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IGNORED

Sportschützen Sachkunde für Waffenträger ausreichend?


pumpingalex

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Geschrieben
Hey Jennerwein, sorry ich habs immer noch nich ganz kapiert... Es steht klar und deutlich im Gesetz dass ein anderweitiger Nachweis durch eine Sportschützensachkunde erbracht werden kann. So die Waffensachkunde für Waffenträger hat ja nix mit dem Verteidigungsschießen zu tun und anscheinend gibts auch keine extra Fragen für Waffenträger in der Prüfung?!?!? Deswegen frag ich mich immer noch weshalb ich dann ne andere Sachkunde brauche und mir nicht einfach gesagt wird du mußt an einem Kurs zum Verteidigungsschießen gehen....?!? VG Pumping
Die Antwort ist in der AWaffV (z.B.) zu finden. Dort wird, mit meinen Worten ausgedrückt, ganz klar festgestellt, dass bei der Sport-SK weiger Wert auf Notwehr usw., also allgemein auisgedrückt die "Beeinträchtigungsgesetze" abgezielt werden muß.Der höhere (doppelt so hohe) Stundenansatz wird mit genau diesen Dingen begründet. Da der Sportschütze (der sich an die ges. Regelungen hält) kaum in eine Lage kommen wird während des Transportes oder auf dem Stand diese Rechte zu tangieren. Selbst im eigenen befriedeten Besitztum geht man davon aus, dass er nicht bewafnet herumläuft sondern die Waffe/n ordnungsgemäß verwahrt. Allein dadurch wird der Gebrauchswert der Sportwaffe als Verteidigungsmittel sehr stark relativiert.Ein gegenwärtiger, rechtswidriger (also eigendlich überraschend beginnender und nur kurze Zeit andauernder) Angriff wird kaum die Möglichkeit bieten, die verwahrte Waffe "zu befreien", schußfertig zu machen und dann einzusetzen. Wenn denn diese Zeit wirklich vorhanden wäre, stellt sich die Frage nach der Notwehrsituation.Ketzerisch: habe ich die Zeit, mich auf einen Angriff vorzubereiten um ihn abzuwehren durch Einsatz der (rechtskonform aufbewahrten) SW, kann ich mich ihm auch entziehen oder Hilfe erlangen.Das man den Kurs für SV-Schießen erst nach SK und dem NAchweis des entsprechenden Bedürfnisses (nur dann wird ein WS erteilt) absolvieren darf, ist (leider?) nur konsequent. Wird nämlich nach der SK das Bedürfnis (und die Hürden sind hoch) für einen WS abgelehnt, hätte man nach dem Verständnis der Schaffer dieser Vorschriften einen ausgebildeten Schützen, der aber nun keine Waffe bekommen darf. Was wird er wohl machen? Tut er es im Rahmen der momentenen Regelungen, ist zumindest seine Ausbildung nicht noch für eine illegale Handlung gefördert worden.Über den Sinn oder Unsinn einer solchen Regelung bei den heutigen Reisemöglichkeiten für kleines Geld brauchen wir hier nicht diskutieren, es geht lediglich um die Fakten.
Die Antwort ist in der AWaffV (z.B.) zu finden. Dort wird, mit meinen Worten ausgedrückt, ganz klar festgestellt, dass bei der Sport-SK weiger Wert auf Notwehr usw., also allgemein auisgedrückt die "Beeinträchtigungsgesetze" abgezielt werden muß.Der höhere (doppelt so hohe) Stundenansatz wird mit genau diesen Dingen begründet. Da der Sportschütze (der sich an die ges. Regelungen hält) kaum in eine Lage kommen wird während des Transportes oder auf dem Stand diese Rechte zu tangieren. Selbst im eigenen befriedeten Besitztum geht man davon aus, dass er nicht bewafnet herumläuft sondern die Waffe/n ordnungsgemäß verwahrt. Allein dadurch wird der Gebrauchswert der Sportwaffe als Verteidigungsmittel sehr stark relativiert.Ein gegenwärtiger, rechtswidriger (also eigendlich überraschend beginnender und nur kurze Zeit andauernder) Angriff wird kaum die Möglichkeit bieten, die verwahrte Waffe "zu befreien", schußfertig zu machen und dann einzusetzen. Wenn denn diese Zeit wirklich vorhanden wäre, stellt sich die Frage nach der Notwehrsituation.Ketzerisch: habe ich die Zeit, mich auf einen Angriff vorzubereiten um ihn abzuwehren durch Einsatz der (rechtskonform aufbewahrten) SW, kann ich mich ihm auch entziehen oder Hilfe erlangen.Das man den Kurs für SV-Schießen erst nach SK und dem NAchweis des entsprechenden Bedürfnisses (nur dann wird ein WS erteilt) absolvieren darf, ist (leider?) nur konsequent. Wird nämlich nach der SK das Bedürfnis (und die Hürden sind hoch) für einen WS abgelehnt, hätte man nach dem Verständnis der Schaffer dieser Vorschriften einen ausgebildeten Schützen, der aber nun keine Waffe bekommen darf. Was wird er wohl machen? Tut er es im Rahmen der momentenen Regelungen, ist zumindest seine Ausbildung nicht noch für eine illegale Handlung gefördert worden.Über den Sinn oder Unsinn einer solchen Regelung bei den heutigen Reisemöglichkeiten für kleines Geld brauchen wir hier nicht diskutieren, es geht lediglich um die Fakten.
Hinzu kommt noch, das die für die Prüfung der SK zugelassenen Stellen/Anbietr eben aus dem Fragenkatalog die entsprechend geeigneten oder angebrachten Fragen herausziehen und im Prüfungsfragebogen integrieren können/sollen/müssen.Der Fragebogen selbst soll ja alle möglichkeiten der auf den Bedürfniszweck ausgerichteten Prüfung bieten.
Geschrieben
Das ist keine Einzelfallentscheidung, das steht klar und deutlich im Gesetz.

