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IGNORED

waffenbesitz in AUT


slick

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Hi,

ich hätt da gern mal ein problem :rolleyes: ist es nicht EU bürgern z. b. kroaten, peruanern oder schweizern gestattet Waffen in Österreich zu erwerben und zu besitzen, wenn sie in AUT wohnhaft sind???

muchas gracias y hasta luego

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@slick,

das Waffengesetz bei uns ist relativ einfach. Hier die einzelnen Kategorien:

Kategorie A:

Verbotene Schusswaffen (darunter Schrotgewehre mit Vorderschaftrepetiersystem – "Pumpguns") und Kriegsmaterial – Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen – sind wie schon bisher verboten.

Kategorie B:

Genehmigungspflichtige Schusswaffen – alle halbautomatischen Schusswaffen sowie Repetierflinten (etwa "Gooseguns") – werden den Faustfeuerwaffen gleichgestellt. Erwerb und Besitz von Kategorie-B-Waffen ist nur aufgrund einer Waffenbesitzkarte, Erwerb, Besitz und Führen solcher Waffen nur aufgrund eines Waffenpasses erlaubt. Ein Erwerb ist binnen 6 Wochen vom Überlasser und vom Erwerber bei der Behörde anzuzeigen, die das Waffendokument des Erwerbers ausgestellt hat.

Kategorie C:

Schusswaffen mit gezogenem Lauf – Erwerb ist binnen 4 Wochen vom Erwerber einem in Österreich niedergelassenen Gewerbetreibenden (Büchsenmacher, Waffenhändler) zu melden. Führen solcher Waffen ist nur aufgrund eines Waffenpasses erlaubt (Ausnahmen für Jäger mit Jagdkarte und für Schützenvereinigungen). Der Waffenschein wurde eliminiert.

Kategorie D:

Sonstige Schusswaffen (Flinten) – Führen von Flinten ist nur aufgrund eines Waffenpasses erlaubt (Ausnahmen für Jäger mit Jagdkarte und für Schützenvereinigungen).

Jeder Mensch mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für unser Land fällt unter dieses Gesetz. Waffenpässe werden nur in ganz besonderen Fällen ausgestellt, da muß ein besonderes Bedürfnis nachgewiesen werden.

Flinten (Kategorie D) können ohne Meldung frei gekauft werden.

Unter Führen einer Waffe versteht man, daß die Waffe geladen transportiert wird. Dazu ist (wie oben ersichtlich) ein Waffenpass nötig, egal welcher Kategorie eine Waffe angehört.

Gruß, Mauserfan.

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Hierzu empfehle ich folgende Lektüre: Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG)

Und im Speziellen den § 21. (1)

Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet

haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung

anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer

Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben

und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im

Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für

die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

Gruß, Lion

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Wurde der Waffenschein wirklich abgeschafft?

Ich dachte, der Waffenpass ist so eine Art Sicherheitsschein, den man alle 5 Jahre im Zuge der Verlässlichkeitsprüfung verlängert, und der Waffenschein zum Führen einer Waffe?

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Wurde abgeschafft im Zuge der Einführung des WaffG 96.

Paß = Erlaubnis zum Führen.

Die Verläßlichkeitsprüfung stützt sich, wenn keine Bewerbslisten vorliegen und der WP/WBK-Inhaber keine gültige Jagdkarte innehat, auf den sogenannten Waffenführerschein.

Dieser ist eine Bestätigung eines z.B. konzessionierten Waffenhändlers, bei dem der Waffenführerscheinbesitzer einen Kurs besucht hat, der Grundlagen des Gesetzes und des Umgangs mit Schußwaffen lehrt. (Wird auch bei Erstbeantragung zusammen mit einem Psychotest verlangt, wobei auch hier wieder die Ausnahme für Inhaber gültiger Jagdkarten besteht).

Gruß, Lion

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@Lion,

....Besitz einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe....

Was Du schreibst, ist richtig, aber das betrifft nur die Waffen der Kategorie B. Die nächsten Beiden, nämlich C und D sind nicht genehmigungspflichtig, sondern im schlechtesten Fall © nur meldepflichtig und natürlich auch altersabhängig.

Bei D existiert nicht einmal eine Meldepflicht.

@X-Five,

den Waffenschein gibt es de facto nicht mehr. Für den Besitz einer Waffe nach Kategorie A brauchst Du bei uns eine Waffenbesitzkarte. Wird meist nur für 2 Waffen ausgestellt, Erweiterungen sind unter gewissen Umständen möglich.

Diese Karte berechtigt Dich aber nicht, eine geladene Waffe mit Dir zu führen.

