schuster Posted May 28, 2008 Share Posted May 28, 2008 hallo allerseits Wer hat schon nach §3 Abs. 3 einen Antrag für Kinder und Jugendliche allgemeine oder für den Einzelfall eine Ausnahme von Alterserfordernissen beantragt?? Für welchen Anlass und welchem Ergebnis? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pirol 2 Posted May 30, 2008 Share Posted May 30, 2008 hallo allerseitsWer hat schon nach §3 Abs. 3 einen Antrag für Kinder und Jugendliche allgemeine oder für den Einzelfall eine Ausnahme von Alterserfordernissen beantragt?? Für welchen Anlass und welchem Ergebnis? Hallo Schuster, wenn es ums Schießen geht (davon gehe ich einmal aus), dann sollte ein solcher Antrag auf § 27 Abs. 4 gestützt sein. MfG Pirol 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted May 31, 2008 Author Share Posted May 31, 2008 wenn es ums Schießen geht hallo Pirol 2 klar geht es um Schießen. Der Antrag nach §27 ist mir schon klar, es geht sich um die Stufe davor!!! Gedankenspiel: ein Tag der offenen Tür wird ausgerichtet. die wenigsten Kinder, die dort hin kommen, werden eine Genehmigung nach §27 vorweisen können und müssen bislang mit anderen technischen Hilfsmitteln agieren. §3 Abs. 3 öffnet die Möglichkeit, einen Ausnahmeantrag für die Veranstaltung , TOT oder z. B. Vogelschuß, zu stellen. Der DSB schreibt dazu: "Positiv ist in diesem Zusammenhang allerdings eine Änderung des § 3 Abs. 3 WaffG zu vermerken: Hiernach kann die zuständige Behörde für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen. Wenn wir schon die Taube auf dem Dach nicht bekommen haben, so müssen wir zunächst mit dem Spatz in der Hand zufrieden sein. Eine solche allgemeine Ausnahme kann für konkrete Veranstaltungen des Vereins, z.B. Königsschießen, Sichtungsschießen, Tag der offenen Tür, Schnuppertag für die Schüler der letzten Grundschulklasse, erteilt werden. Hierbei ist nicht erforderlich, dass Kinder und Jugendliche namentlich benannt werden; vielmehr ist die Genehmigung pauschal zu erteilen und ermöglicht gerade auch die spontane Teilnahme am Schießen. Grundsätzlich ist es hiernach auch zulässig, für wiederkehrende Veranstaltungen eine solche Ausnahme zu erteilen." Fundstelle: http://www.schuetzenbund.de/pdf/waffenrech...ffenrecht-2.pdf Meine Frage ist schlicht, wer hat dieses Spiel schon mal in Angriff genommen und mit welchem Erfolg? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pirol 2 Posted June 1, 2008 Share Posted June 1, 2008 klar geht es um Schießen. Meine Frage ist schlicht, wer hat dieses Spiel schon mal in Angriff genommen und mit welchem Erfolg? Hallo Schuster, der Hintergrund war mir zunächst unklar. Daher hatte ich § 27 Abs. 4 empfohlen, weil dort u. a. steht: "Dieser soll bewilligt werden,...." Insoweit bitte ich um Verständnis. Die von Dir angegebene Quelle ist mir bekannt; ich glaube aber kaum, dass über derartige Anträge bereits (in NRW) entschieden wurde. Ich habe aber sehr wohl in Erinnerung, dass bei der Sachverständigenanhörung im Innenausschuss (nach den sehr engagierten und überzeugenden Ausführungen von Jürgen Kohlheim zu diesem Themenbereich) versprochen wurde, man werde die nachgeordneten Waffenrechtsbehörden anweisen, hier großzügig zu verfahren. Ich empfehle daher, einfach einen Antrag zu stellen. Sollte er abgelehnt werden, so sollte dies dem DSB entsprechend mitgeteilt werden (er bat ja darum). Evtl. könnte im Vorfeld ein Telefonat mit Herrn Bünz (Sachbearbeiter im Innenministerium NRW) hilfreich sein, um dort abzuklären, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Antrag genehmigt wird. Am 29.05.08 sollte übrigens eine Besprechung in NRW mit den Sachbearbeitern der Behörden stattfinden. Ob der von Dir angesprochene Themenbereich erörtert wurde, kann ich im Moment noch nicht sagen. Einstweilen drücke ich Dir fest die Daumen für ein Gelingen Deines Vorhabens. MfG Pirol 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted June 1, 2008 Author Share