Widerspruch!

Natürlich handelt es sich bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Waffenscheines vorliegen um eine, Einzelfallentscheidung. Und dabei spielt es sehr wohl eine Rolle in welcher Form das Tragen einer Schusswaffe notwendig erscheint. Auch bin ich nicht mit der hier vorgenommenen Verallgemeinerung - wie z. B.: Das Ergebnis ist aber immer identisch: Ein Mensch bewegt sich mit einer Waffe die er auch einsetzen darf in der Öffentlichkeit. - von Sachverhalten einverstanden.

Es dürfte eigentlich hier nicht notwendig zu sein, daraud hinzuweisen, dass dem Waffenträger - in der Regel - das Führen der Schusswaffe nur "eingeschränkt" auf bestimmte Anlässe, Handlungen oder Zeiten erlaubt wird.

Immer noch ist mir die Haltung der Bedenkenträger hier unverständlich!

Auch vermisse ich den Bezug auf meine - ich denke berechtigten - Fragen!

Geschrieben
Widerspruch!

Natürlich handelt es sich bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Waffenscheines vorliegen um eine, Einzelfallentscheidung. Und dabei spielt es sehr wohl eine Rolle in welcher Form das Tragen einer Schusswaffe notwendig erscheint. Auch bin ich nicht mit der hier vorgenommenen Verallgemeinerung - wie z. B.: Das Ergebnis ist aber immer identisch: Ein Mensch bewegt sich mit einer Waffe die er auch einsetzen darf in der Öffentlichkeit. - von Sachverhalten einverstanden.

Es dürfte eigentlich hier nicht notwendig zu sein, daraud hinzuweisen, dass dem Waffenträger - in der Regel - das Führen der Schusswaffe nur "eingeschränkt" auf bestimmte Anlässe, Handlungen oder Zeiten erlaubt wird.