Wenn Du eine geladene Waffe mit Dir führen willst, brauchst Du einen Waffenpaß. Auch der wird in den meisten Fällen nur für 2 Waffen ausgestellt.

Das mit der Sicherheitsüberprüfung ist wieder eine andere Sache. Als Besitzer von Faustfeuerwaffen (egal ob mit Waffenbesitzkarte oder Waffenpaß) wird alle 2 Jahre von einem Exekutivbeamten überprüft, ob Du Deine Waffen ordnungsgemäß verwahrt hast, so daß andere Mitbewohner oder Fremde keinen Zugriff dazu haben. Weiters mußt Du bei dieser Überprüfung nachweisen, daß Du mit der Waffe umgehen kannst. Dazu braucht der Normalbürger eine Bestätigung, daß er an einem Lehrgang teilgenommen hat. Für Jäger z. B. entfällt das. Bei einer solchen Kontrolle fragt das Amtsorgan nicht einmal nach den Jagdwaffen, die in Deinem Besitz sind.

Gruß, Mauserfan.

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Das mit der Sicherheitsüberprüfung ist wieder eine andere Sache. Als Besitzer von Faustfeuerwaffen (egal ob mit Waffenbesitzkarte oder Waffenpaß) wird alle 2 Jahre von einem Exekutivbeamten überprüft, ob Du Deine Waffen ordnungsgemäß verwahrt hast, so daß andere Mitbewohner oder Fremde keinen Zugriff dazu haben. Weiters mußt Du bei dieser Überprüfung nachweisen, daß Du mit der Waffe umgehen kannst. Dazu braucht der Normalbürger eine Bestätigung, daß er an einem Lehrgang teilgenommen hat. Für Jäger z. B. entfällt das. Bei einer solchen Kontrolle fragt das Amtsorgan nicht einmal nach den Jagdwaffen, die in Deinem Besitz sind.

Wo hast Du denn das mit den 2 Jahren wieder her ??

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@mountaineer,

möglich, daß das von Bundesland zu Bundesland verschieden ist, kann es nicht so genau sagen.

Aber bei uns in Wien kommt der freundliche Besuch eines Polizisten (der vom Administrativen Büro geschickt wird) alle 2 Jahre. Möglicherweise Auswahl durch einen Zufallsgenerator?

Manchmal meldet er sich an, es ist aber beim letzten Mal auch ein unangemeldeter Besuch vor der Tür gestanden.

Dazu muß ich allerdings anmerken, daß jeder der Beamten, die bisher gekommen sind, ausgesprochen freundlich und nett war.

Von Interesse ist in diesem Zusammenhang Eines: Keines dieser Kontrollorgane wußte z. B., daß ich (wegen des Waffenführerscheines) Inhaber einer gültigen Jagdkarte bin. Ich muß jedes Mal den Einzahlungsbeleg und die Jagdkarte an das Administrative Büro faxen.

Das Einzige, was sie wußten war (außer den Personaldaten) die Nummern der Waffen und die des Waffenpasses.

Datenschutz?

Gruß, Mauserfan.

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Wo hast Du denn das mit den 2 Jahren wieder her ??

Die Überprüfung hat längstens alle 5 Jahre stattzufinden.

Mir ist aber kein Fall bekannt, wo dies in kürzeren Abständen passiert wäre.

Ausnahme: Bei jeder Erweiterung der WBK.

Hat man also die letzte Überprüfung gerade 2 Jahre hinter sich und läßt die WBK erweitern,

dann kommt es zu einer neuerlichen Überprüfung.

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Die Überprüfung hat längstens alle 5 Jahre stattzufinden.

Wenn das so im Gesetz steht, dann ist das eine Kann-Bestimmung. Bei diesem Wortlaut ist es ohne Weiteres möglich, daß das Administrative Büro in Wien die Rechtslage anders auslegt und von sich aus kürzere Abstände festsetzt.

Wie dem auch sei, mich stört es nicht. Im Gegenteil, ich hatte bei diesen Gelegenheiten immer mit den Prüforganen sehr gute Gespräche.

Nur finde ich, wir kommen mit unseren Beiträgen langsam vom eigentlichen Thema ab. Die Fragestellung war doch eine ganz Andere?

Gruß, Mauserfan.

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...

Die Schweiz gehört zwar nicht zur EU, aber möglicherweise ist sie dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beigetreten; Schande über mich - das weiß ich jetzt nicht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4is...d_Liechtenstein

...

Hat man also die letzte Überprüfung gerade 2 Jahre hinter sich und läßt die WBK erweitern,

dann kommt es zu einer neuerlichen Überprüfung.

Nichts zwangsweise. Ich habe 2 Erweiterungen hinter mir und ich hatte nur ein einziges Mal beim Neuantrag Besuch eines Beamten. Offensichtlich wird das je Behörde unterschiedlich abgwickelt.