Posted June 1, 2008 Die von Dir angegebene Quelle ist mir bekannt; ich glaube aber kaum, dass über derartige Anträge bereits(in NRW) entschieden wurde. deshalb meine Frage hier in´s Forum; wobei ich davon ausgehe, das dieses Problem Bundesweit noch nicht durchgespielt wurde. Evtl. könnte im Vorfeld ein Telefonat mit Herrn Bünz (Sachbearbeiter im Innenministerium NRW) hilfreich sein,um dort abzuklären, unter welchen Voraussetzungen ein derartiger Antrag genehmigt wird. Da ich meinem neuem Vorstand diese Regelung nahe gebracht habe, ... wie ist die Telefonnummer??? Ich rühre dann noch etwas mit in diese Geschichte. Am 29.05.08 sollte übrigens eine Besprechung in NRW mit den Sachbearbeitern der Behörden stattfinden. Ob der von Dir angesprochene Themenbereich erörtert wurde, kann ich im Moment noch nicht sagen. Da eine vorherige Einweisung in´s neue Waffenrecht vom 1.4.2008, nach meiner Kenntnis, abgesagt wurde, wäre dieses Besprechungsergebnis natürlich interessant! Die Ausschöpfung nach dem §3Abs. 3 wäre eine sinnvolle Möglichkeit für Vereine, die jugendliche Mitglieder suchen! Es geht sich nicht darum, den § 27 auszuhebeln, sondern den Vereinen eine sinnvolle Möglichkeit für die Mitgliedswerbung von unter 12-jährigen aufzuweisen. Natürlich soll dem Sachbearbeiter nach kurzer Ausnahmefrist ein Antrag nach § 27 Abs 4 vorgelegt werden! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pirol 2 Posted June 3, 2008 Share Posted June 3, 2008 Da ich meinem neuem Vorstand diese Regelung nahe gebracht habe, ... wie ist die Telefonnummer??? Ich rühre dann noch etwas mit in diese Geschichte. Da eine vorherige Einweisung in´s neue Waffenrecht vom 1.4.2008, nach meiner Kenntnis, abgesagt wurde, wäre dieses Besprechungsergebnis natürlich interessant! Hallo Schuster, werde mich morgen erkundigen, welche Punkte besprochen wurden. Hier die gewünschen Angaben des SB im IM NRW: OAR Hans Peter Bünz Durchwahl: 0211-871-3257 Fax: 0211-871-3035 Mail: hans-peter.buenz@im.nrw.de MfG Pirol 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted June 3, 2008 Share Posted June 3, 2008 Hallo. Lusumi hat das mit Erfolg durchgespielt. Wende Dich an ihn per PN. Ich bin sicher er wird Dir helfen. Gruß, jayman Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lusumi Posted June 3, 2008 Share Posted June 3, 2008 Nein, nicht ganz. meine Ausnahmegenehmigungen sind alle nach dem §27. Der §3 wurde in der Vergangenheit nur sehr selten gewährt. Im neuen Gesetz seit April wurde der §3 aber bewusst verändert mit dem Hinweis des Innenausschusses, dass die Ausnahmen erleichtert werden und öfters genehmigt werden sollen. Dies geht auch aus dem Schreiben des DSB hervor. Erfahrungen damit habe ich noch keine. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pirol 2 Posted June 6, 2008 Share Posted June 6, 2008 Gedankenspiel: ein Tag der offenen Tür wird ausgerichtet. die wenigsten Kinder, die dort hin kommen, werden eine Genehmigung nach §27 vorweisen können und müssen bislang mit anderen technischen Hilfsmitteln agieren. §3 Abs. 3 öffnet die Möglichkeit, einen Ausnahmeantrag für die Veranstaltung , TOT oder z. B. Vogelschuß, zu stellen. Hallo Schuster, die "verschobene" Besprechung hat am 29.05.08 beim LKA in Neuss stattgefunden. Dabei wurde auch das von Dir geschilderte "Problem" angesprochen. Ergebnis: Ausnahmen sind möglich und sollen gewährt werden (jeweil für die gesamte Veranstaltung - den gesamten Wettbewerb - keine Einzelerlaubnis). Ich drücke Dir nochmals die Daumen und wünsche der Veranstaltung ein gutes Gelingen. MfG Pirol 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted June 6, 2008 Author Share Posted June 6, 2008 Ich drücke Dir nochmals die Daumenund wünsche der Veranstaltung ein gutes Gelingen. MfG Pirol 2 Danke für den Hinweis sobald ich darüber ein Ergebnis habe, werde ich´s reinstellen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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