Immer noch ist mir die Haltung der Bedenkenträger hier unverständlich!

Auch vermisse ich den Bezug auf meine - ich denke berechtigten - Fragen!

Zur Klarstellung:

Ich bin GEGEN jedwede Erschwernisse! Für alle! Aber Fakten sind nun mal Faklten, bezogen auf das gültige Gesetz.

Bedenken, wenn sich ein Erwachsener Mensch, der Fahrzeuge mit 500 und mehr PS auf öffentlichen Straßen bewegen, Wählen gehen, Kinder zeugen und Firmen gründen darf und Steuern zahlt habe ich, wenn er nicht einschlägig vorbestraft ist, nicht.

Aber ein Großteil der Bevölkerung sieht es nun mal anders. Diese Sichtweise wird, auch wenn man es nicht immer so empfindet, durch des Volkes Stimme, die Politik, umgesetzt.

Ich wehre mich eigendlich nur dagegen, dass man bei der aktuellen Gesetzeslage den Leuten suggeriert, sie würden auch mit einer "Schmalspurausbildung" (was bitteschön, sind schon 16 UE =13 Zeitstunden) den gesetzlichen Anforderungen im Falle eines Falles genügen könnte. Und im Falle eines Falles ist nun mal nicht immer sofort ein Fachkundiger Anwalt zur Stelle. Da sind schnell in der Aufregung und Nervosität (schon mal einen Verletzten schreien gehört? Rundum Blaulichter, Ärzte am arbeiten und dann die ersten Fragen?) Dinge gesagt, die so eigendlich nicht gemeint waren . Als Vergleich sei nur ein Türsteher oder ein "Nachtwächter" auf einem umzäunten Betreibsgelände angeführt, der um diese Arbeit überhaupt aufnehmen zu dürfen einen IHK-Lehrgang mit 40 Std. absolvieren muß.

Diese Diskrepanz ergibt sich aus der "Öffentlichkeit" der Arbeit, während dei Tätigkeit eines Sportschützen nach dieser Auffassung "Nicht-Öffentlich", sprich im eigenen Heim oder auf dem Stand stattfindet.

Was ich persönlich von den momentanen Regelungen halte, steht doch eigendlich weniger zur Debatte.

Geschrieben
Zur Klarstellung:

Ich bin GEGEN jedwede Erschwernisse! Für alle! Aber Fakten sind nun mal Faklten, bezogen auf das gültige Gesetz.

Bedenken, wenn sich ein Erwachsener Mensch, der Fahrzeuge mit 500 und mehr PS auf öffentlichen Straßen bewegen, Wählen gehen, Kinder zeugen und Firmen gründen darf und Steuern zahlt habe ich, wenn er nicht einschlägig vorbestraft ist, nicht.

Aber ein Großteil der Bevölkerung sieht es nun mal anders. Diese Sichtweise wird, auch wenn man es nicht immer so empfindet, durch des Volkes Stimme, die Politik, umgesetzt.

Ich wehre mich eigendlich nur dagegen, dass man bei der aktuellen Gesetzeslage den Leuten suggeriert, sie würden auch mit einer "Schmalspurausbildung" (was bitteschön, sind schon 16 UE =13 Zeitstunden) den gesetzlichen Anforderungen im Falle eines Falles genügen könnte. Und im Falle eines Falles ist nun mal nicht immer sofort ein Fachkundiger Anwalt zur Stelle. Da sind schnell in der Aufregung und Nervosität (schon mal einen Verletzten schreien gehört? Rundum Blaulichter, Ärzte am arbeiten und dann die ersten Fragen?) Dinge gesagt, die so eigendlich nicht gemeint waren . Als Vergleich sei nur ein Türsteher oder ein "Nachtwächter" auf einem umzäunten Betreibsgelände angeführt, der um diese Arbeit überhaupt aufnehmen zu dürfen einen IHK-Lehrgang mit 40 Std. absolvieren muß.

