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IGNORED

Ein letztes Mal


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Geschrieben

Hallo Leute,

ich hätte noch einmal eine kurze Frage. Ich hatte bereits den Thread "Waffen auf Segelyacht" eröffnet. Aber ich habe leider momentan sooo wenig Zeit und leider überhaupt keinen Überblick mehr zu der Thematik "Aufbewahrung".

Deshalb wäre ich sehr sehr dankbar, wenn mir hier nochmals speziell zu diesem Thema geantwortet werden könnte. Ein Kollege mit Waffenbesitzkarte, der momentan auch auf Langfahrt ist, hat mich mal darum gebeten, das "endgültig" zu klären.

In § 36 WaffG steht ja was zur Aufbewahrung. Allerdings lese ich da nur heraus, dass, wenn man eine Pistole mit Munition (auch geladen?) aufbewahren will, einen Schrank der Klasse 0 braucht.

Aber wo steht etwas, ob dieser Schrank nun im Wohnzimmer, Keller, Hühnerstall oder Segelboot stehen kann/muss? Es kann ja auch zu einer behördlichen Überprüfung kommen und was würden die sagen, wenn die Waffe sich gerade in einem Safe auf hoher See befindet?

Es tut mir Leid, wenn ich hier nochmal nerven muss, aber eine fundierte Antwort von jemandem der wirklich Ahnung hat, würde meinem Kollegen sehr helfen. Eine Meinung von einem Juristen wäre mal interessant.

Besten Gruß

BB

Geschrieben

Ich fuerchte, fuer diese Spezialfaelle wird Dein Kumpel einen Fachanwalt mit internationalem Einschlag brauchen, wenn er was wirklich stichhaltiges erfahren will.

Sofern das Boot in D liegt, gilt das deutsche WaffG, ansonsten das des jeweils angelaufenen landes oder gar kenes, wenn in internationalen Gewaessern.

Geschrieben
Ich fuerchte, fuer diese Spezialfaelle wird Dein Kumpel einen Fachanwalt mit internationalem Einschlag brauchen, wenn er was wirklich stichhaltiges erfahren will.

Sofern das Boot in D liegt, gilt das deutsche WaffG, ansonsten das des jeweils angelaufenen landes oder gar kenes, wenn in internationalen Gewaessern.

Ok, dann ist es auch egal. Soll er sich selbst drum kümmern. Aber wo sich grundsätzlich der Waffenschrank befinden muss, ist nicht im WaffG geregelt, oder?

Geschrieben

Es gibt nur die Einschraenkung, ob das "Gebaeude" staendig bewohnt ist, oder nicht. Solange sich das "Gebaeude" in der Volksrepublik Deutschland befindet.

Grundlage: §13(6) AWaffVO

Sollte das "Gebaeude ausserhalb der VRD liegen, ist das deutsche WaffG nicht zustaendig.

Und genau das nmacht diese Frage so schwierig :-(

Geschrieben
Es gibt nur die Einschraenkung, ob das "Gebaeude" staendig bewohnt ist, oder nicht. Solange sich das "Gebaeude" in der Volksrepublik Deutschland befindet.

Grundlage: §13(6) AWaffVO

Sollte das "Gebaeude ausserhalb der VRD liegen, ist das deutsche WaffG nicht zustaendig.

Und genau das nmacht diese Frage so schwierig :-(

Das dürfte nicht ganz stimmen: Das Boot, in Deutschland registriert und mit deutschem Eigentümer, unterliegt deutschem Recht, egal wo auf der Welt es sich gerade befindet - d.h., es gelten die Vorschriften so wie sie für Deutschland in dem Fall bestimmt sind oder werden. Ich rate die Sache auf jeden Fall über die zuständige Behörde zu regeln.

Geschrieben
Es gibt nur die Einschraenkung, ob das "Gebaeude" staendig bewohnt ist, oder nicht. Solange sich das "Gebaeude" in der Volksrepublik Deutschland befindet.

Grundlage: §13(6) AWaffVO

Sollte das "Gebaeude ausserhalb der VRD liegen, ist das deutsche WaffG nicht zustaendig.

Und genau das nmacht diese Frage so schwierig :-(

VRD ist echt klasse! :appl:

Das erklärt vieles! Zum Beispiel warum uns in der sozialistischen Jubelpresse kontinuierlich eingebläut wird, wie toll der Aufschwung ist, und dass das mit der Inflation gar nicht stimmt, und wie blöd der Bürger doch ist, dass es das nun partout nicht glauben will.

