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IGNORED

Waffenerwerb Vereinswbk


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Wo steht was geschrieben, wann eine Wohnung ihren Charakter des ständig bewohnten im Sinne des WaffG verliert?

Gute Frage. Im Versicherungswesen wird es so definiert:

"Eine Wohnung gilt als nicht ständig bewohnt, wenn sich über 60 Tage hinweg keine aufsichtsberechtigte volljährige Person über Nacht in der Wohnung aufhält."

Ich denke mal, dass der Lebensmittelpunkt gemeint ist.

Geschrieben
Gute Frage. Im Versicherungswesen wird es so definiert:

"Eine Wohnung gilt als nicht ständig bewohnt, wenn sich über 60 Tage hinweg keine aufsichtsberechtigte volljährige Person über Nacht in der Wohnung aufhält."

Ich denke mal, dass der Lebensmittelpunkt gemeint ist.

So ist es. Und wenn jemand wirklich (wer kann sich das leisten, wenn er nicht beruflich unterwegs ist) mal mehr als 60 Tage/2 Monate unterwegs ist, dann kann er die Waffen beim Büxer für Cent einlagern oder einen Haushüter (der dann einmal die Woche an wechselnden Tagen dort übernachtet, ducrchlüftet usw.) engagieren. Auch für wenig Geld. Aber übertreiben sollte man es nicht. Ingendwann lässt sonst noch einer seinen DDEFG-Tresor, 5 t, mit einem in den Gebäudeteil eingemauerten Stahlträgerverbund verschweißt, bei Abwesenheit vom Wachdienst bewachen.

Übrigens kann Paranoia auch ein Grund für fehlende persönliche Eignung sein. Da muss man aufpassen, dass die Behörde den Spieß nicht umdreht!

Geschrieben

In der Begründung zu § 13 des Entwurfs der AWaffV findet sich auch noch was zum dauerhaft bewohnten Gebäude:

"

Absatz 6 enthält eine Sonderbestimmung für die Aufbewahrung von Waffen in nicht dauernd

bewohnten Gebäuden. Gemeint sind hiermit Gebäude, in denen nur vorübergehend

Nutzungsberechtigte verweilen, z.B. – im privaten Bereich – Jagdhütten, Wochenend- oder

Ferienhäuser oder –wohnungen. Regelmäßig sind derartige Gebäude gering frequentiert,

befinden sich im Außenbereich und sind weniger massiv gebaut wie typische Wohnhäuser.

In Abgrenzung hierzu geht die Eigenschaft als (dauerhaft) bewohntes Gebäude hingegen

nicht dadurch verloren, dass sich der Nutzungsberechtigte / die Nutzungsberechtigten im

Rahmen der Sozialadäquanz dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von

Besorgungen oder Besuchen oder selbst von – nicht allzu ausgedehnten –

Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich einen Teil der Woche

am Arbeitsort, den anderen am Hauptwohnsitz aufhalten, werden, jedenfalls in aller Regel,

als bewohntes Gebäude einzustufen sein. Ebenfalls bewohnte Gebäude in diesem Sinne

sind dem Publikumsverkehr zugängliche Museen."

  • 3 Wochen später...
Geschrieben
Das Bedürfnis des Vereins ergibt sich aus dem Vereinszweck und bedarf keiner Bedürfnisbescheinigung seitens des Verbandes. Der SB sollte also ohne diese Bescheinigung einen Voreintrag vornehmen.

Allerdings sollte der benannte Verantwortliche des Vereins eine weiße Weste haben ;-) Aber das hat er, sonst hätte man Euch sicher schon den Schrank amtlich geplündert ;-)

Eine Schießsportordnung ist natürlich hilfreich, um den SB zu überzeugen, ebenso der Nachweis, daß Euer Stand eine SLB verträgt...

Viel Erfolg!

Eine Vereins-WBK erhalten auch nur rechtsfähige Vereine, d.h., sie müssen "eingetragener Verein" sein.

Geschrieben
Eine Vereins-WBK erhalten auch nur rechtsfähige Vereine, d.h., sie müssen "eingetragener Verein" sein.

Mh?

Also unsere SLG hat ne Vereins-WBK und ist kein e.V., nur der Dachverband (BDMP) halt.

Geschrieben
Mh?

Also unsere SLG hat ne Vereins-WBK und ist kein e.V., nur der Dachverband (BDMP) halt.

WaffVwV 14.2:

§ 14 Abs. 2 (WaffG) enthält eine Regelung für Sportschützen in Vereinen anerkannter

Verbände (organisierte Sportschützen). Schießsportvereine im

Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen

oder Reservistenarbeitsgemeinschaften.

gruß alzi

Geschrieben
WaffVwV 14.2:

§ 14 Abs. 2 (WaffG) enthält eine Regelung für Sportschützen in Vereinen anerkannter

Verbände (organisierte Sportschützen). Schießsportvereine im

Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen

oder Reservistenarbeitsgemeinschaften.

gruß alzi

Moin,

in diesem Fall wird auch der BdmP Inhaber der WBK sein und diese Karte dann an die SLG weitergegeben haben. So steht es zumindest im großen grünen Buch beschrieben.

SLGen die kein e.V. sind, können keine eigene WBK bekommen, sodern bekommen diese über den Dachverband.

Gruß

Thomas

Geschrieben
Also bei uns steht unsere SLG drin, nix BDMP.

Richtig so!

  • 4 Monate später...
Geschrieben

Hallo,

ich entschuldige mich, dass ich dieses alte Thema noch mal aufgreife.

Aber da ich gerade damit zu tun habe, ergeben sich für mich ein paar Fragen.

Alter Kamerad möchte seine 2 Kurzwaffen zu Übungs... Zwecken dem Verein vermachen.

Muss ich vorher 2 Voreintrage beantragen?

Da die WBK im Nachbarkreis geführt wird. Ist es trotzdem möglich die Voreinträge im Kreis des alten Kameraden zu bekommen? (Die KPB kennt mich ^^)

Da wir kein "Verein" sind würde ich gern den Aufbau euerer Vereins WBKs wissen.

Bei unsere steht eine juristische Person drauf und auf der nächsten Seite Waffen sind Eigentum...

Danke für die Infos

Geschrieben

Weil der Verein auf der Grundlage von § 8 WaffG das Bedürfnis nachzuweisen hat. Dass § 14 ausscheidet, ergibt sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf und ist auch den einschlägigen Kommentierungen zum WaffG so zu entnehmen.

Wurde hier schon mal ausführlicher erklärt in einem anderen Thread...

Geschrieben
Hallo SB,

warum bekommt Deiner Meinung nach ein Verein, keine neue gelbe WBK ausgestellt ???

Gruss

Blue

bin zwar nicht angesprochen, aber vielelicht kann ich bissl n denkanstoß diesbezüglich geben.

ein verein ist kein sportschütze, also greift da auch §14 nicht ( genau so wie SBine das schon angeführt hat).

für den verein ist es egal ob gelb oder grün (er begründet sein bedürfnis nach §8 wie SBine schon sagte, also fällt gelb schon wegen "is nix mit §14" weg).

für den verein ist deshalb auch 2/6 nicht maßgebend ( steht doch nur in §14, gilt also nur für organisierte sportschützen). ein verein kann alle waffen erwerben für die er bedarf hat und ein bedürfnis nachweisen/glaubhaft machen kann. die waffen kommen dann auf eine vereinsWBK ( in grün) mit (oder ohne) MEB, und zusätzlich dann noch ein MES je nach bedarf.

hab ich was vergessen oder was falsches erzählt?

gruß alzi

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