Diese Diskrepanz ergibt sich aus der "Öffentlichkeit" der Arbeit, während dei Tätigkeit eines Sportschützen nach dieser Auffassung "Nicht-Öffentlich", sprich im eigenen Heim oder auf dem Stand stattfindet.

Was ich persönlich von den momentanen Regelungen halte, steht doch eigendlich weniger zur Debatte.

Entschuldigung, aber was hat das mit den waffenrechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung von Waffenscheinen und hier speziell mit der Sachkunde von Waffenscheininhabern zu tun?

Geschrieben
Entschuldigung, aber was hat das mit den waffenrechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung von Waffenscheinen und hier speziell mit der Sachkunde von Waffenscheininhabern zu tun?

im Jahre 2000 wurde ein bekannter von mir als Geldtransportfahrer eingestellt.

§ 34 a war noch nicht Pflicht.

Waffensachkunde sah so aus, dass er ca. 1 Std im Polizeigebäude bei uns verbrachte. Dort zeigte man ihm ´wo vornun und hinten bei dem Ding ist und danach trug er seinen Dienstrevolver bis heute.

Geschrieben
im Jahre 2000 wurde ein bekannter von mir als Geldtransportfahrer eingestellt.

§ 34 a war noch nicht Pflicht.

Waffensachkunde sah so aus, dass er ca. 1 Std im Polizeigebäude bei uns verbrachte. Dort zeigte man ihm ´wo vornun und hinten bei dem Ding ist und danach trug er seinen Dienstrevolver bis heute.

Und, hat es bisher Tote oder Verletzte gegeben? Ich denke nicht!

Geschrieben
Und, hat es bisher Tote oder Verletzte gegeben? Ich denke nicht!

Ich wünsche keinem, im Falle des Falles in der Nähe dieses "Experten" zu sein. DESHALB (undwenn ich mich ab und zu auf einigen Ständen umsehe und den Umgang mit den Waffen und die benutzte Terminologie ansehe/-höre) bin ich der Meinung, dass ausnahmsweise mal eine Unterscheidung Sinn macht und ihre Berechtigung hat.

Um es klar zu stellen: Nicht der betreffende Mitarbeiter "hat Schuld", sondern hier versagt das System. Über die Aus- und Fortbildungspflichten anderer Berufsgruppen wurde bereits berichtet. Nur weil es um unsere Interessenlage geht bzw. sie tangiert, sollte man nicht den Fehler machen, gleich alle Vorgaben für Unsinn zu halten, auch wenn`s manchmal schwer fällt.

Waffenschein sollte jeder beantragen/erwerben können. Ist der Antrag gestellt und positiv beschieden, wird der WS erst ausgestellt, wenn der Nachweis der Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang (nicht nur einen Tag) erbracht wurde. Regelmäßige Fortbildung wäre dann ein absolutes muß.

Die z.T. abenteuerlichen Gründe für eine Ablehnung wie im Falle des Juwelenhirten wären dann auch gegenstandslos.

Klare Regelungen, für jeden verständlich, klare Ausschließungsgründe und klare Rahmenbedingungen - dann uneingeschränkt ja.

Geschrieben
........... Über die Aus- und Fortbildungspflichten anderer Berufsgruppen wurde bereits berichtet.

Nur weil es um unsere Interessenlage geht bzw. sie tangiert, sollte man nicht den Fehler machen, gleich alle Vorgaben für Unsinn zu halten, auch wenn`s manchmal schwer fällt. ............

Waffenschein sollte jeder beantragen/erwerben können. Ist der Antrag gestellt und positiv beschieden, wird der WS erst ausgestellt, wenn der Nachweis der Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang (nicht nur einen Tag) erbracht wurde. Regelmäßige Fortbildung wäre dann ein absolutes muß.

