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IGNORED

Jugendtrainer/Jugendwart


DarkAngel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Folgendes "Problem":

ich mache mich nebenher in einem Jugendtreff nützlich.

Nun möchten wir mit den Jungs, die ihrerseits bereits reges Interesse bekundet haben, gern mal einen Schießwettbewertb mit KK-LW und vielleicht auch KW veranstalten. Die Teilnehmer sind alle ü16.

Dass ohne Einverständniserklärung der Eltern nichts geht, ist klar.

Aber wie sieht es mit der waffenrechtlichen Seite aus? Ist auch für eine derartige Veranstaltung der Jugendtrainer-/Jugendwartschein zwingend erforderlich?

Geschrieben
Folgendes "Problem":

ich mache mich nebenher in einem Jugendtreff nützlich.

Nun möchten wir mit den Jungs, die ihrerseits bereits reges Interesse bekundet haben, gern mal einen Schießwettbewertb mit KK-LW und vielleicht auch KW veranstalten. Die Teilnehmer sind alle ü16.

Dass ohne Einverständniserklärung der Eltern nichts geht, ist klar.

Aber wie sieht es mit der waffenrechtlichen Seite aus? Ist auch für eine derartige Veranstaltung der Jugendtrainer-/Jugendwartschein zwingend erforderlich?

Soweit ich weiß nicht. Es ist ja kein Training im Sinne des Verbandes, sondern nur ein kleiner Wettbewerb mit eigenen Regeln.

Christian

Geschrieben

Da stellt sich mir die Frage welche Qualifikation muss denn jemand haben der mit Jugentlichen trainieren will/soll.

Gibts so etwas wie Mindestvorausstzungen?

Wenn jemand das Amt im Verein übernimmt, muss der dann irgendwelche Scheine machen.

Geschrieben
Folgendes "Problem":

ich mache mich nebenher in einem Jugendtreff nützlich.

Nun möchten wir mit den Jungs, die ihrerseits bereits reges Interesse bekundet haben, gern mal einen Schießwettbewertb mit KK-LW und vielleicht auch KW veranstalten. Die Teilnehmer sind alle ü16.

Dass ohne Einverständniserklärung der Eltern nichts geht, ist klar.

Aber wie sieht es mit der waffenrechtlichen Seite aus? Ist auch für eine derartige Veranstaltung der Jugendtrainer-/Jugendwartschein zwingend erforderlich?

Hallo DarkAngel,

nach WaffG, §27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten, gilt folgendes:

...

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

...

Das heißt, dass Ü16 weder die schriftliche Einverständnis der Eltern noch eine für die Jugendarbeit besonders geeignete Aufsichtsperson benötigen, wenn sie unter "normaler" Aufsicht in einem Schützenverein schießen (und zwar mit beliebigen dort zugelassenen Waffen!).

Gruß, Ronald

Geschrieben
Dass ohne Einverständniserklärung der Eltern nichts geht, ist klar.

Nur wenn es um das BGB geht.

Im Waffengesetz ist für ü-16 keine besondere Erlaubnis der Sorgeberchtigung gefordert.

Aber wie sieht es mit der waffenrechtlichen Seite aus? Ist auch für eine derartige Veranstaltung der Jugendtrainer-/Jugendwartschein zwingend erforderlich?

Die Frage ist damit auch beantwortet. Lass sie schießen mit Allem was ihnen Spaß macht! :icon14:

Soweit ich weiß nicht. Es ist ja kein Training im Sinne des Verbandes, sondern nur ein kleiner Wettbewerb mit eigenen Regeln.

Hat damit nichts zu tun. Ich kenne keinen Verband, der für Ü16 etwas besonderes vorschreibt.

Da stellt sich mir die Frage welche Qualifikation muss denn jemand haben der mit Jugentlichen trainieren will/soll.

Gibts so etwas wie Mindestvorausstzungen?

Trainieren kann jeder.

