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IGNORED

Waffe leihen ohne WBK


Pibros

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Geschrieben

Gerade eben habe ich diese Problematik im Verein angesprochen, der Tenor ist, dass schon immer so verfahren wird, also mit Begleitschreiben vom Verein etc. und bisher wurde noch niemand kontrolliert. Selbst bei einer Polizeikontrolle würde das gestempelte Papier anerkannt werden; Hauptsache ist, dass der Transport ordnungsgemäß, also im geschlossenen Behältnis und Munition getrennt davon, durchgeführt wird. Wohl gemerkt, es geht um ein KK-Matchgewehr!

Aber prinzipiell scheint nach den Meinungen in diesem Fred die Rechtslage widersprüchlich?! Ich bin mir jedenfalls noch nicht im Klaren darüber, ob ich als noch WBK-loser Schütze demnächst ein KK-Gewehr unbesorgt zum Wettkampf transportieren sollte!???

Gruß loo

Geschrieben
....................

Aber prinzipiell scheint nach den Meinungen in diesem Fred die Rechtslage widersprüchlich?! Ich bin mir jedenfalls noch nicht im Klaren darüber, ob ich als noch WBK-loser Schütze demnächst ein KK-Gewehr unbesorgt zum Wettkampf transportieren sollte!???

Gruß loo

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

b ) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

............................. den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

http://www.rechtskataster.de/cgi-bin/parse...Fgesch%E4ft#h21

12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Abs. 1 Nr. 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die - wenn der Berechtigte z.B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat - von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind.

Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind.

Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen.

Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des schießsportlichen Vereins Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b vorliegen.

12.1.3.2

Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).

Geschrieben
Das Waffengesetz läßt die Überlassung im Prinzip zu, aber.....

erforderlich, WBK oder Kopie derselbigen muß dabei sein, Bescheinigung des Vereinsvorstandes über den Zweck der Überlassung (Einladung, Terminliste o.ä.), und - wichtig - der Transport darf nur direkt vom Schießstand zur Wettkampfstätte und direkt wieder zurück erfolgen - keinerlei Umwege.

Wo steht das?

Geschrieben
Wo steht das?

"Das Waffengesetz läßt die Überlassung im Prinzip zu, aber.....

erforderlich, WBK oder Kopie derselbigen muß dabei sein, Bescheinigung des Vereinsvorstandes über den Zweck der Überlassung (Einladung, Terminliste o.ä.), und - wichtig - der Transport darf nur direkt vom Schießstand zur Wettkampfstätte und direkt wieder zurück erfolgen - keinerlei Umwege."

Das täte mich gerade auch interessieren. :confused:

Aber diesen für mich wichtigen Umstand...

"12.1.3.2

Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)."

...habe ich noch nicht richtig kapiert?! Kann mir bitte jemand erklären, ob es für Leute wie mich (3 Monate Verein)tatsächlich keine Rechtsgrundlage gibt, ein Vereins-KK-Gewehr vom heimatlichen Schießsportheim zu regionalen Wettkämpfen in andere Schießsportheime zu transportieren. Den zitierten Satz finde ich irgendwie nicht, bzw. ich kann keinen Zusammenhang im Waffengesetz feststellen.

Geschrieben
"12.1.3.2

Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1)."

Das meiner Ansicht nach Wesentliche ist fett markiert.

Ich denke, es geht darum, daß der Verein Dir die Waffe nicht mit entsprechendem Weisungszettel ("Für das schießsportliche Training und Wettkämpfe...") einfach für das erste Jahr mit nach Hause geben darf. Für den Einzelfall (Also einen konkreten Wettkampf, dann Rückgabe, 2 Wochen später der nächste Wettkampf...) geht das laut diesem Rechtskataster-Link anscheinend in Ordnung.

Wobei das angesprochene Restrisiko durch übereifrige kontrollierende Beamte und urteilswütige Richter nicht auszuschliessen ist.

Gruß,

Grayson

Edit sagt: Du sollst Dich nicht vertippen!

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