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IGNORED

Darf ein Sportschütze eine unsportliche Waffe leihen?


MilDot

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Der BüMa macht das sicherlich umsonst...

Wenn er Platz hat, Why not?

Geschrieben
moin alls,

ich schlage vor, wir kommen von der emotional-nölenden wieder auf die sachebene zurück.

§12 waffg sowie etliche kommentierungen haben diese frage beantwortet.

leihe als erlaubnisfreier erwerb, bedürfnis /zweck, längstens einen monat ist in Nr. 1a geregelt. scheidet hier aus, da die waffen, wie sonet beschrieben hat, die voraussetzungen nicht erfüllen.

zum zwecke der sicheren verwahrung (also nur wegschließen, nicht schießen) ist in Nr. 1b geregelt. dort allerdings findet man nichts von der monatsfrist - die gilt nur in den fällen der Nr. 1b.

fazit: verwahrung problemlos auch länger als ein monat möglich. kommentare sprechen von einer "absehbaren" zeitdauer der verwahrung.

die monatstheoretiker kommen dann zum zuge, wenn die waffen auch zum schießen erworben wurden. wegen mir auch mit mehreren leihscheinen, obwohl das die waffvwv etwas enger sieht.

grüße

Stimmt, aber die Monatsfrist gilt nur für den § 12 1 a!.

In § 12 1b spricht die Kommentierung zwar ebenfalls von der Monatsfrist, bezeichnet sie jedoch lediglich als "Anhaltswert". Aber es ist die Verwahrung gerade bei längerer Abwesenheit möglich, wenn das Ende absehbar (also nicht offen) ist.

Interessant ist noch, dass hierbei nur von einer "Vertrauenswürdigen Person" gesprochen wird, der es nicht aufzuerlegen ist, "in jedem Falle eine WBk zu besorgen", da dies in einer großen Zahl der Fälle dazu führen würde, dass sich diese vertrauenwürdige Person nicht zu der Verwahrung bereiterklären würde. Dabei ist jedoch der Gebrauch der Waffe durch den Verwahrer nicht statthaft.

Damit ist hier m.E. eine -gewollte- Möglichkeit durch den Gesetzgeber geschaffen worden, auch Waffen frei von dem unseeligen vom Bedürfnis umfassten Zweck zu verwahren.

Zu den mehreren Leihscheinen ist zu sagen, dass der Gesetzgeber hier den Vorschlag, diese Möglichkeit auf max. 3 x pro Jahr zu beschränken (Entwurf des BR) nicht aufgegriffen hat. Gemäß den Kommentierungen (nach denen sich jeder Jurist richtet) ist es jedoch nicht möglich, dass ein Jäger sich Sportwaffen "ausleiht" oder im umgekehrten Fall ein Sportschütze Waffen, deren Benutzung durch eine Sportordnung nicht gedeckt ist.

Geschrieben
Stimmt, aber die Monatsfrist gilt nur für den § 12 1 a!.

wollte grad schon meckern, was ich anders gesagt haben soll - aber ich hatte mich an entscheidender stelle vertippt! :peinlich:

nach deinem dankenswerten hinweis noch schnell editiert!

ansonsten: guter beitrag von dir!

grüße

edit:

deine aussage:

ist es jedoch nicht möglich, dass ein Jäger sich Sportwaffen "ausleiht" oder im umgekehrten Fall ein Sportschütze Waffen, deren Benutzung durch eine Sportordnung nicht gedeckt ist.
ist ja eigendlich eine antwort zum ersten teil dieses threads. hast du eine fundstelle parat?
Geschrieben
Gemäß den Kommentierungen (nach denen sich jeder Jurist richtet) ist es jedoch nicht möglich, dass ein Jäger sich Sportwaffen "ausleiht" oder im umgekehrten Fall ein Sportschütze Waffen, deren Benutzung durch eine Sportordnung nicht gedeckt ist.

In den Sportordnungen stehen aber nur die Maximallängen für Läufe und Waffen, die Minimallängen stehen in der Waffengesetzverordnung.

Geschrieben
edit:

deine aussage:

ist ja eigendlich eine antwort zum ersten teil dieses threads. hast du eine fundstelle parat?

Danke für die Blumen und ja:

Beck`sche Kurz-Kommentare (Steindorf) zu § 12, Seite 158/159, Punkte 3-7. Und im Bekanntenkreis ein Urteil, wonach es einem Sicherheitsmitarbeiter mit WS nicht gestattet ist, auf Grund seiner privaten WBK eine diestliche Waffe daheim aufzubewahren, da es sich um "führen" handelt. Der vom Bedürfnis umfasste Zweck der WBK (Sport) deckt nicht den der Waffe (Geld- und Werttransporte) ab.