Passt nicht zur eigentlichen Frage - musste ich aber einfach loswerden. Ein Lob für dieses Wortgeschöpf!

Geschrieben
Das dürfte nicht ganz stimmen: Das Boot, in Deutschland registriert und mit deutschem Eigentümer, unterliegt deutschem Recht, egal wo auf der Welt es sich gerade befindet - d.h., es gelten die Vorschriften so wie sie für Deutschland in dem Fall bestimmt sind oder werden. Ich rate die Sache auf jeden Fall über die zuständige Behörde zu regeln.

Das hiesse, ich duerfte mit meiner deutschen Segeljacht auf der Donau in At herumschippern und meine (in At ganz streng verbotene) Vorderschaftrepetierflinte dabeihaben? Ob der oesterreichische Wasserschupo das auch so sehen wird? :00000733:

Geschrieben
Das hiesse, ich duerfte mit meiner deutschen Segeljacht auf der Donau in At herumschippern und meine (in At ganz streng verbotene) Vorderschaftrepetierflinte dabeihaben? Ob der oesterreichische Wasserschupo das auch so sehen wird? :00000733:

Ich sagte doch: Unbedingt mit der zuständigen Behörde regeln.

MfG

Mayor

Geschrieben

Es gilt neben dem deutschen auch das jeweilige regionale und dann darüber hinaus auch noch das internationale Seerecht.

Das wird in der Praxis bedeutet, daß es eine wasserdichte Antwort auf die gestellte Frage nicht geben wird/kann.

Ist natürlich unbefriedigend. Aber so ist es nun mal eben.

Geschrieben
Es gilt neben dem deutschen auch das jeweilige regionale und dann darüber hinaus auch noch das internationale Seerecht.

Das wird in der Praxis bedeutet, daß es eine wasserdichte Antwort auf die gestellte Frage nicht geben wird/kann.

Ist natürlich unbefriedigend. Aber so ist es nun mal eben.

Die rechtliche Situation ist eindeutig. Wenn Du in den Hoheitsgewässern einer Nation bist, gelten deren Gesetze, ohne wenn und aber. Nur wenn Du in internationalen Gewässern bist, gelten auf dem Schiff die Gesetze des Landes, dessen Flagge das Schiff führt. Für seegehende Schiffe gelten weiterhin die internationalen Abkommen, wie z.B. SOLAS "Safety of Life at Sea".

Klaas

Geschrieben
Die rechtliche Situation ist eindeutig. Wenn Du in den Hoheitsgewässern einer Nation bist, gelten deren Gesetze, ohne wenn und aber. Nur wenn Du in internationalen Gewässern bist, gelten auf dem Schiff die Gesetze des Landes, dessen Flagge das Schiff führt. Für seegehende Schiffe gelten weiterhin die internationalen Abkommen, wie z.B. SOLAS "Safety of Life at Sea".

Klaas

Kompliziert für die Schifffahrt auf dem Bodensee: Die rund 540 Quadratkilometer große, 70 Kilometer lange und 15 Kilometer breite Hauptsee - Wasserfläche ist von 2 unsichtbaren Landesgrenzen durchzogen: Schweiz und Österreich. Einen Meter zu weit und man unterläge dem schweizer Waffengesetz - ebenso dem österreichischen in der Nähe von Bregenz. Es ist aber (hier) auch nicht üblich Waffen mit auf sein Boot zu nehmen, außer eine Leuchtpistole vielleicht wenn WBK, denn immerhin kommen einige in jedem Jahr durch Sturm und Kolision um - 2002 verschwand z.B. ein großer Seegler (hochseetauglich) mit 5 Personen an Bord in den durch mörderische Fallwinde aufgewühlten Fluten - er ruht in 250 Meter Tiefe). Es ist, wie man sieht, von Fall zu Fall verschieden und man sollte das IMMER mit den Behörden regeln, bevor man seine Yacht mit Waffen bestückt... :D

Geschrieben

Hallo

Nicht reden, sondern tun!!!!

Als Aufbewahrungsort für eine geladene Waffe bietet sich z.B. die erste Schublade in der Naviecke an :cool3:

Ansonsten, reden ist Silber, schweigen ist Gold!!!! :rolleyes:

Für alle anderen Fälle, hoffendlich Allianz versichert...... :D

Gruß

Gunmen67

PS. Ich auch bald auch Segler der sich mental mit der Frage auseinander setzt ob mein Bordhund einen Internationalen Impfpass braucht oder nicht.... ^_^

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