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IGNORED

Luftgewehr füren unter 18


Hecktor

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi,

darf ich auf meinem eigenen grundstück das Luftgewehr (7,5J) meines Vaters Führen??? und darf ich das auch wenn dieser nicht da ist???

Für einen sicheren Kugelfang ist gesorgt! Auserdem bin ich 16 und inhaber eines Jugend jagdsscheins!!! Bitte keine blöden komentare wie:" das solltest du wissen..." denn: ich weis das mann waffen auf dem eigenen grundstück führen darf, und das man LGs mit 18 ERWERBEN darf, es steht aber soweit ich weis nicht das man sie nicht unter 18 führen darf!!!

Also helft mir bitte mit sinnvollen aussagen!!!

Danke

Hecktor

Geschrieben
Hi,

darf ich auf meinem eigenen grundstück das Luftgewehr (7,5J) meines Vaters Führen??? und darf ich das auch wenn dieser nicht da ist???

Für einen sicheren Kugelfang ist gesorgt! Auserdem bin ich 16 und inhaber eines Jugend jagdsscheins!!! Bitte keine blöden komentare wie:" das solltest du wissen..." denn: ich weis das mann waffen auf dem eigenen grundstück führen darf, und das man LGs mit 18 ERWERBEN darf, es steht aber soweit ich weis nicht das man sie nicht unter 18 führen darf!!!

Also helft mir bitte mit sinnvollen aussagen!!!

Danke

Hecktor

Zuerst: Auf dem eigenen Grundstück "führst" Du im rechtlichen Sinne nicht!.

Aber wenn ich den Begriff "Kugelfang" in deinem Text sehe, denke ich, Dir geht es weniger um das Führen, sondern um das Schießen auf dem eigenen Grundstück. Das darfst Du, wenn die Geschosse das Grundstück nicht verlassen KÖNNEN. Das ist etwas anderes als ein Kugelfang, den man sich an eine Schuppenwand hängt.

Geschrieben

Da hat fritzig recht.

Im übrigen würde ich mich um das "können" nicht so echauffieren, das war genauso schon im alten WaffG drin. Exakt die gleiche Formulierung. Es reicht IMHO, dass eine sichere Richtung definiert wird, aus der man das geladene Gewehr nicht rausschwenken darf.

Geschrieben
Ohne volljährige Aufsicht aber alles erst ab 18 Jahren !

Sicher ? Mir war so, als wenn zu Hause schießen unter 18 Jahren nicht erlaubt ist. Ob mit oder ohne volljähriger Aufsicht ist egal.

Gruß Kante

Geschrieben
...

Im übrigen würde ich mich um das "können" nicht so echauffieren, das war genauso schon im alten WaffG drin. Exakt die gleiche Formulierung. Es reicht IMHO, dass eine sichere Richtung definiert wird, aus der man das geladene Gewehr nicht rausschwenken darf.

Hängt davon ab, was der Nachbar macht, wenn er sieht, das nebenan geschossen wird.

Geschrieben
Hängt davon ab, was der Nachbar macht, wenn er sieht, das nebenan geschossen wird.

Hallo Hecktor,

wie willst Du die Waffe aber führen, ohne diese vorher im waffenrechtlichen Sinne erworben zu haben (also die tatsächliche Gewalt darüber erlangt zu haben)? Und das darf man eben erst mit Volljährigkeit. Erwerben hat im Waffenrecht nichts mit Kaufen und Geldausgeben zu tun. Luftgewehr ist also auch im Garten erst ab 18 Jahre zulässig, zumindest, wenn kein Volljähriger dabei ist.

Fiat Lux

Geschrieben

Nö, der Umgang mit Waffen ist nur Personen gestattet, die das 18 .....

Ausnahme nur auf genehmigten Schießstätten und berufsbedingt.

Somit darf ruhig der Papa daneben stehen, Umgang mit Waffen im eigenen Garten ist trotzdem nicht erlaubt.

Geschrieben
Wenn Passanten oder Nachbarn eine Waffe sehen könnten manche Hysterische bei der Polizei anrufen hat es schon

gegeben.