(PN ansehen).

Geschrieben
In den Sportordnungen stehen aber nur die Maximallängen für Läufe und Waffen, die Minimallängen stehen in der Waffengesetzverordnung.

Logisch, die Lauflängen unter einem bestimmten Wert sind ja schießsportlich gar nicht zugelassen.

Geschrieben
Danke für die Blumen und ja:

Beck`sche Kurz-Kommentare (Steindorf) zu § 12, Seite 158/159, Punkte 3-7. Und im Bekanntenkreis ein Urteil, wonach es einem Sicherheitsmitarbeiter mit WS nicht gestattet ist, auf Grund seiner privaten WBK eine diestliche Waffe daheim aufzubewahren, da es sich um "führen" handelt. Der vom Bedürfnis umfasste Zweck der WBK (Sport) deckt nicht den der Waffe (Geld- und Werttransporte) ab.

Was hat die Aufbewahrung mit dem "Führen" zu tun ?? :confused: Es könnte hier höchstens der Weg von der Aufbewahrungsstätte, hier die Privatwohnung von und zum "Dienst" gemeint sein. Wenn ich mir hier den ganzen Thread zu Gemüte führe kann ich über die Auslegungen nur staunen. btw anbei eine rein fiktive Annahme:

Ein Arbeitskollege, Jäger bittet mich Sportschütze eine seiner Jagdwaffen auf dem 100m Stand meines Schützenvereins zur Probe mit verschiedenen Laborierungen zu testen. Nach der Lesart einiger hier wäre das nicht erlaubt. Im Umkehrschluss bekäme mein Arbeitskollege auch "Ärger" wenn er mit meinem Revolver zu Testzwecken schießen gänge , da er vielleeicht ein solches Model in seine Kauferwägungen eingeschloßen hätte... :gaga:

Bitte um Aufklärung, bin etwas verwirrt....

Geschrieben
Was hat die Aufbewahrung mit dem "Führen" zu tun ?? :confused: Es könnte hier höchstens der Weg von der Aufbewahrungsstätte, hier die Privatwohnung von und zum "Dienst" gemeint sein. Wenn ich mir hier den ganzen Thread zu Gemüte führe kann ich über die Auslegungen nur staunen. btw anbei eine rein fiktive Annahme:

Ein Arbeitskollege, Jäger bittet mich Sportschütze eine seiner Jagdwaffen auf dem 100m Stand meines Schützenvereins zur Probe mit verschiedenen Laborierungen zu testen. Nach der Lesart einiger hier wäre das nicht erlaubt. Im Umkehrschluss bekäme mein Arbeitskollege auch "Ärger" wenn er mit meinem Revolver zu Testzwecken schießen gänge , da er vielleeicht ein solches Model in seine Kauferwägungen eingeschloßen hätte... :gaga:

Bitte um Aufklärung, bin etwas verwirrt....

Das alles betrifft nur die Übernahme der tatsächlichen Gewalt außerhalb zugelassener Schießstätten! Dort (auf dem Stand) darf auch ein "ohne alle Papiere" mit jeder der zur Verfügung stehenden Waffen schießen. Und diese Einschränkungen waren z.T. schon im alten WaffG im § 28 enthalten, wenn dort auch nicht der Besitz einer WBK gefordert war.

Geschrieben

Zum Sachverhalt werden ja zwei unterschiedliche Positionen vertreten:

1) Die Waffe ist vom sportlichen Schießen ausgeschlossen. (§6 AWaffV, Lauflänge und Nachbildung eines VA KWKG-Teils) Daher darf Sie vom sportlichen Schützen nicht erworben werden, die Überlassung, der Transport und das Schießen wäre rechtswidrig, da nicht vom Bedürfnis des Erwerbers umfasst.

2) Die Jedermanns-Rechte in Bezug zum "Schießen auf dem Schießstand" decken das Schießen auch mit solchen Waffen ab. Der Transport zum Schießstand ist daher auch OK, ebenso wie das Überlassen der Waffe und der daraus resultierende Erwerb.

So: jetzt können wir ja mal einen Richter finden, der uns ein Urteil zu jeder der beiden Positionen begründet.

Ich persönlich tendiere mit meinem Rechtsempfinden zu Position 2. "Bedürfnisumfasster Zweck" ist teleologische Sterndeuterei ! Aus praktischen Überlegungen im Sinne von "Ärgervermeidung" würd ich's wahrscheinlich nicht machen. Es gibt leider zu viele Blockwarte und (Stern)deutende Beamte. Muss aber jeder selbst wissen, zu dieser Fragestellung gibt es keinen Persilschein, schon gar nicht von uns Halbjuristen.