Die z.T. abenteuerlichen Gründe für eine Ablehnung wie im Falle des Juwelenhirten wären dann auch gegenstandslos.

Klare Regelungen, für jeden verständlich, klare Ausschließungsgründe und klare Rahmenbedingungen - dann uneingeschränkt ja.

Das will ja auch hier niemand, aber trotzdem kann man nicht die gleichen Anforderungen wie bei Vollzugsbeamten fordern.

Meine weitere Meinung habe ich hier schon kund getan. Immer schön die Kirche im mDorf lassen. Und wenn du die Ansprüche höher schrauben willst, dann stell dir mal selbst die Frage ob du damit nicht vielleicht unstellst, dass Jäger und Sportschützen nicht in der Lage sind sicher mit ihren Schusswaffen umzugehen. Auch unter Jägern und Sportschützen soll es bezüglich des Trainings erheblich Unterschiede geben, die ich nicht verallgemeinert wissen möchte!

Geschrieben
Das will ja auch hier niemand, aber trotzdem kann man nicht die gleichen Anforderungen wie bei Vollzugsbeamten fordern.

Meine weitere Meinung habe ich hier schon kund getan. Immer schön die Kirche im mDorf lassen. Und wenn du die Ansprüche höher schrauben willst, dann stell dir mal selbst die Frage ob du damit nicht vielleicht unstellst, dass Jäger und Sportschützen nicht in der Lage sind sicher mit ihren Schusswaffen umzugehen. Auch unter Jägern und Sportschützen soll es bezüglich des Trainings erheblich Unterschiede geben, die ich nicht verallgemeinert wissen möchte!

Niemand soll die Ausbildungsanforderungen eines Vollzugsbeamten nachweisen, das wäre nicht im Sinne des Verstorbenen. Ich will auch nicht die Ansprüche höherschrauben, sondern nur die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen. Das vieles intensiviert werden sollte, steht für mich außer Zweifel. Wieviel Jäger und Sportschützen kennst du, die die von dir selbst vorgegebenen Voraussetzungen wirklich erfüllen?

Dann rechne die Prozentzahl im Zusammenhang aller Sportschützen und Jäger aus.

Dass ein Waffenträger, der im Gegensatz zu den o.a. Gruppen die Waffe in der Öffentlichkeit (Revier und Schützenhaus klammere ich da bewußt aus) egal für welche Aufgabe führt, besser ausgebildet und fortgebildet werden muß, steht für mich außer Zweifel.

Im urbanen Gebiet sind nicht nur wesentlich mehr unbeteiligte Dritte vorhanden, sondern es gibt auch keine Sicherheitszonen (im Wald die Entfernungen/Bäume/Sträucher/das zu treffende Wild/Böschungen usw.) von Geschoßfängen ganz zu schweigen. Wenn dann z.B. beim Sportschützen das normale Training unter optimalen Bedingungen einer Notwehrlage mit physischer und psychischer Ausnahmesituation entgegengestellt wird, dann düfte meine Ansicht eigendlich klar sein.