Genau DASS ist bei mir passiert!!!!

Geschrieben
Genau DASS ist bei mir passiert!!!!

Hallo,

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.

durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a)

mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

.... bezüglich der verwendeten Waffe dürften Eigentumsverhältnisse irrelevant sein.

Gruß

themroc

Geschrieben
.... bezüglich der verwendeten Waffe dürften Eigentumsverhältnisse irrelevant sein.

Richtig, dennoch muss derjenige 18 sein, sonst kein Umgang mit Waffen, Ausnahme auf einem genehmigten Schießstand mit befähigter Jugendaufsicht oder Jugendjagdschein im Revier und auch nur mit Aufsicht.

Geschrieben

Tolle Geschichten helfen hier nicht weiter.

Es geht um den gesetzlich erlaubten Rahmen. Ob jemand das tatsächlich befolgt oder die durch besorgte Nachbarn herbeigerufene Polizei das nicht so streng handhabt und (hoffentlich) das nur mit dem erhobenen Zeigefinger abmahnt, ist eine andere Sache.

Nach dem WaffG darf er das jedenfalls nicht.

Geschrieben
Hi,

darf ich auf meinem eigenen grundstück das Luftgewehr (7,5J) meines Vaters Führen??? und darf ich das auch wenn dieser nicht da ist???

Für einen sicheren Kugelfang ist gesorgt! Auserdem bin ich 16 und inhaber eines Jugend jagdsscheins!!! Bitte keine blöden komentare wie:" das solltest du wissen..." denn: ich weis das mann waffen auf dem eigenen grundstück führen darf, und das man LGs mit 18 ERWERBEN darf, es steht aber soweit ich weis nicht das man sie nicht unter 18 führen darf!!!

Also helft mir bitte mit sinnvollen aussagen!!!

Danke

Hecktor

Hektor, ist schon (fast) alles richtig, was hier geschrieben wurde.

Erst mal § 2 WaffG der den Umgang mit Waffen erst ab 18 erlaubt. Und Umgang schließt natürlich auch das Führen mit ein.

Das Schießen mit Waffen bis 7,5 Joule auf dem eigenen Grundstück ist demnach auch erst ab 18 zulässig.

Aber Dein Jugendjagdschein kann Deine Rettung sein.

§ 13 Abs. 7 erlaubt Erwerben, Führen und Schießen für Jungjäger bei der Ausübung der Jagd oder des Trainings.

Hier mal der Text des Abs. 7

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von

§ 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür

bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen

und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der

Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen

Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe

ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen

führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang

mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht

schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Ich nehme mal an, bei Dir war es die Ausübung des Trainings im jagdlichen Schießen.

Dann dürfte die Sache dank Deines Jugendjagdscheines legal gewesen sein,

denn der § beschränkt das Training nicht auf Schießstände.

Gruß Rainer

P.s. aber nicht wieder auf die Ostereier schießen. ;)

Geschrieben
siehste da hammer den Salat so lassen sich dann Benutzerprofile erstellen :ninja:

Tschorsch, ich habe damit keine Probleme.

Ich hätte mich hier auch unter einem anderen Nutzernamen anmelden können.

Aber wozu denn?

Im Internet bin ich überall rainers-messerwelt, ich schreibe wenn ich etwas zu sagen habe, versuche hier und da vielleicht zu helfen, das ist eigentlich das Wichtigste, und ansonsten habe ich auch keine Berührungsängste.

Und wenn jemand auf Grund meiner Beiträge ein Benutzerprofil erstellen will......... nichts dagegen.

Meine Meinung bekommt er auch einfacher.

Er braucht mich nur zu fragen.

Verrätst Du mir Deiner Nutzernamen auf eGun?

Schönen Gruß

Rainer

Geschrieben

Recht so Ist Mir auch egal ob die wissen wo ich mich rumtreibe dann könne die mir aus den Füßen gehen.

Mein Lehrer sagte immer wo ein Herbert ist kann kein zweiter Herbert mehr sein.

Gruß Herbert

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