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IGNORED

Mal wieder Erbfrage


PeterHinsberg

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin!

Derzeit sieht es danach aus, dass ich jemandem beim Auflösen einer Erbschaft behilflich werden muss.

Situation wie folgt:

Die Verstorbene ("Erblasserin" heisst das glaube ich) hat die Waffen ihrerseits von Ihrem Mann geerbt.

Die jetzige Erbin hat von Waffen keinen blassen Schimmer.

Der Plan ist, dass ich den Verkauf übernehmen soll.

Frage: Kann die Erbin die Waffen direkt an mich übertragen ohne vorher eine eigene WBK beantragt zu haben?

Hintergrund ist die Kostenersparnis (WBK + Sperrelement + Schrank) und die schnellere Abwicklung.

Danke schon mal für Eure Hilfe!

Gruß,

Peter

Geschrieben
Moin!

Derzeit sieht es danach aus, dass ich jemandem beim Auflösen einer Erbschaft behilflich werden muss.

Situation wie folgt:

Die Verstorbene ("Erblasserin" heisst das glaube ich) hat die Waffen ihrerseits von Ihrem Mann geerbt.

Die jetzige Erbin hat von Waffen keinen blassen Schimmer.

Der Plan ist, dass ich den Verkauf übernehmen soll.

Frage: Kann die Erbin die Waffen direkt an mich übertragen ohne vorher eine eigene WBK beantragt zu haben?

Hintergrund ist die Kostenersparnis (WBK + Sperrelement + Schrank) und die schnellere Abwicklung.

Danke schon mal für Eure Hilfe!

Gruß,

Peter

ja, geht! Überlassen an einen Berechtigten......bei entsprechender EWB.

Kurzes Gespräch mit dem SB kann trotzdem nicht schaden.......

Geschrieben
ja, geht! Überlassen an einen Berechtigten......bei entsprechender EWB.

Kurzes Gespräch mit dem SB kann trotzdem nicht schaden.......

Dankeschön!

Hmpf... jetzt wo das Stichwort gefallen ist "Überlassen an einen Berechtigten"... eben dies wurde hier im Forum schon x-mal erwähnt.

Sorry...

Geschrieben

Vorschlag, falls Du Dir die Ein- und Austragungsgebühren sparen möchtest:

1. Du übernimmst die Erwaffen erst mal mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG zur vorübergehenden Verwahrung und gibst der Waffenbehörde der Erblasserin eine Kopie davon + WBK der Erblasserin.

2. Dann suchst du erst mal in aller Ruhe Berechtigte für die Waffen. Vielleicht ist ja für Dich auch was interessantes dabei ?

3. Wenn Du nach Ablauf der vorübergehenden Verwahrfrist niemanden gefunden hast, gehst Du damit zum Händler oder lässt Deine Flex mal wieder arbeiten.

Geschrieben
Vorschlag, falls Du Dir die Ein- und Austragungsgebühren sparen möchtest:

1. Du übernimmst die Erwaffen erst mal mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG zur vorübergehenden Verwahrung und gibst der Waffenbehörde der Erblasserin eine Kopie davon + WBK der Erblasserin.

2. Dann suchst du erst mal in aller Ruhe Berechtigte für die Waffen. Vielleicht ist ja für Dich auch was interessantes dabei ?

3. Wenn Du nach Ablauf der vorübergehenden Verwahrfrist niemanden gefunden hast, gehst Du damit zum Händler oder lässt Deine Flex mal wieder arbeiten.

SBine: :bussi::knuddel01:

Nachfrage zu 1. und 3.:

Die "vorübergehende Verwahrung" also einer zeitlichen Beschränkung unterworfen.

Wie lange darf diese "vorrübergehende Verwahrung" dauern, oder ist das auf anderem Wege limitiert?

Geschrieben

Für Leser die ähnliche Probleme haben hier mal der

§ 38 WaffG

Ausweispflichten

Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)

Unterabschnitt 6 (Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten)

Wer eine Waffe führt, muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und

a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,

b ) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,

c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,

d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme,

e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder

f) im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und

2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.

Geschrieben
SBine: :bussi::knuddel01:

Nachfrage zu 1. und 3.:

Die "vorübergehende Verwahrung" also einer zeitlichen Beschränkung unterworfen.

Wie lange darf diese "vorrübergehende Verwahrung" dauern, oder ist das auf anderem Wege limitiert?

Das kann man nicht pauschal beantworten. Vorübergehend bedeutet, dass von Anfang an der Zeitpunkt feststehen muss, an dem die Sache wieder rückabgewickelt wird. Und das kann je nach Fall kürzer (z.B. bei einer kleinen Urlaubsreise) oder auch länger (z.B. bei einem langjährigen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt) sein.