Geschrieben
Zum einen muss man mal Fragen ob das nicht ein Jäger ist, zum anderen sieht die Praxis oft anders aus.

Den Stuby, ich denke Du meinst einen kurzläufigen Revolver, stuft die AWaff unter 3" Lauf auch als unsportlich ein. Mir hat aber mal jemand gesagt, dass ein Verband (BDS oder BDMP) in der Dienstwaffenklasse eine Ausnahme hat. Keine Ahnung.

Anosnsten gilt natürlich das gleiche.

Mach den Jagdschein, denn umgekehrt gibt es kein Verbot sportlich orientierte Waffen zur Jagd zu benutzen oder alle Arten von Waffen auf Schießständen zu schießen, sofern der Stand das erlaubt.

Der BDMP hat so eine Disziplin. "Off- Duty- Match" nennt sich dies.

Sorry zu spät geschaltet.

Nein, natürlich nicht. Auch der Transport muss begründet sein, das ja die Bedürfsnis darstellt. Somit eine Waffe im Koffer und Kofferraum spazieren fahren oder zum Kolegen zeigen, ist nicht erlaubt. Der Kollege muss schon Kaufinteresse haben...

Zum BüMa transportiert man eine Waffe auch nur zur Reperatur, Verschönerung ect.

Nun, der Absatz a. und b. von § 12 WaffG sind eigenständige Absätze. Wo bitte siehst Du hier die Kausalität beim Transport bei dem Passus "Vom Bedürfnis umfassten Zweck. Das Gesetzt liest sich nicht nach deiner Beschreibung. Dabei gehe ich jetzt mal von "Normalfällen" und nicht von Einzelfällen aus.

Transport sowie Sichere Verwahrung sind als reiner WBK-Inhaber möglich. Egal welche Waffen. Und wenn einer ausschließlich 4mmM20 besitzt, kann er Transporte von Waffen vornehmen sowie Waffen vorübergehend zur Sicheren Verwahrung nehmen. Beim Überlassen stimme ich Dir voll zu. Das geht nur nach seinem Bedürfnis.

Beispiel: Wenn er die Waffe ( um die es gerade geht ) von einem Jäger bekommt, und er diese zum schießen auf den Stand mitnehmen möchte, könnte es sein, dass bei einer evtl. Polizeikontrolle ihm dies nicht als eigentlicher Transport ausgelegt wird, sondern da er auch mit schießen will ein Überlassen nach § 12, A. Ich vermute mal, dass Du dass eigentlich auch gemeint hast.

Somit wäre es nicht korrekt und die Antwort: NEIN !!!

Anderes Beispiel: Würde er diese Waffe von einem Jäger ( z.B.: Nachbar ) entgegennehmen, und diese lediglich zum Schießstand transportieren wollen

( ohne selbst schießen zu wollen ), auf dem Stand einem anderen Jäger gibt,der damit Probeschießen möchte wegen evtl. Kaufinteresse, wäre dies für mich ein reiner Transport nach §12, B.

Somit benötigt er auch kein Bedürfnis

Danach wäre allerdings gegen ein kurzes Probeschießen von Ihm selbst mit der Waffe nichts dagegen einzuwenden. :rolleyes:

Geschrieben
Mir ging es darum eine unsportliche Waffe zu leihen und damit auf einem kommerziellen Schiessstand

außerhalb meines Sportschützendaseins zu schiessen. Also kein Sportschiessen im Sinne einer Sportordnung.

Warum schauen wir nicht einfach mal in die AWaffV?

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

  1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
  2. geschossen wird

a ) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

b ) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§22)

c ) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder

d ) in der jagdlichen Ausbildung, oder

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

(2) In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. 3Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.

Gruß Gromit

Geschrieben
Warum schauen wir nicht einfach mal in die AWaffV?

Gruß Gromit

Darf ich als Sportschütze mit einer 4 mm M20 Waffe auf den Stand oder habe ich Pech weil nicht durch Sportordnung gedeckt und ich somit keine Versicherung habe?

Geschrieben
Darf ich als Sportschütze mit einer 4 mm M20 Waffe auf den Stand oder habe ich Pech weil nicht durch Sportordnung gedeckt und ich somit keine Versicherung habe?

Na da bin ich nun mal gespannt. Ich halte mich da mal raus.

Geschrieben
4 mm M20 Waffe auf den Stand

ja

Gruß Gromit

PS: Ich nehme natürlich an, dass der Stand dafür zugelassen ist. Die Frage nach einer Versicherung stellt sich hier im waffenrechtlichen Sinn erstmal nicht und ist ein anderes Thema.

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