Geschrieben

Hier träumen einfach zu viele. Und das noch schlecht. Die angebotenen Lehrgänge fürs Wachgewerbe werden einfach nur aus wirtschaftlichen Gründen abgehalten, vermitteln en masse kein bißchen mehr Sachkunde als der "gewöhnliche" Sportschütze ohnehin haben muß, und auf diese Töpfe will man nicht verzichten, sie werden als Einnahmequellen verteidigt. Gottlob kennt das WaffG bzw. die AWaffV, die übrigens ein Gesetz im materiellen Sinn ist, nur eine Sachkunde, die selbstverständlich auf verschiedenen Wegen nachgewiesen werden kann, wobei viele Personen, die ich kenne, mehrere "Sachkunden" in Personaleinheit nachweisen könnten, wenn das nötig wäre; und nur diese beiden Gesetze sind maßgeblich für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse, egal für wen. Daran ändert auch ein OVG-Urteil, das grds. nur für den Einzelfall gilt, nichts. In einem von mir vertretenen Fall hat denn auch die Verwaltungsbehörde ein Einsehen gehabt und dem von einer Umsetzungsmaßnahme Betroffenen die Sachkunde zur Vorlage beim Arbeitgeber bescheinigt. Jetzt beruhigt euch also alle mal wieder, jeder Fall ist anders und wer sich nicht wehrt, der macht halt noch mal die Sachkunde, obwohl er sie schon hat. Und komm mir keiner mit Deeskalation oder häufigem Schießen in diesen Lehrgängen. Die Rechte der Objekt- oder Personenschützer erschöpfen sich in Jedermannsrechten, von mir aus auch noch dem Hausrecht, sowie in concreto Notwehr und Notstand. Alles Bestandteil von Sportschützen- oder Jägerprüfung und allen Laufbahnprüfungen und Studiengängen des Bundes und der Länder. Wer Personenschützer werden will, tut gut daran, auch noch häufiger zu trainieren. Aber das ist eine andere Geschichte und hat mit der Sachkunde i.e.S. rein gar nichts zu tun.

