen. <_<

Geschrieben

Wenn ich eine Waffe behalten darf , unverändert, ists doch gut!! Brauchen wir Deutsche immer noch zusätzlich eine Zusatzgenehmigung? Mir ists Angst vor eurer Angst! In Deutschland sind wir wohl alle nur noch Angst (Behörden) gesteuert. Geschied uns Recht, die ständig weitergehenden Waffenbestimmungen!!! :confused:

Geschrieben
Ein Bedürfnis in diesem Sinne ist festzustellen, wenn für die Erteilung einer Erwerbs- oder Besitzerlaubnis der Nachweis eines Bedürfnisses nicht erforderlich ist.

Was ist daran unverständlich? :confused:

---

Tom

Geschrieben
Was ist daran unverständlich? :confused:

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Tom

tom , da muss ich dir recht geben, DAS ist nicht mißverständlich, aber in dem Passus steht ja danach nochmal was. Und ini verbindung was da an Text noch nachfolgt, da wird es unverständlich und ist zumindest meinem verständnis nach nimmer eindeutig!

ABER! ich werde das ganze jetzt mal in form einer Anfrage zur Bestätigung per e-mail an meine Waffenbehörde schicken. Wenn die dann die Ansicht von SBine und Dir teilen, dann schau ich mal dass ich das auch möglichst schriftlich bestätigt bekomme.

habe ja jetzt einiges wie ich meine Argumentation begründen kann.

gruß alzi

Geschrieben

@ alzi

Schau bitte nochmal die Definition des Führens nach. Es geht dort nur um den öffentlichen Raum (alles was außerhalb einer Wohnung oder Geschäftsräumen passiert). Und außerhalb der eigenen Wohnung und Geschäftsräume braucht man die Zustimmung des Besitzers. Die ist aber auf einer Schießstätte (naturgemäß) gegeben.

Führen darf nur der Waffenschein-Besitzer und der Jäger im Revier. Eine ganz besondere Variante des Führens ist der "Transport" (zwischen Aufbewahrungsort und Schießstand). Und dieses "nicht zugriffsbereite und nicht Schussbereite" Führen ist dem Erben natürlich erlaubt. Die Einschränkung im Gesetzt "nur für den bedürfnisumfassten Zweck" ist plan- und hilflos. Das ist genau der Spalt, an dem Kontrollettis den Hebel für ein Verbot der Benutzung von Waffen durch Erben ansetzen.

Und das kann, im gesamten Kontext gesehen, nur Quatsch sein. (m.M. !!!)

Geschrieben
habe ja jetzt einiges wie ich meine Argumentation begründen kann.

Steht halt nur im Entwurf zur WaffVwV und nicht im WaffG oder der AWaffV drin. Der soll zwar von den Waffenbehörden herangezogen werden, aber alle machens halt doch nicht - oder kennen den Entwurf erst gar nicht bzw. nur dann, wenn was drinsteht, was für die verwertbar ist. :rolleyes:

Geschrieben
Die Einschränkung im Gesetzt "nur für den bedürfnisumfassten Zweck" ist plan- und hilflos.

Vor allem vor dem Hintergrund, dass "... der Nachweis eines Bedürfnisses nicht erforderlich ist". :00000733:

---

Tom

Geschrieben

Passt halt nicht pauschal auf alles die Bezeichnung bzw. gibts halt auch Fälle ohne Bedürfnisbezug, z.B. wenn jemand mit einer PTB-Schreckschusspistole umzieht und keinen KWS hat (da geht der Transport auch ohne einen vom Bedürfnis umfassten Zweck).

Geschrieben

hallo zusammen,

ich habe mich jetzt mal diesbezüglich per e-mail an meine Waffenbehörde gewandt.

Kann absolut nicht einschätzen wie die reagieren werden.

Werde aber hier auf jeden Fall mitteilen was und wie sie geantwortet haben und vor Allem wie sie ihre Antwort begründen (wenn sie sie begründen).

Ansonsten hier schonmal Dank für die Informationen und Denkanstösse.

gruß

alzi

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