Zum Inhalt springen
IGNORED

- WBK entzogen (+ Kopie Dokumente) -


CHP

Empfohlene Beiträge

Hmmmm...

Ich hatte mich, glaub' ich, schon im ersten Thread unbeliebt gemacht, daher: herrlich, ich kann schreiben was ich will...

Im Moment bettelt der TE um ein Strafrechtsverfahren wegen Verstoß gegen bundesdeutsches Waffenrecht. Das ist nämlich alles so ungerecht, was die Ämter mit Ihrer Willkür mit Ihm machen, daß er den Teufel tun wird und die Auflagen des BVA zu erfüllen. HeHeHe.... :bad_15:

Genau wie er das schon bei der ursprünglichen Sache getan hat. Willkür vom Familienamt (da hat er sich bei der Richtigen beschwert) Richterin zu jung und inkompetent (auch zu Protokoll), Anwalt nicht genommen (Kost' eh nur Geld, und außerdem bin ich im Recht!) :gutidee: (Whoopsie, irgendwo fehlt das Grün...)

Nimm mal Rat an: Hol Dir Juristenbeistand ! Und zwar nicht hier im Forum. Einen ganz für Dich allein, mkay ? Und dann schreib' mal ganz lieb ans BVA. Die Kniften sind jetzt in CH ? Ordnungsgemäß ausgeführt ? Oder Sicher verwahrt, wenn ja bei wem ? Vorsicht, hier könnten ein paar Krokodile sein. :icon14:

Viel Spaß und schreib' mal wieder, das ist echt lustig hier..

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Moin!

Mal eine zarte Frage: Aufgrund welcher Rechtsgrundlage hält sich das Bundesverwaltungsamt in diesem Fall für die zuständige Behörde um einen Widerrufsbescheid zu erlassen? Für den Vollzug des Waffengesetzes im Inland sind die Bundesländer zuständig. Die zuständige Behörde legt das Bundesland per Rechtsverordnung fest. In Schleswig-Holstein wären das die Stadt- und Kreisordnungsämter (seit jüngerem auch für nichtgewerbliche sprengstoffrechtliche Genehmigungen).

Unser Aspirant wohnt offensichtlich in Esslingen a. N (aus Anklageschrift und im Telefonbuch steht noch ein Wagner J.), welches Baden-Würtemberg zugehörig ist. Daraus ergibt sich, dass die zuständige Genehmigungsbehörde das Ordnungsamt im Landratsamt Esslingen (Landkreis Esslingen) die für einen Widerruf zuständige Behörde ist. Damit sollte Der Bescheid des BVA rechtswidrig sein, weil nicht zuständige Behörde.

Letztlich würde der Vorgang jedoch nach erfolgreichem Widerspruch an die zuständige Behörde abgegeben werden.

Gilt natürlich auch nur, wenn der Wohnsitz seit 2003 sich nicht geändert hat.

In Deutschland umgezogen? Die zuständige Behörde ergibt sich aus entsprechender Landesverordnung zum Vollzug des Waffengesetzes.

Im Ausland Wohnsitz bezogen? -> BVA ist zuständig.

Zum Unterhaltsprozess: 120 TS sind schon sehr deftig für den Tatvorwurf. Da rechtskräftig, lohnt kein Lamentieren mehr. Sich einen Anwalt zu nehmen, wäre klüger gewesen. Den Unterhalt zu zahlen, am klügsten.

120 TS ist ein Bereich, in dem unter Umständen mittels eines fachpsychologischen Gutachtens sehr vielleicht noch etwas machbar ist. Näheres nur über einen waffenrechtlich versierten Anwalt. Wird echt kompliziert...

Gruß,

frogger

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

120 Tagessätze sind verständlich, wenn jemand 9000 gebunkert hat und gerne einen schönen Wagen fährt, aber meint, für sein Kind nichts davon aufgeben zu müssen. Auch das ganze "der-Staat-hat-sich-verschwore-und-die-Welt-ist-so-gemein"-Gefasel haben wir bereits durch.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.