Geschrieben
Niemand soll die Ausbildungsanforderungen eines Vollzugsbeamten nachweisen, das wäre nicht im Sinne des Verstorbenen. Ich will auch nicht die Ansprüche höherschrauben, sondern nur die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen. Das vieles intensiviert werden sollte, steht für mich außer Zweifel. Wieviel Jäger und Sportschützen kennst du, die die von dir selbst vorgegebenen Voraussetzungen wirklich erfüllen?Dann rechne die Prozentzahl im Zusammenhang aller Sportschützen und Jäger aus. Dass ein Waffenträger, der im Gegensatz zu den o.a. Gruppen die Waffe in der Öffentlichkeit (Revier und Schützenhaus klammere ich da bewußt aus) egal für welche Aufgabe führt, besser ausgebildet und fortgebildet werden muß, steht für mich außer Zweifel.Im urbanen Gebiet sind nicht nur wesentlich mehr unbeteiligte Dritte vorhanden, sondern es gibt auch keine Sicherheitszonen (im Wald die Entfernungen/Bäume/Sträucher/das zu treffende Wild/Böschungen usw.) von Geschoßfängen ganz zu schweigen. Wenn dann z.B. beim Sportschützen das normale Training unter optimalen Bedingungen einer Notwehrlage mit physischer und psychischer Ausnahmesituation entgegengestellt wird, dann düfte meine Ansicht eigendlich klar sein.
Es reicht jetzt, ich glaube du willst es nicht kapieren! Ein Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins erfordert eine "Einzelfallentscheidung" und hat diese sich auch auf die Sachkunde zu beziehen. Außerdem sieht dass Waffenrecht es "Gott sei dank" vor die Sachkunde "anderweitig" nachzuwesien. Es bedarf dazu keinerlei neue Regelungen (Verfügungen, Erlasse, Verordnungen oder sonstiger Verwaltungsvorschriften). Dies Sachkunde von Großkaliber-Sportschützen, Jäger und Waffenhändler einschließlich der Kenntnisse über Notwehr etc. reicht mit Sicherheit aus und dürfte - zumindestens bei den Personen die ich persönlich kennen - weit über das Mass hinausgehen, über welches durchschnittliche Polizeibeamten (wobei diesen Einsatztaktiken vermittelt werden, die ja auch nur dort hingehören) verfügen!Wenn nun hier Leute nach Zitat lobo-s: Klare Regelungen, für jeden verständlich, klare Ausschließungsgründe und klare Rahmenbedingungen rufen, dann muss man wirklich nach dem Motiv fragen!?Ein Motiv könnte darin begründet sein, dass Sachbearbeiter um - aufgrund persönlicher Antipatien zur Sache - dies "unmöglich" machen zu können nach zusätzlichen Vorschriften suchen, weil ihnen die Argumente fehlen um entsprechende Anträge kaputt zu machen. Und da ist es einfacher sich auf fragwürdige Vorschriften zu stützen als selbst nach Argumenten zu suchen. Des Weiteren könnte natürlich ein Lehrgangsträger großes Interesse daran haben seine Termine voll zu bekommen und was hillft da eher als eine Vorschrift, die "pauschal" geprüften Großkaliber-Sportschützen, Jägern und Waffenhändlern die Sachkunde zum Führen von Schusswaffen abspricht?Die hier gemachten "pauschalen" Aussagen gegen eine Anerkennung der Sachkunde von Großkaliber-Sportschützen, Jägern und Waffenhändlern zum Führen von Schusswaffen haben mich nicht überzeugt! Insbesondere überzeugt mich nicht dass hier thematisierte Training einer Notwehrlage mit physischer und psychischer Ausnahmesituation. Jeder Fall ist einzigartig und lässt sich daher nicht trainieren. Was soll der Blödsinn, wir sprechen hier nicht von Beamtern einer polizeilichen Spezialeinheit sondern von notmalen Bürgern?Eine Anzahl der Leute die ich kenne, die - vorausgestzt es liegt ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe vor - in der Lage wären sicher eine Schusswaffe zu führen, kann ich nicht nennen, weil du übersehen hast, dass es durchaus Leute gibt, die damit umgehen können und trotzdem keine Führen wollen oder würden. Dies ist auch völlig bedeutungslos und hat mit dem Thema nichts zu tun!Allerdings frage ich mich, ob und welche Sachkunde du zum Umgang mit Schusswaffen erworben hast. Und selbst wenn du Sportschütze, Jäger, Sammler oder Händler bist, dann bestätigt - wenn du keine anderen Motive hast - deine Haltung doch, dass nicht jeder der führen könnte auch führen würde. Du solltes aber deine persönliche Haltung zu deiner Sachkunde bezüglich der Sachkunde von anderen Sportschützen, Jäger und Waffenhändler nicht verallgemeinen. Ein anderes Bild geben deine Zeilen leider nicht her!
Hier träumen einfach zu viele. Und das noch schlecht. Die angebotenen Lehrgänge fürs Wachgewerbe werden einfach nur aus wirtschaftlichen Gründen abgehalten, vermitteln en masse kein bißchen mehr Sachkunde als der "gewöhnliche" Sportschütze ohnehin haben muß, und auf diese Töpfe will man nicht verzichten, sie werden als Einnahmequellen verteidigt. Gottlob kennt das WaffG bzw. die AWaffV, die übrigens ein Gesetz im materiellen Sinn ist, nur eine Sachkunde, die selbstverständlich auf verschiedenen Wegen nachgewiesen werden kann, wobei viele Personen, die ich kenne, mehrere "Sachkunden" in Personaleinheit nachweisen könnten, wenn das nötig wäre; und nur diese beiden Gesetze sind maßgeblich für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse, egal für wen. Daran ändert auch ein OVG-Urteil, das grds. nur für den Einzelfall gilt, nichts. In einem von mir vertretenen Fall hat denn auch die Verwaltungsbehörde ein Einsehen gehabt und dem von einer Umsetzungsmaßnahme Betroffenen die Sachkunde zur Vorlage beim Arbeitgeber bescheinigt. Jetzt beruhigt euch also alle mal wieder, jeder Fall ist anders und wer sich nicht wehrt, der macht halt noch mal die Sachkunde, obwohl er sie schon hat. Und komm mir keiner mit Deeskalation oder häufigem Schießen in diesen Lehrgängen. Die Rechte der Objekt- oder Personenschützer erschöpfen sich in Jedermannsrechten, von mir aus auch noch dem Hausrecht, sowie in concreto Notwehr und Notstand. Alles Bestandteil von Sportschützen- oder Jägerprüfung und allen Laufbahnprüfungen und Studiengängen des Bundes und der Länder. Wer Personenschützer werden will, tut gut daran, auch noch häufiger zu trainieren. Aber das ist eine andere Geschichte und hat mit der Sachkunde i.e.S. rein gar nichts zu tun.
Schön, dass ich mit meiner Auffassung hier nicht alleine bin!
Geschrieben

Es reicht jetzt, ich glaube du willst es nicht kapieren!