Wegen des Zeitraums bei einer vorübergehenden Übernahme von Waffen aus einer Erbmasse sollte man sich unbedingt mit der zuständigen Waffenbehörde unterhalten. 6-12 Monate sollten bei dem schwierigen Gebrauchtwaffenmartk je nach Anzahl der Waffen schon drin sein.

Gruß

SB ;)

Geschrieben

So, erste Erkenntnisse:

Die vom vor Jahren verstorbenen Ehemann vorhandenen Waffen wurden von der jetztigen Erblasserin verkauft.

Diese hatte aber immer noch eine WBK auf der eine Waffe eingetragen ist, auf der allerdings auf "gültig bis ...1978".

Müssen die Erben immer noch darauf gefasst sein eine Waffe zu finden?

Eine eigene EWB/Bedürfniss hatte die Erblasserin nicht, weshalb es mich etwas wundert dass diese WBK noch vorhanden ist.

Für gewöhnlich werden alte WBK's doch eingezogen, oder irre ich mich?

EDIT: Es wurden dennoch ein paar Patronen gefunden, 6,35mm, ein paar 22 lfb, eine 38er und ein paar Flobert's...

Geschrieben
Die vom vor Jahren verstorbenen Ehemann vorhandenen Waffen wurden von der jetztigen Erblasserin verkauft.

Diese hatte aber immer noch eine WBK auf der eine Waffe eingetragen ist, auf der allerdings auf "gültig bis ...1978".

Die Frage ist, wann der Erblasser in solch einem Fall verstarb... vor oder nach 1978 ?

Wenn der Erblasser eine befristete WBK bis 1978 hatte und diese nicht in eine unbefristete WBK verlängert hatte, dann war er nach Ablauf der WBK nicht mehr zum Besitz dieser Waffe berechtigt, sofern er noch lebte.

Seine Frau konnte solch eine Waffe nicht rechtmäßig erben.

Also Vorsicht beim Vermitteln solch einer Waffe... unbedingt bei der Behörde nachfragen ob und wie diese Waffe registriert ist.

Auch bei den übrigen Waffen würde ich zuerst bei der Behörde nachfragen ob alles registriert ist, was auf den ersten Blick registriert aussieht. Eine vorhandene WBK heißt nocht nicht, daß eine Waffe nicht verlustig gemeldet sein kann und zur Fahndung ausgeschrieben sein kann. <_<

Geschrieben
Die Frage ist, wann der Erblasser in solch einem Fall verstarb... vor oder nach 1978 ?

Erste Jahreshälfte 1978.

Wenn der Erblasser eine befristete WBK bis 1978 hatte und diese nicht in eine unbefristete WBK verlängert hatte, dann war er nach Ablauf der WBK nicht mehr zum Besitz dieser Waffe berechtigt, sofern er noch lebte.

Der Mann war Jäger und bis 10 Minuten vor seinem Tode bestand kein Grund ihm die Waffen weg zu nehmen.

Seine Frau konnte solch eine Waffe nicht rechtmäßig erben.

Die gefundene WBK lautet auf die Erblasserin, nicht auf Ihren 1978 verstorbenen Mann.

Scheint also erst mal alles koscher zu sein, auch wenn ich die Befristung noch nicht verstehe.

Also Vorsicht beim Vermitteln solch einer Waffe... unbedingt bei der Behörde nachfragen ob und wie diese Waffe registriert ist.

Auch bei den übrigen Waffen würde ich zuerst bei der Behörde nachfragen ob alles registriert ist, was auf den ersten Blick registriert aussieht. Eine vorhandene WBK heißt nocht nicht, daß eine Waffe nicht verlustig gemeldet sein kann und zur Fahndung ausgeschrieben sein kann. <_<

Ich glaube ich versuch' mal das ganze abzukürzen indem ich den umgekehrten Weg gehe: Ich frage bei der Behörde nach ob auf die Erblasserin noch irgendwelche Waffen registriert sind.

Wenn dann noch etwas gefunden werden sollte wird's direkt mit der Flex bearbeitet...

Geschrieben
Wenn der Erblasser eine befristete WBK bis 1978 hatte und diese nicht in eine unbefristete WBK verlängert hatte, dann war er nach Ablauf der WBK nicht mehr zum Besitz dieser Waffe berechtigt, sofern er noch lebte.

Woraus ergibt sich das ? :confused:

Wer nicht mehr lebt, ist übrigens auch nicht mehr zum Besitz berechtigt, weil er seine Waffen dann nicht mehr vor unbefugtem Zugriff Dritter schützen kann. :lol:

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