Als Aufsicht für Feuerwaffen unter 16 und Druckluftwaffen unter 14 wird nach §27 (3) (wie von Ronald richtig zitiert) eine besondere Qualifikation verlangt. (also wenn der Trainer die voraussetzungen nicht hat, muss eine entsprechende person anwesend sein und verantwortlich die Aufsicht ausüben.

Wenn jemand das Amt im Verein übernimmt, muss der dann irgendwelche Scheine machen.

Nein, nicht vor dem Gesetz.

Es ist natürlich ratsam, dass ein Vorsitzender, Sportwart, Jugendleiter... zumindest sachkundig für alle Vereinswaffen ist, damit er mit den Vereinswaffen umgehen darf. Das Amt alleine ist dafür nicht ausreichend.

Es ist weiterhin ratsam, dass die entsprechenden Leute auch für die Kinder- und Jugendarbeit befähigt sind.

Geschrieben

Hallo,

ich habe hier folgende Situation:

Der Verein ist im DSB

Der Jugendwart hat die Sachkundeprüfung abgelegt

Der Jugendwart hat die Ausbildereignungsprüfung vor der IHK abgelegt und ist Ausbilder in einem Betrieb

Nun wird folgendes verlangt:

  • Nachweis eines Erste-Hilfe-Grundlehrganges z.B. über DRK, ASB usw., (nicht älter als 2 Jahre) Bescheinigung für Führerschein wird nicht anerkannt (16 Lerneinheiten)
  • Nachweis über die Waffensachkunde nach § 7 WaffG (gilt nicht für Bogen) z.B. über Schützenkreis, Kreisbehörde usw. (20 Lerneinheiten)
  • Grundausbildung für Schieß- und Standaufsichten im Rahmen der JugendBasisLizenz (4 Lerneinheiten)

Wie seht ihr das?

Beste Grüße

Tommes

Geschrieben
Von wem?

Für was?

Warum?

Von Wem = Wohl vom Kreisschützenmeister, also Verband, der dem 1ten Vorsitzenden erzählt das muss so

Für was??? ja ja hmmnnn

Warum? = damits keinen Ärger mit wem auch immer gibt

=== Ich brauch halt ein bischen infos um dagegen argumentieren zu können ===

Im Wafengesetzt steht ja nur das man irgendwie dazu befähigt sein muss.

Aber wie definiert sich das genau?

Muss es die geforderte Jugendbasislizenz sein oder reicht eben die Ausbildereignungsprüfung vor der IHK und die Sachkunde.

Geschrieben

Also meine Frage war schon ernst gemeint und nur wenn du sie beantwortest kann ich dir die richtigen Antworten geben.

Vor dem Gesetz reicht die Sachkunde und die Ausbildereignungsprüfung vollkommen aus.

Dem DSB und allen mir bekannten Landesverbände reicht dies jedoch nicht aus. Die wollen über die Sachkunde hinaus den Erste-Hilfe-Kurs und die JuBaLi.

Was passiert, wenn du die nicht hast? Du kannst keine Aufsichten bei Meisterschaften des DSB und dessen Landesverbänden machen. Ja und? Dann machst du dies eben nicht! Sollen sie die linientreuen Leute nehmen, die Geld und Zeit für die JuBaLi investiert haben.

Das Training im Verein ist davon nicht erfasst - es sei denn, dass Dein Standbetreiber (z.B. Dein Verein, vertreten durch die Vorstandschaft) sich den Gängeleien des DSB und den Landesverbänden anschließt.

Es kann aber auch sein, dass der Standbetreiber den gesunden Menschenverstand einsetzt und die gesetzlichen Auflagen nicht noch weiter verschärft.

Und darüber hinaus: Seit dem neuen Waffengesetz reicht es gesetzlich sogar aus, wenn der Sorgeberchtigte anwesend ist. Dieser muss noch nicht mal besonders geschult (z.B. Ausbildereignungsprüfung) sein. Dem DSB ist aber auch dieses neue Gesetz gänzlich egal.

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