Ein Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins erfordert eine "Einzelfallentscheidung" und hat diese sich auch auf die Sachkunde zu beziehen. Außerdem sieht dass Waffenrecht es "Gott sei dank" vor die Sachkunde "anderweitig" nachzuwesien. Es bedarf dazu keinerlei neue Regelungen (Verfügungen, Erlasse, Verordnungen oder sonstiger Verwaltungsvorschriften). Dies Sachkunde von Großkaliber-Sportschützen, Jäger und Waffenhändler einschließlich der Kenntnisse über Notwehr etc. reicht mit Sicherheit aus

Gewollt schon, hab´s auch kapiert! Nur- irgenwie vergallopiert. Als ich jetzt reingesehen habe, mußte ich selbst staunen. Asche auf mein Haupt!!!

Hab einfach (war gleichzeitig an einer anderen Sache mit der Genehmigungsbehörde beschäftigt) das Gleis gewechselt.

NATÜRLICH hast du recht!!!

Aber du wirst zugeben müssen, dass die gesetzliche Regelung und die Verfahrensweise zwei getrennte Paar Schuhe sind. Hier wird z.B. nicht nur die nicht gültige WaffVwV per IM-Schreiben zur Anwendung "empfohlen", sondern auch vom RP mit Sanktionen durchgesetzt.

Ich habe selbst alle möglichen Nachweise der SK, auch durch eine Berufsausbildung, Trainer-Liz., SSV, usw. Trotzdem wurde eine Bescheinigung über die Teilnahme am SK-Lg. verlangt.

Diese Verfahrensweise wurde mir von dutzenden Sicherheitsmitarbeitern bestätigt, die obwohl Sportschütze oder Jäger, gezwungen wurden, die SK nochmals nachzuweisen.

Also nochmals: Du hast recht. Hoffe, dass mir so ein Lapsus nicht wieder passiert.

Geschrieben
Darf sich eigentlich jeder, der will ( und die entsprechende Kohle hat ) einen gewerblichen, bewaffneten Personenschützer vor die Haustür stellen? Oder wird da auch in irgendeiner Weise ein Bedürfnis geprüft?

Nein! Muß beantragt werden und wird dann durch eine Gefährdungsanalyse der Behörden (u.a. Polizei/LKA) abgelehnt oder stattgegeben.

Geschrieben
Nein! Muß beantragt werden und wird dann durch eine Gefährdungsanalyse der Behörden (u.a. Polizei/LKA) abgelehnt oder stattgegeben.

Dem Antrag ist in jedem Fall stattzugegeben, vorausgesetzt die beantragende Person wird innerhalb des Prüfungszeitraumes erstickt, erstochen oder erschossen.

Aber zur Ausgangsfrage: Bei meiner SK-Prüfung gab es zumindest unterschiedliche Prüfungsfragen / -umfang für Sportschützen und Bewacher.

Geschrieben
Dem Antrag ist in jedem Fall stattzugegeben, vorausgesetzt die beantragende Person wird innerhalb des Prüfungszeitraumes erstickt, erstochen oder erschossen.

Aber zur Ausgangsfrage: Bei meiner SK-Prüfung gab es zumindest unterschiedliche Prüfungsfragen / -umfang für Sportschützen und Bewacher.

Punkt eins trifft leider zu.

Punkt zwei : so kenne ich es auch.

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