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DANKE vielmals.

im besonderen dir mauserfan :eclipsee_gold_cup:

aufgrund folgender angaben:

Kategorie B:

Genehmigungspflichtige Schusswaffen – alle halbautomatischen Schusswaffen sowie Repetierflinten (etwa "Gooseguns") – werden den Faustfeuerwaffen gleichgestellt. Erwerb und Besitz von Kategorie-B-Waffen ist nur aufgrund einer Waffenbesitzkarte, Erwerb, Besitz und Führen solcher Waffen nur aufgrund eines Waffenpasses erlaubt. Ein Erwerb ist binnen 6 Wochen vom Überlasser und vom Erwerber bei der Behörde anzuzeigen, die das Waffendokument des Erwerbers ausgestellt hat.

stellt sich mir aber eine weitere frage?

kann ich mir als nicht EU EWR in AUT eine WBK holen, wenn ich unbefristete aufenthaltsgenehmigung habe und mein ständiger wohnsitz auch in AUT ist?

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@slick,

das kann ich Dir im Moment nicht so genau sagen. Aber ich vermute, das wird so ähnlich wie beim Gewerbeschein sein. Österreich hat mit einer Reihe von Staaten, darunter auch Nicht-EWR-Ländern sogenannte Gleichstellungsverträge abgeschlossen. Ein Bürger eines solchen Landes kann ohne Weiteres einen Gewerbeschein beantragen und selbständig tätig werden.

Aber warum gehst Du eigentlich den komplizierten Weg? Wenn Du in Wien wohnst, gehst Du einfach auf Dein zuständiges Wohnsitz-Kommissariat, bist Du in einem anderen Bundesland zuhause, dann auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft.

Klopfe an die Tür des Waffen-Referates, grüße höflich und bevor Du mit Deinem Problem loslegst, sag einfach zu dem zuständigen Beamten:

Ich brauche Ihre Hilfe.

Diese Vorgangsweise hat mir immer geholfen, egal ob das auf einer Polizeidienststelle, beim Finanzamt, beim Paßamt, oder sonst wo war, denn die Österreicher sind an und für sich ein hilfsbereites Volk.

Wenn Du Mitglied in einem örtlichen Schützenverein bist, kannst Du das auch mit einbringen.

Also, Mut und geh' hin. Es beißt Dich Keiner.

Gruß, Mauserfan.

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hi nochmal,

ich dachte das IST der einfachere weg :rolleyes: so brauch ich nur vorm PC sitzen und warten ob´s wer weiss...

danke nochmal für die :gutidee: ich werd meinen freund hinschicken.

für mich selbst ist das unnötig ich besitz ja schon seit längerem WBK, und seit kurzer zeit lebt eine schwedin bei mir (mauser m/38) und dieser anblick hat ihn auf den geschmack gebracht.

gracias an alle

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  • 2 Wochen später...
DANKE vielmals.

im besonderen dir mauserfan :eclipsee_gold_cup:

aufgrund folgender angaben:

Kategorie B:

Genehmigungspflichtige Schusswaffen – alle halbautomatischen Schusswaffen sowie Repetierflinten (etwa "Gooseguns") – werden den Faustfeuerwaffen gleichgestellt. Erwerb und Besitz von Kategorie-B-Waffen ist nur aufgrund einer Waffenbesitzkarte, Erwerb, Besitz und Führen solcher Waffen nur aufgrund eines Waffenpasses erlaubt. Ein Erwerb ist binnen 6 Wochen vom Überlasser und vom Erwerber bei der Behörde anzuzeigen, die das Waffendokument des Erwerbers ausgestellt hat.

stellt sich mir aber eine weitere frage?

kann ich mir als nicht EU EWR in AUT eine WBK holen, wenn ich unbefristete aufenthaltsgenehmigung habe und mein ständiger wohnsitz auch in AUT ist?

kannst du, nur wird das waffenrechtliche dokument erst mal auf ein jahr und dann bei "guter führung" ev auf zwei und drei jahre ausgestellt - wie gesagt, ruf einfach im AB an. 31310/79418

alle halbautos spielts leider nicht - liste der in österreich zugelassenen siehe im gun-forum.de

:gutidee: SMD

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liste der in österreich zugelassenen siehe im gun-forum.de

:gutidee: SMD

Äh, wo finde ich diese Liste genau?

Ich habe sie weder unter der Österreichrubrik noch unter Halbautomaten gefunden.

Wie funktioniert eigentlich das HA Zulassungsverfahren in Österreich, müssen nur Langwaffen in Zentralfeuerkalibern geprüft werden oder auch .22 und Kurzwaffen?

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